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   BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12   

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https://dejure.org/2013,9240
BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12 (https://dejure.org/2013,9240)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - III ZR 225/12 (https://dejure.org/2013,9240)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - III ZR 225/12 (https://dejure.org/2013,9240)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB
    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen durch einen freien Anlageberater bzw. durch ein selbstständiges Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters über Rückvergütungen und Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsanlagen; Aufklärungspflichten eines selbstständigen Unternehmens der "Finanzgruppe" einer Sparkasse

  • rewis.io

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen durch einen freien Anlageberater bzw. durch ein selbstständiges Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters über Rückvergütungen und Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsanlagen; Aufklärungspflichten eines selbstständigen Unternehmens der "Finanzgruppe" einer Sparkasse

  • rechtsportal.de

    Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters über Rückvergütungen und Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsanlagen; Aufklärungspflichten eines selbstständigen Unternehmens der "Finanzgruppe" einer Sparkasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 308/11

    Anlageberatung durch ein selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12
    Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).

    b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, WM 2013, 119 Rn. 15).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12
    Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12
    Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 245/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des bankmäßig ungebundenen Beraters

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12
    Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 307/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe"

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - III ZR 225/12
    b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, WM 2013, 119 Rn. 15).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    Vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2013 - III ZR 83/12, juris, Rn. 21, 23 und III ZR 225/12, juris, Rn. 15, 17; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, juris, Rn. 14, 16; vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, juris, Rn. 13).

    Die Nutzung des Gruppenlogos der P.-Gruppe und des Namensbestandteils "P." ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2013 - III ZR 83/12, a.a.O., Rn. 22 und III ZR 225/12, a.a.O., Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 a.a.O., Rn. 15).

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 498/16

    abgelehnte Prospektlektüre - Kapitalanlageberatung: Pflichtenumfang des

    Im Rahmen der objektgerechten Beratung ist der Anlageberater verpflichtet, unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, WM 2017, 2191 Rn. 12 für BGHZ 216, 245 vorgesehen; vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 15; vom 18. April 2013 - III ZR 225/12, BKR 2013, 288 Rn. 15; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640, Rn. 16 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff, 121).
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Die Auffassung der Klägerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Bank (wie hier die Beklagte als Tochter der P.      AG) sei - wie eine Bank selbst und damit anders als ein freier Anlageberater - immer verpflichtet, ihre Kunden ungefragt über die Höhe der von ihr erwarteten Vergütung aufzuklären, steht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 12 ff; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, WM 2013, 119 Rn. 14 f und vom 18. April 2013 - III ZR 225/12, BKR 2013, 288 Rn. 15 f), von der abzuweichen die Ausführungen der Anschlussrevision keine Veranlassung geben.
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