Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2448
BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88 (https://dejure.org/1988,2448)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1988 - III ZR 23/88 (https://dejure.org/1988,2448)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 (https://dejure.org/1988,2448)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,2448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Naturkräfte - Schadensereignis - Lebensrisiko - Rechtsweg - Klagegründe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1289 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 297
  • VersR 1989, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Ist das Ergebnis, das einen Schaden verursacht hat, ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden und weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht nach der Rechtsprechung schon des RG (vgl. RGZ 149, 205 (213)) und auch des BGH kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist (BGH, NJW 1985, 1773 = JZ 1985, 588 m. w. Nachw.).

    Der Nachbar ist vielmehr nur verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden (BGH, NJW 1985, 1773 = JZ 1985, 588).

  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Für die Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Bundesstraßen haftet zwar Dritten gegenüber in der Regel nur das Land, nicht der Bund (BGHZ 16, 95 = NJW 1955, 298 = LM Art. 90 GrundG (L) Nr. 3).

    Diese Haftung beruht darauf, daß "nach der heutigen gesetzlichen Regelung der Bund in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen" (BGHZ 16, 95 (98) = NJW 1955, 298 = LM Art. 90 GrundG (L) Nr. 3).

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 275/87

    Verkehrssicherungspflichten nach de mLandesforstgesetz von Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    aa) Anerkanntermaßen hat allerdings derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, NVwZ-RR 1989, 38 = LM Rh-Pf-LandesforstG Nr. 1 = VersR 1988, 957 = BGHR BGB § 823 I Verkehrssicherungspflicht 15).
  • BGH, 13.11.1986 - III ZR 160/85

    Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Aus dem Urteil des BGH vom 30.10.1973 (LM § 823 (Ea) BGB Nr. 56 = VersR 1974, 88) läßt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um einen angelegten Wald und außerdem um Schäden durch Windwurf und nicht - wie hier - um die Sicherung des Geländes selbst handelte (vgl. auch BGH, UPR 1987, 304 = BGHR BGB § 823 I Verkehrssicherungspflicht 5).
  • BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlicher und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klaganspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft; dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich um einen Fall der echten Klagenhäufung oder nur um eine mehrfache Begründung handelt, denn selbst bei Klagenhäufung wäre ebenso wie bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben prozessualen Anspruchs ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig (BGHZ 13, 145 (154) = NJW 1954, 1321 = LM Art. 14 GrundG (L) Nr. 27 u. LM § 13 GVG (L) Nr. 29; BVerwGE 18, 181 (182 f.), 22, 45 (46 f.)).
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52

    Requisitionsansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlicher und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klaganspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft; dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich um einen Fall der echten Klagenhäufung oder nur um eine mehrfache Begründung handelt, denn selbst bei Klagenhäufung wäre ebenso wie bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben prozessualen Anspruchs ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig (BGHZ 13, 145 (154) = NJW 1954, 1321 = LM Art. 14 GrundG (L) Nr. 27 u. LM § 13 GVG (L) Nr. 29; BVerwGE 18, 181 (182 f.), 22, 45 (46 f.)).
  • BGH, 30.10.1973 - VI ZR 115/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldes

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Aus dem Urteil des BGH vom 30.10.1973 (LM § 823 (Ea) BGB Nr. 56 = VersR 1974, 88) läßt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um einen angelegten Wald und außerdem um Schäden durch Windwurf und nicht - wie hier - um die Sicherung des Geländes selbst handelte (vgl. auch BGH, UPR 1987, 304 = BGHR BGB § 823 I Verkehrssicherungspflicht 5).
  • RG, 13.11.1935 - V 99/35

    1. Wie verhalten sich die Vorschriften in den §§ 683, 670 BGB. zueinander? 2. Wie

    Auszug aus BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
    Ist das Ergebnis, das einen Schaden verursacht hat, ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden und weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht nach der Rechtsprechung schon des RG (vgl. RGZ 149, 205 (213)) und auch des BGH kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist (BGH, NJW 1985, 1773 = JZ 1985, 588 m. w. Nachw.).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Er ist verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, VersR 1965, 475, 476; vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88, NVwZ 1990, 297, 298 und vom 4. März 2004 - III ZR 225/03, VersR 2004, 877, 878).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    a) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1988, III ZR 23/88, BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 16).
  • LG Hamburg, 04.02.2016 - 304 O 247/13

    Eigentumsstörung: Anspruch auf Beseitigung der von Bäumen auf dem

    Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahren für die Rechtsgüter anderer ausgehen, wozu auch zählt, dass ein Umstürzen vom Bäumen aufgrund mangelnder Standsicherheit verhindert werden muss (BGH, Urteil vom 21.03.2003 - V ZR 319/02 BGH, Urteil vom 31.05.1988- VI ZR 275/87; BGH, Beschl. v. 27.10.1988, III ZR 23/88).
  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 1 U 987/12

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verletzung der

    Der Dritten zugängliche Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87, Rn. 10; Beschluss vom 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88, Rn. 11; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 13; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 8; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

    Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 ; 22, 45 ; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89

    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von

    Nach Wortlaut und Sinn des § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist; ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klageanspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Klagegrundes unzulässig, so ist eine Verweisung an das für den weiteren Klagegrund zuständige Gericht nicht statthaft (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - NuR 1989, 147 m.w.Nachw.).
  • AG Köln, 19.04.1991 - 114 C 816/90
    Nach ständiger Rechtsprechung findet nämlich jede Störerhaftung dort ihre Grenze, wo die Beeinträchtigung ausschließlich auf dem Eingreifen von Naturkräften beruht und nicht auch auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks zurückzuführen ist (so schon RGZ 149, 205 (213); BGH, NVwZ 1990, 297 (298); NJW 1985, 1773 (1774); OLG Köln, VersR 1990, 401; BGHZ 19, 126 (129); BGHZ 90, 256 (266)).

    Anerkanntermaßen hat nämlich derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück innehat, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht und sie insbesondere auch gegen ein Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit zu sichern (BGH, NVwZ 1990, 297 (298)).

    Aus demselben Grunde nicht vergleichbar sind die Entscheidungen BGH, NVwZ 1990, 297 (298), wo es um einen nicht angelegten Wald im Naturzustand ging und die Entscheidung des OLG Köln, VersR 1990, 401, die sich mit Steinschlag an einem natürlich gewachsenen Hang befasste.

  • OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 12 U 53/10

    Kostenerstattung wegen der Beseitigung einer Ölspur auf der Bundesautobahn: Zur

    Diese wirkt sich zwar in erster Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus, auf sie kommt es aber auch an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten wie hier dem Beklagten nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht (vgl. BGH NVwZ 1990, 297, 298; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 909).
  • VGH Bayern, 11.12.2023 - 8 CS 23.1686

    Duldung von Straßenbaumaßnahmen

    Hintergrund des Art. 29 Abs. 1 BayStrWG ist, dass der Straßenbaulastträger - und nicht der Anlieger - verpflichtet ist, die Straßennutzer vor einer Gefährdung durch das Wirken bloßer Naturkräfte zu schützen (vgl. BGH, U.v. 12.2.1985 - VI ZR 193/83 - NJW 1985, 1773 = juris Rn. 11; B.v. 27.10.1988 - III ZR 23/88 - NVwZ 1990, 297 = juris Rn. 15; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 29 Rn. 4).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - 410d C 215/18

    Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ausübung des Selbsthilferechts beim

    Zwar ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen hat, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH NJW 2003, 1732; BGH NVwZ 1990, 297).
  • LG Arnsberg, 07.04.2006 - 2 O 233/04

    Forsteigentümer - Verkehrssicherungspflicht

  • LG Wuppertal, 13.06.2023 - 4 O 3/22

    Schadensersatz wegen auf Auto gefallener Äste

  • VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt, Rechtsweg

  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.00404

    Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich eines geschützten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht