Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,592
BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,592)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - III ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,592)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - III ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verweigerte Teilungsgenehmigung

Enteignungsgleicher Eingriff, Verkäuflichkeit, Bestimmung der ersatzpflichtigen Körperschaft

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Teilungsgenehmigung - Verhinderung der Teilveräußerung - Enteignungsgleicher Eingriff - Bauaufsichtsbehörde als Pflichtiger - Einvernehmensversagende Gemeinde als Nebenpflichtiger

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsanspruch; enteignungsgleicher Eingriff; Teilungsgenehmigung; Entschädigungspflichtiger; Hoheitsträger

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; BauGB § 19; BauGB § 20
    Rechtswidrig versagte Genehmigung der Teilung eines Grundstücks

  • opinioiuris.de

    Verweigerte Teilungsgenehmigung / Entschädigung bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Enteignungsgleicher Eingriff durch rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB §§ 19, 20; GG Art. 14
    Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung; Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde und der das Einvernehmen versagenden Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Enteignungsentschädigung bei Versagung einer Teilungsgenehmigung? (IBR 1997, 246)

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 316
  • NJW 1997, 1229
  • MDR 1997, 452
  • NVwZ 1997, 623 (Ls.)
  • DNotZ 1997, 651
  • NJ 1997, 222
  • VersR 1997, 581
  • WM 1997, 974
  • DVBl 1997, 566
  • BB 1997, 756
  • DÖV 1997, 464
  • JR 1998, 24
  • BauR 1997, 446
  • ZfBR 1997, 155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.04.1979 - III ZR 100/77

    Rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    Entschädigungspflichtig ist nach der Rechtsprechung des Senats der Hoheitsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden oder dem die Vorteile des Eingriffs zugeflossen sind (Senatsurteil vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 = NJW 1980, 387).

    c) In zusammenfassender Würdigung dieses Sachverhaltes sieht der Senat - nicht anders als in dem im Urteil vom 26. April 1979 (aaO.) entschiedenen Fall - das beklagte Land als denjenigen Hoheitsträger an, dessen Aufgaben durch die untere Baurechtsbehörde wahrgenommen worden sind und der deshalb Begünstigter im enteignungsrechtlichen Sinne ist.

    In den Fällen, in denen - wie hier - die ablehnende Endentscheidung der Bauaufsichtsbehörde sowohl auf der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als auch auf eigenen Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde beruht, können nach der Rechtsprechung des Senats beide nebeneinander) (Gesamt-Schuldner des Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs sein. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß bei einem enteignungsgleichen Eingriff mehrere entschädigungspflichtigte Hoheitsträger in Betracht kommen können (Senatsurteil BGHZ 13, 81, 86; Senatsurteil vom 26. April 1979 aaO. S. 389).

  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dann, wenn die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstücks ist, es nicht fernliegt, daß das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann, was zur Folge haben kann, daß sich die Bodenrente der Höhe nach den Zinsbeträgen für den Kaufpreis, soweit diese auf den Verzögerungszeitraum entfallen, annähern kann (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/Enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6; vgl. auch Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 227/93 = NJW 1994, 3358, 3361).
  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 66/90

    Verfassungskonforme Auslegung einer Befristungsregelung in Landesbauordnung

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    Vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des gesunden Grundstückmarktes an; insbesondere hat der entgangene Gewinn des Klägers grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Februar 1992 - III ZR 66/90 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Gewinnentgang 1; ferner Senatsurteil vom 17. März 1994 aaO.).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 158/90

    Enteignungsgleicher Eingriff bei rechtswidriger Versagung gemeindlichen

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    In der Rechtsprechung des Senats zu § 36 BauGB ist anerkannt, daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zu einer verzögerten Erteilung der Baugenehmigung geführt hat (Senatsurteile BGHZ 65, 182, 189; 118, 253, 255; zusammenfassend Wurm, Festschrift Boujong, 1996, 687, 689 f).
  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    In der Rechtsprechung des Senats zu § 36 BauGB ist anerkannt, daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zu einer verzögerten Erteilung der Baugenehmigung geführt hat (Senatsurteile BGHZ 65, 182, 189; 118, 253, 255; zusammenfassend Wurm, Festschrift Boujong, 1996, 687, 689 f).
  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    In den Fällen, in denen - wie hier - die ablehnende Endentscheidung der Bauaufsichtsbehörde sowohl auf der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als auch auf eigenen Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde beruht, können nach der Rechtsprechung des Senats beide nebeneinander) (Gesamt-Schuldner des Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs sein. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß bei einem enteignungsgleichen Eingriff mehrere entschädigungspflichtigte Hoheitsträger in Betracht kommen können (Senatsurteil BGHZ 13, 81, 86; Senatsurteil vom 26. April 1979 aaO. S. 389).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er während der durch das Teilungsverbot bewirkten Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, das Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und wenn die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3161 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 7.82

    Genehmigungserfordernis bei Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
    Die Prüfungskompetenz umfaßt vielmehr jeden aus Erklärungen eines Beteiligten oder aus sonstigen Umständen offensichtlich erkennbaren Bebauungszweck (vgl. BVerwG NJW 1985, 1354 für §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 2 BBauG 1979).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).

    Der Senat hat dabei im Anschluss an das die Ablehnung einer Teilungsgenehmigung betreffende Senatsurteil BGHZ 134, 316 als entscheidend gewertet, dass der Eigentümer durch die Versagung der Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG geschützten Freiheit, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeinträchtigt werde, die er bei Rechtswidrigkeit der Versagung nicht entschädigungslos hinzunehmen brauche.

    Auch ein "fühlbarer Nachteil" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 134, 316 lasse sich bei der Vereitelung eines konkret in Aussicht genommenen Kaufvertrags nicht leugnen.

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Entschädigungspflichtig kann sowohl die Bauaufsichtsbehörde sein, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, als auch die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - III ZR 234/95 - ZfBR 1997, 155 ).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Januar 1997 - III ZR 234/95 - (BGHZ 134, 316) einen Entschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung bejaht, wobei der Betroffene die Absicht hatte, das Grundstück zu Bebauungszwecken zu veräußern.
  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96

    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer

    Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz die Veräußerung eines Grundstücks verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 23. Januar 1997 - III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229).

    Hinsichtlich des Eingriffstatbestandes weist der vorliegende Fall Berührungspunkte mit demjenigen auf, der dem Senatsurteil vom 23. Januar 1997 (III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229) zugrunde gelegen hatte: Dort ging es um die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung nach §§ 19, 20 BauGB.

    An diesem Grundsatz hält der Senat trotz der Kritik fest, die Ossenbühl (JZ 1997, 559, 561) [BGH 23.01.1997 - III ZR 234/95] in diesem Punkte an dem Senatsurteil vom 23. Januar 1997 geübt hat.

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

    Im vorliegenden Fall geht es - nicht anders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die rechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1997 - 5 S 1564/95

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 23.01.1997 - III ZR 234/95; Urt.v. 17.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158, 3161) setzt der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs voraus, daß unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition eingegriffen wird und der Betroffene dadurch einen fühlbaren Nachteil erlitten hat.

    Der Beklagte käme auch als entschädigungspflichtiger Hoheitsträger in Betracht, unabhängig davon, ob er die Baugenehmigung ausschließlich wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen versagt oder das versagte Einvernehmen lediglich als zusätzlichen Ablehnungsgrund in seinen Bescheiden aufgeführt hat (vgl. auch BGH, Urt.v. 23.01.1997 - III ZR 234/95).

    Neben der Baurechtsbehörde, die eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung ausgesprochen hat, dürfte auch die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, als entschädigungspflichtige Hoheitsträgerin in Betracht kommen (vg. BGH, Urt.v. 23.01.1997 - III ZR 234/95).

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 22 U 173/02

    Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Eigentums durch Straßenbauarbeiten

    Dies ist derjenige Hoheitsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen worden oder dem die Vorteile des Eingriffs zugeflossen sind, nicht dagegen der, der den Eingriff vornimmt (vergl. BGH JZ 1997, 557, 558).
  • BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01

    Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung des objektiv nicht erforderlichen

    Liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einvernehmens (Senatsurteil BGHZ 134, 316, 322 f), so kann für einen Eingriff, der darin besteht, daß die Gemeinde ein Bauvorhaben durch Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderes gelten.
  • BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines

    Für deren Bemessung bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins); sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken (Senatsurteile v. 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6; v. 23. Januar 1997 - III ZR 234/95 = BGHZ 134, 316, 324 = NJW 1997, 1229, 1230; v. 3. Juli 1997 - III ZR 205/96, für BGHZ 136, 182 vorgesehen = NJW 1997, 3432, 3434).
  • OLG München, 22.12.2011 - 1 U 5388/10

    Amtshaftung bzw. Entschädigung aus enteignungsgleichen Eingriff:

    Auch im Falle einer rechtswidrigen Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und einer dadurch bedingten Verzögerung in der Veräußerung des Grundstücks hat der BGH einen enteignungsgleichen Eingriff in das Grundeigentum bejaht (BGHZ 136, 182, 184 f.), ebenso für den Fall einer rechtswidrigen Ablehnung einer Teilungsgenehmigung (BGHZ 134, 316).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2005 - 18 U 157/04

    Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Versagung von

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2007 - 6 U 17/06

    Haftung der Bauaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz aus Polizei- bzw.

  • KG, 28.05.2002 - 9 U 10531/99

    Verletzung von Amtspflichten bei der Ablehnung eines Negativattests über die

  • OLG Schleswig, 12.11.2009 - 11 U 152/08

    Haftung der Gemeinde für Beeinträchtigungen eines Geschäftsbetriebes durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht