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   BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10   

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https://dejure.org/2011,2595
BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10 (https://dejure.org/2011,2595)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - III ZR 235/10 (https://dejure.org/2011,2595)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - III ZR 235/10 (https://dejure.org/2011,2595)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256 Abs 2 ZPO, § 261 Abs 2 ZPO, § 297 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Klageerweiterung mit die Wertgrenze übersteigender Beschwer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enthaltung des OLG zu einem verspätet erweiterten Sachantrag bei Möglichkeit der Abweisung der Berufung als unzulässig

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Klageerweiterung mit die Wertgrenze übersteigender Beschwer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Klageerweiterung mit die Wertgrenze übersteigender Beschwer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Enthaltung des OLG zu einem verspätet erweiterten Sachantrag bei Möglichkeit der Abweisung der Berufung als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10
    Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000 EUR zurückgewiesen, so dass der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009  IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6) mit 10.000 EUR beschwert ist.

    Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000 EUR zu verurteilen, war unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 256 Abs. 2, des § 261 Abs. 2 und des § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009  IX ZB 152/08, aaO Rn. 8; vom 9. Juli 1997  IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10
    Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesgerichtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1992  XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19. April 2000  XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513), sondern sich einer Entscheidung über diesen Antrag  auch in den Gründen  überhaupt enthalten.
  • BGH, 09.07.1997 - IV ZB 11/97

    Rechtshängigkeit einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgten

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10
    Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000 EUR zu verurteilen, war unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 256 Abs. 2, des § 261 Abs. 2 und des § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009  IX ZB 152/08, aaO Rn. 8; vom 9. Juli 1997  IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486).
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10
    Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesgerichtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1992  XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19. April 2000  XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513), sondern sich einer Entscheidung über diesen Antrag  auch in den Gründen  überhaupt enthalten.
  • OLG Köln, 26.03.2015 - 8 U 27/07

    Pflichten und Haftung des Steuerberaters

    Dies hat aber - entgegen dem Landgericht - zwar nicht zwingend zur Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, denn der BGH hat dies - soweit ersichtlich - nur für die Widerklage angenommen (BGH v. 12.05.1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; v. 19.4. 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512; v. 27.10.2011 - III ZR 235/10, BeckRS 2011, 26036 Tz. 2; offen BGH v. 16.05.2013 - IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Tz. 11).

    Im Übrigen soll gerade - was auch im Schrifttum angenommen wird ( Fischer , NJW 1994, 1315, 1316; unklar Zöller/ Greger , a.a.O., § 296a Rn. 2a; Musielak/ Huber , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 296a Rn. 3 )- mangels mündlicher Verhandlung nicht über die Klageerweiterung entschieden werden dürfen und der Antrag dürfe nur - nicht streitwerterhöhend - "unberücksichtigt" bleiben (so explizit GH v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, BeckRS 2009, 10200 Tz. 9; offen für Fall der Zustellung von Anwalt zu Anwalt BGH v. 27.10.2011 - III ZR 235/10, BeckRS 2011, 26036).

  • ArbG Stuttgart, 15.04.2015 - 26 Ca 947/14

    Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers - Diskriminierung - Urlaubsentgelt

    a) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Entschädigung iHv. 48.750,00 Euro zu verurteilen, ist deshalb unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2 und § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH 27. Oktober 2011 - III ZR 235/10 - Rn. 2; 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - Rn. 8 mwN, NJW-RR 2009, 853; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 296a Rn. 2a) .
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