Rechtsprechung
BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bezeichnung einer erforderlichen "Restrisiko-Betrachtung" bei Ausgabe eines Emissionsprospekts; Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens Betrauten nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Umfang ...
- Judicialis
ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 31; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB § 264a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 276 § 280 § 328
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (…III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22;… III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13).
Darüber hinaus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 185/05
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (…III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). - BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist.
- OLG München, 18.12.2006 - 17 U 5392/05
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2006 - 17 U 5392/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. - BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f;… III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). - BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist. - BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 24/07
An dieser Beurteilung, die dem entscheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06 bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten.
- BGH, 19.02.2009 - III ZR 168/08
Verschulden bei Prospekthaftung
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (…III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 24/07 - [...] und BeckRS 2008, 795 Rn. 8) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründet. - OLG München, 26.05.2008 - 17 U 5392/05
Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Hintermanns einer Kapitalanlagegesellschaft …
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2007 (III ZR 24/07) das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden war.