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   BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95   

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https://dejure.org/1995,4076
BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95 (https://dejure.org/1995,4076)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1995 - III ZR 24/95 (https://dejure.org/1995,4076)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - III ZR 24/95 (https://dejure.org/1995,4076)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 143
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Sie ist aber der Auffassung, daß auch die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 87, 114) vorgenommenen Änderungen des § 5 BKleingG den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Begrenzung des zulässigen Pachtzinses nicht genügen und deshalb ihrerseits verfassungswidrig sind.

    Der mit Erlaß des Bundeskleingartengesetzes verfolgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§ 8-10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 a.a.O.).

    Es hat lediglich den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. enthaltenen Multiplikator (den doppelten Betrag) für zu niedrig erachtet, da dieser, bezogen auf den Bundesdurchschnitt, für einen 400 qm großen Kleingarten lediglich einen monatlichen Höchstpachtzins von 4, 67 DM (auf der Grundlage des Agrarberichts 1982) ergebe und damit die Nutzungsbefugnis des Eigentümers allzusehr einschränke (BVerfGE 87, 114, 148).

  • BGH, 29.06.1995 - III ZR 99/94

    Höherer Pachtzins vor Einführung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Dies gilt auch, soweit es um die Zuerkennung eines höheren Pachtzinses für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geht: § 5 BKleingG ist auch insoweit "Orientierungshilfe" für einen möglichen Erhöhungsanspruch und entfaltet daher eine gewisse Vorwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90 - NJW-RR 1992, 142 und Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 - III ZR 99/94 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).

    Der mit Erlaß des Bundeskleingartengesetzes verfolgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§ 8-10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.P. zu gewinnen (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur BVerfGE 86, 52, 57 und 80, 54, 59 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 117/90

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der amtlichen Festsetzung der Höchstpacht

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Dies gilt auch, soweit es um die Zuerkennung eines höheren Pachtzinses für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geht: § 5 BKleingG ist auch insoweit "Orientierungshilfe" für einen möglichen Erhöhungsanspruch und entfaltet daher eine gewisse Vorwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90 - NJW-RR 1992, 142 und Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 - III ZR 99/94 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.P. zu gewinnen (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur BVerfGE 86, 52, 57 und 80, 54, 59 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 21.12.1994 - 4 U 148/86

    Verdoppelung des Höchstpachtzinses ; Pachtzinsbegrenzung für Kleingärten ;

    Auszug aus BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
    Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 21. Dezember 1994 - 4 U 148/86 - wird nicht angenommen.
  • BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97

    Neuregelung des Höchstpachtzinses für privat verpachtete Kleingärten iSv BKleingG

    Er konnte den Höchstpachtzins entweder als Bruchteil vergleichbarer Freizeitpachtverhältnisse oder als Mehrfaches der im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau erzielbaren Pachtpreise bestimmen (vgl. auch BGH, NJW-RR 1996, S. 143 [144]).
  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß § 5 BKleingG n.F. - der im Unterschied zur alten Fassung verfassungsgemäß ist (BVerfG NJW-RR 1998, 1166) - auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes als "Orientierungshilfe" dient; eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage darf nicht dazu führen, daß der Verpächter für die Zeit vor dem 1. April 1983 einen höheren Pachtzins verlangen kann als nach den Maßstäben des § 5 BKleingG n.F. für die Zeit danach (vgl. Senats(Nichtannahme-)Beschlüsse vom 29. Juni 1995 - III ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 142, 143; v. 19. Oktober 1995 - III ZR 24/95 - NJW-RR 1996, 143, 144).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03

    Hausratversicherung: Darlegungs- und Beweislast einer Versicherung hinsichtlich

    Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1996, 143).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2011 - 4 U 16/11

    Wertersatz wegen investiver Veräußerung: Verkehrswertermittlung bei einem

    Des Weiteren entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Tatrichter bei der Auswahl der Wertermittlungsmethode frei ist (BGH, Urteil vom 11. März 1993 - III ZR 24/95 -).
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