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   BGH, 27.11.1986 - III ZR 245/85   

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https://dejure.org/1986,6638
BGH, 27.11.1986 - III ZR 245/85 (https://dejure.org/1986,6638)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1986 - III ZR 245/85 (https://dejure.org/1986,6638)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1986 - III ZR 245/85 (https://dejure.org/1986,6638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung eines Straßenanliegers für Arbeiten zur Erhaltung sowie zur Verbesserung und Modernisierung einer Straße als revisionserheblich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 203/68

    Umfang des Eigentumsschutzes für einen Gewerbebetrieb - Berechtigung zur

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - III ZR 245/85
    Die Entschädigung für einen vorübergehenden Eingriff in den Gewerbebetrieb umfaßt zudem nicht den Ausgleich eines Schadens der - als sog. verlorener Marktanteil - darin bestehen soll, daß der Betrieb infolge des Eingriffs, aber nach dessen Beendigung nur Umsätze erzielt, die hinter den ohne Eingriff erzielbaren zurückbleiben (Senatsurteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 203/68 = WM 1972, 1027).
  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - III ZR 245/85
    Auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse kann die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zum entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (z.B. Senatsurteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 = WM 1980, 1179 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - III ZR 245/85
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2004 - 5 S 1914/03

    Entschädigungsansprüche des Straßenanliegers nach § 15 Abs 3 StrG BW wegen

    Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 - BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).
  • OLG Naumburg, 17.04.2014 - 6 U 33/13

    Entschädigungsanspruch eines Fernstraßenanliegers: Eingeschränkte Erreichbarkeit

    Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 8a Abs. 5 FStrG, einer Konkretisierung des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff (so BGH für das inhaltsähnliche Hamburgische Wegegesetz in seinem Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 -, zitiert nach juris, Rn. 3).
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 153/89

    Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bei Straßenbaumaßnahmen

    Richtig ist allerdings, daß für die Entscheidung, ob in Fällen der vorliegenden Art dem betroffenen Eigentümer dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, nicht auf einzelne Zeitabschnitte, sondern - neben der Art, Intensität und Auswirkung der Baumaßnahmen - auf deren Gesamtdauer abzuheben ist, sofern ein derartiger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359, 364 ff und vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, 2704; Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 245/85 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Straßenbau 1), wobei im Einzelfall erst die Summierung der Auswirkungen mehrerer Baumaßnahmen zur Überschreitung der Opfergrenze führen kann (BGHZ 70, 212, 223).
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