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   BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91   

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BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91 (https://dejure.org/1992,967)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1992 - III ZR 25/91 (https://dejure.org/1992,967)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1992 - III ZR 25/91 (https://dejure.org/1992,967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Streuobstwiese - Frischluftschneise - Heilung von Verfahrensfehler - Heilung von Formfehlern - Fristbeginn - Siebenjahresfrist - Unbeachtlichkeit des Fehlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 155 a; BauGB §§ 9, 42
    Nichtigkeit eines Bebauungsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 11
  • NJW 1992, 2633
  • MDR 1992, 779
  • NVwZ 1992, 1121 (Ls.)
  • WM 1992, 1789
  • DVBl 1992, 1095
  • ZfBR 1992, 285
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    a) Wie der Senat in BGHZ 67, 320, 327 f ("Wendehammer") entschieden hat, muß die "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen.
  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 14/80

    Anforderungen an die Begründung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der von der Bekanntmachung erfaßte Bebauungsplan "W.", gegen den innerhalb der Jahresfrist Rügen nicht vorgebracht worden sind, sei damit als von Anfang an wirksam zu behandeln (Senatsurteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 184/86 - WM 1988, 435, 436; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 - WM 1981, 1089, 1091).
  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Vielmehr war es Sache der Gemeinde, den Bebauungsplan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbeschluß aufzuheben (Senatsurteil vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 - DVBl 1986, 1264 [BGH 10.04.1986 - III ZR 209/84] = ZfBR 1986, 297, 299; Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZR 179/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Baugenehmigung 1).
  • BGH, 01.10.1987 - III ZR 184/86

    Heilung von Mängeln eines Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der von der Bekanntmachung erfaßte Bebauungsplan "W.", gegen den innerhalb der Jahresfrist Rügen nicht vorgebracht worden sind, sei damit als von Anfang an wirksam zu behandeln (Senatsurteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 184/86 - WM 1988, 435, 436; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 - WM 1981, 1089, 1091).
  • BVerwG, 31.10.1989 - 4 NB 7.89

    Beschränkung der erneuten Auslegung eines in einem Teilbereich geänderten

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Hat die beteiligte Stadt bei der Aufstellung des Bebauungsplans "W.-Straße" das Abwägungsgebot verletzt, so hat dies im Zweifel die Gesamtnichtigkeit des Plans zur Folge, wenn der Fehler die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG ZfBR 1990, 32).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1972 (BVerwGE 40, 258) an, wonach ein Bebauungsplan, soweit er Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht im Interesse einer Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Ziele fördern will, mangels Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB/BBauG 1976/79) ungültig ist.
  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 179/89

    Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Befugnis der

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Vielmehr war es Sache der Gemeinde, den Bebauungsplan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbeschluß aufzuheben (Senatsurteil vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 - DVBl 1986, 1264 [BGH 10.04.1986 - III ZR 209/84] = ZfBR 1986, 297, 299; Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZR 179/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Baugenehmigung 1).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.77

    Bestandschutz; Begründung von Bebauungsplänen; Heilung von Begründungsmängeln;

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Ebensowenig wie eine solche "Rückwirkung" einen vorher eingetretenen Bestandsschutz beseitigt (BVerwG NJW 1981, 473 [BVerwG 13.06.1980 - 4 C 98/77]), darf sie zu Lasten des betroffenen Eigentümers zur Folge haben, daß ihm die Siebenjahresfrist nicht mehr ungekürzt zur Verfügung steht.
  • BGH, 29.11.1979 - III ZR 67/78

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Der Senat ist indessen in solchen Fällen auch schon im zeitlichen Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes 1976 von einer "Heilungs"-Möglichkeit ausgegangen (Urteil vom 29. November 1979 - III ZR 67/78 - NJW 1980, 1751, 1752; ebenso Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 2 a Rdn. 143 a).
  • BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte

    Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
    Hierbei ist es auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geblieben (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - WM 1990, 1889, 1891) [BGH 10.05.1990 - III ZR 84/89].
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Solche Festsetzungen würden die Privatnützigkeit des Eigentums im Wesentlichen aufheben (BGHZ 118, 11 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2016 - 8 A 10338/16

    Lasertag-Anlage ist Vergnügungsstätte

    Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 - U 2/97 Baul. -, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 -, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Die Beschwerde bezieht sich auf Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 - (BGHZ 118, 11 = NJW 1992, 2633 = DVBl 1992, 1095), das in einem auf Herabzonungsentschädigung (§ 42 BauGB/§ 44 BBauG) gerichteten Verfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97

    Bebauungsplan, Festsetzungen; Fläche für die Landwirtschaft; von Bebauung

    Insoweit kann es darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von Bebauung freizuhaltender Flächen auch die sich aus § 40 BauGB ergebenden Folgen - insbesondere die Möglichkeit, einem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausgesetzt zu sein - zumindest hat in Kauf nehmen wollen, oder ob sie die formal auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gestützte Festsetzung nur für den Fall getroffen hat, daß allenfalls Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in Betracht kommen könnten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 - ZfBR 1992, 285).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Der Bundesgerichtshof hat den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BauGB stets als Entschädigungsanspruch besonderer Art bezeichnet (Senatsurteile BGHZ 63, 240, 255; 118, 11, 21).
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Da im Streitfall außer Frage steht, daß bezogen auf das Grundstück der Beteiligten zu 1 die Frist von sieben Jahren mit baulicher Nutzbarkeit im Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets, die am 1. Januar 1977 mit dem Inkrafttreten des mit der Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz neu geregelten Planungsschadensrechts (Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976, BGBl. I S. 221) zu laufen begonnen hatte, am 31. Dezember 1983 endete (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 11, 13), könnte aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Schluß gezogen werden, daß die frühere, über sieben Jahre nicht ausgenutzte Bebaubarkeit als Merkmal für die Wertbestimmung unberücksichtigt bleibt und die maßgebliche Qualität nur nach der im Zeitpunkt des Enteignungszugriffs ausgeübten Nutzung (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu beurteilen ist.

    b) Der erkennende Senat folgt jedoch mit dem Berufungsgericht der herrschenden Meinung in der enteignungsrechtlichen Fachliteratur darin, daß für den vorliegenden Fall der Enteignung - hier: auf ein begründetes Übernahmeverlangen des Eigentümers - im Anschluß an eine insoweit ausschließlich fremdnützige und damit "eigentumsverdrängende" (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 11, 21) Planung insbesondere im Blick auf das Grundrecht des Art. 14 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung der genannten Gesetzesbestimmungen aus der Baurechtsnovelle 1976 vorgenommen werden muß, mit der Folge, daß hier dem Grundstück der Beteiligten zu 1 für die Entschädigung die im Plangebiet nach der Be- bzw. Umplanung allgemein verbleibende bauliche Nutzbarkeit als Qualitätsmerkmal angerechnet werden muß (vgl. zu diesem Fragenkreis Battis aaO § 95 Rn. 10; Krohn aaO § 42 Rn. 2 ff; ders., Festschrift für Schlichter [1995], S. 439 ff, 452 ff Reisnecker aaO Rn. 175 ff, 181; Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 42 Rn. 105 a; Bielenberg aaO § 43 Rn. 36; Schmidt-Assmann aaO; Breuer aaO Rn. 46 ff).

    aa) Es war eines der Ziele der Neuregelung des Planungsschadensrechts durch die Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen Änderungen übernommen wurde, mit der grundsätzlichen Beschränkung des vermögensrechtlichen Schutzes der planungsrechtlich zulässigen Nutzung auf sieben Jahre die städtebauliche Entwicklung insbesondere auch dadurch zu fördern, daß städtebaulich notwendige Änderungen baurechtlich zulässiger Nutzungen nicht an Entschädigungsforderungen - aus einer unbefristeten vermögensrechtlichen Plangewährleistung - scheiterten (vgl. BT-Drucks. 7/2496, S. 29, 55 f; wegen der Einzelheiten der Entstehung der Novelle 1976 Bielenberg aaO Vorbem. §§ 39-44 Rn. 30 ff; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 118, 11, 16).

  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 2 C 424/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    (BGH, Urteil vom 2.4.1992 - III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24).

    Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die - von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde - Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 - III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 - III ZR 25/91 -, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als "Bedingung" für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.
  • KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08

    Eigentumsverdrängende Sanierung: Rechtswirkung einer Sanierungsverordnung im

    Da die beantragte Genehmigung mit der Begründung versagt wurde, dass das Grundstück im Rahmenplan als öffentliche Grünfläche dargestellt sei und die vorhandenen Baulücken für den Abbau von Defiziten in der Freiflächenversorgung benötigt würden, hat der Versagungsbescheid für die Beteiligten zu 1. bis 6. eigentumsverdrängende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992, III ZR 25/91, juris Tz. 34 = BGHZ 118, 11 = NJW 1992, 2633).
  • BVerwG, 08.12.2000 - 4 B 75.00

    Allgemeine Verbindlichkeit der Entscheidung eines Normenkontrollgerichtes über

    Er hat aber gleichzeitig klargestellt, dass diesem Erfordernis genügt ist, wenn planungsbedingte Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - BGHZ 67, 320 und vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 - NJW 1992, 2633).
  • OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbebauungsplanes und einer Satzung über die

  • OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 6556/96

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bekanntmachung; Rückwirkende Inkraftsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 7a D 169/98

    Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2007 - 7 D 18/06
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1999 - 3 S 3244/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung der überbaubaren

  • BVerwG, 01.12.1994 - 4 NB 29.94

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 4672/96

    Bebauungsplan; Schutzwürdigkeit eines Obstbaumbestandes; Baubeschränkungen

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