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   BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10   

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BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10 (https://dejure.org/2011,717)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - III ZR 251/10 (https://dejure.org/2011,717)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 (https://dejure.org/2011,717)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 8 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 8 Abs 5 S 1 GlSpielWStVtr
    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank als eine Verletzung des Spielsperrvertrags

  • RA Kotz

    Spielsperre Glücksspiel bei Spielbank - Aufhebung

  • rewis.io

    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

  • ra.de
  • rewis.io

    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1
    Verletzung des Spielsperrvertrags durch Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre ohne Überprüfung der Spielsuchtgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank als eine Verletzung des Spielsperrvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer Spielsperre nach Glücksspielsperrvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der gesperrte Spielsüchtige trotzdem in der Spielbank spielt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spielsüchtiger vereinbart mit Casino Sperre - Spielbank darf sie nicht ohne Prüfung der Suchtgefahr aufheben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Kontrollpflicht der Spielbanken vor Aufhebung einer Eigensperre

  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.11.2011)

    Casino muss 250.000 Euro Spielschulden zurückzahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Onlineglücksspiel: Aufhebung der Selbstsperre ohne hinreichend sichere Nachweise

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragliche Spielsperre im Casino

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragliche Spielsperre im Casino: Ein bisschen wie ein Pakt mit dem Teufel

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Schadensersatzpflicht einer Spielbank gegenüber Spielsüchtigem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 205
  • NJW 2012, 48
  • MDR 2011, 1407
  • VersR 2012, 69
  • WM 2012, 456
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05

    BGH bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.

    Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig, ungeachtet dessen, dass die unter Verstoß gegen den Sperrvertrag zustande gekommenen Spielverträge für sich genommen grundsätzlich wirksam sind (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO S. 281).

    Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).

    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist.

  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.

    Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist.

    Letztlich ist, abgesehen davon, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verträge noch nicht in Kraft waren, festzuhalten, dass das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherung und Ordnung (BVerfGE 28, 119, 147) lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Spielbankenbetreiber regelt und deshalb unmittelbar nichts darüber aussagt, welche (weitergehenden) Schutzpflichten sich aus einer privatrechtlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem gesperrten Spieler ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2007, aaO Rn. 14).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).

    Letztlich ist, abgesehen davon, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verträge noch nicht in Kraft waren, festzuhalten, dass das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherung und Ordnung (BVerfGE 28, 119, 147) lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Spielbankenbetreiber regelt und deshalb unmittelbar nichts darüber aussagt, welche (weitergehenden) Schutzpflichten sich aus einer privatrechtlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem gesperrten Spieler ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2007, aaO Rn. 14).

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 137/93

    Kontrahierungszwang von Spielbanken

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Hauptzweck der staatlichen Begrenzung und Ordnung des Wett- und Glücksspielwesens ist somit die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (vgl. BVerfGE 115, 276, 304), denn Glücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen, wobei das Suchtpotential von Automaten- und Casinospielen besonders hoch liegt (vgl. BVerfG aaO S. 304 f).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).
  • OLG Hamm, 07.10.2002 - 13 U 119/02

    Rechtsnatur und Wirkungen einer vereinbarten Spielsperre in einem Spielkasino

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
    Insoweit liegt der innere Grund für die polizei- und ordnungsrechtliche Beschränkung des Glücksspiels auch in der Gefahr der hoffnungslosen Überschuldung Einzelner, die nach allgemeinem traditionellen Erfahrungswissen dem Glücksspiel immanent ist und der vorgebeugt werden soll (OLG Hamm NJW-RR 2003, 971, 972).
  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Es soll dabei die Gefahr der hoffnungslosen Überschuldung Einzelner gebannt werden, die dem Glücksspiel immanent ist und im weiteren zu Beschaffungskriminalität und dem Abrutschen von Familien in prekäre Verhältnisse führen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 971 (972); BGH NJW 2012, 48 (49 Rn. 10)).

    Somit ist ein Schutz des Spielers "vor sich selbst" beabsichtigt (BGH NJW 2012, 48 [BGH 20.10.2011 - III ZR 251/10] (49 Rn. 11)).

  • VG Berlin, 18.05.2012 - 35 K 199.10

    Aufhebung einer Spielersperre

    Einen entsprechenden Nachweis kann der Spieler zum Beispiel anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -).(Rn.47).

    Dieser liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, im Schutz des Spielers vor sich selbst (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -, Rn. 8, und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07; Rn. 10; beide zit. nach juris; ebenso zuvor auch schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., vom 22. November 2007, a.a.O., und vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).

    Ihrem Inhalt nach ist diese vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, zukünftig das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 9, und vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 12).

    Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 13).

    Aus dem Zweck des Sperrvertrags, den Spieler vor sich selbst zu schützen, ergibt sich dem Bundesgerichtshof zufolge, dass die Spielbank die gewünschte Aufhebung der Sperre nicht vornehmen darf, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 12).

    Ausgehend davon, dass der Antrag auf Selbstsperre auf der kritischen Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase beruht, in der er zu einer solchen Einschränkung oder Selbstbeurteilung fähig ist (s.o.), liegt es nach dem Bundesgerichtshof dabei nahe davon auszugehen, dass die Spielbank mit dem Antrag zugleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spielsuchtgefährdung im Sinne von § 8 Abs. 2 GlüStV erhält (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 13).

    Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Selbstsperre demgegenüber nicht den Kern des Problems dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 12).

    Einen entsprechenden Nachweis kann der Spieler zum Beispiel anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 11).

  • OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11

    Ansprüche des Kunden einer Spielbank aufgrund eines Spielsperrvertrages

    Zweck und Inhalt dieser Pflicht ist gerade, sich "paternalistisch" vor den Spielwunsch des Kunden zu stellen und ihn vor aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtender wirtschaftlicher Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05; Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07und Urteil v. 20.10.2011, AZ. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Legitimation und staatliche Konzession nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen eine staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (so schon BVerfGE vom 18.3.1970, BVerfGE 28, 119 ff.; BGH Urteil vom 7.7.1994, Az. III ZR 137/93, BGH Urteil vom 20.10.2011, Az. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).

  • VG Regensburg, 16.10.2014 - RN 5 K 13.1706

    Die Nachweispflicht, dass keine Spielsuchtgefährdung mehr besteht, hat beim

    Bereits im Fall einer Eigensperre sei nach der BGH-Rechtsprechung eine solche Bescheinigung zu fordern (der Beklagte verweist insoweit insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2010, Az. III ZR 251/10).

    Mit einer Aufhebung einer Selbstsperre wegen unzureichender finanzieller Verhältnisse ohne den genannten Nachweis verletzt ein Spielbankbetreiber seine mit dem Ausspruch der Selbstsperre begründeten Vertragspflichten (so zuletzt BGH, Urteil vom 20.10.2011, III ZR 251/10 bei einer Eigensperre).

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