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   BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07   

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BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07 (https://dejure.org/2007,7347)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - III ZR 27/07 (https://dejure.org/2007,7347)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/07 (https://dejure.org/2007,7347)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Prospektmangels wegen eines unzureichenden Hinweises auf das Risiko eines Totalverlustes im Emissionsprospekt; Nichtberücksichtigung eines neuen Vorbringens in der Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 31; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB § 264a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 280 § 328
    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13).

    Darüber hinaus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).

    Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist.
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist.
  • OLG München, 18.12.2006 - 17 U 1697/06
    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2006 - 17 U 1697/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 185/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07
    An dieser Beurteilung, die dem entscheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06 bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten.
  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    641Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 27/07 entschieden, dass das Gesamtrisiko einer Beteiligung nicht unzulässig verharmlost werden dürfe.

    Der Text darf aber die eigentlich Problempunkte nicht entwerten oder verschleiern (BGH Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 27/07).

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

    Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 27/07 - [...] und BeckRS 2008, 798 Rn. 8) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründet.
  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang der gerichtlichen

    Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Entscheidungen dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme (Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 286, 287 Rn. 6, III ZR 297/05 Rn. 3, III ZR 258/05 Rn. 9; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06 Rn. 12, III ZR 23/07 Rn. 12, III ZR 25/07 Rn. 11, III ZR 26/07, III ZR 27/07 jew. Rn. 12, III ZR 61/07 Rn. 12 f, III ZR 123/07 Rn. 9).
  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Soweit der III. Zivilsenat im Urteil III ZR 27/07 eine Haftung der Bank bejahte, betraf dies einen Filmfonds, für den die Bank mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden war und die als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegengenommen hatte - also ebenfalls eine völlig andere Stellung inne hatte als die Bank im vorliegenden Fall.
  • OLG München, 26.05.2008 - 17 U 1697/06

    Haftung bei Prospektmängeln einer Kapitalanlage: Voraussetzungen der

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20.12.2007 (III ZR 27/07) das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden war.
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