Weitere Entscheidung unten: KG, 23.09.2016

Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14   

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https://dejure.org/2015,17379
BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,17379)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - III ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,17379)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,17379)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2a S 2 Nr 2 BeurkG vom 23.07.2002, § 311b Abs 1 S 1 BGB, § 311b Abs 3 BGB, § 19 BNotO
    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars bei Nichteinhaltung der Regelfrist vor der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts

  • IWW

    § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, § 311b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG, § 355 BGB, § 561 ZPO, § 287 ZPO, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einhaltung der 2-wöchigen Überlegungsfrist für beurkundungspflichtiges Verbrauchergeschäft auch bei freiem Rücktrittsrecht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BeurkG a. F. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2
    Einhaltung der zweiwöchigen Regelfrist zur Vorlage des Entwurfs eines Grundstückkaufvertrags durch den Notar trotz vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht

  • Betriebs-Berater

    Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag

  • rewis.io

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars bei Nichteinhaltung der Regelfrist vor der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeurkG § 17
    Pflicht zur Ablehnung einer Beurkundung vor Ablauf der Regelfrist von zwei Wochen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2
    Auswirkungen der Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Verzicht auf Einhaltung der 14-Tages-Frist trotz freien Rücktrittsrechts!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungskauf beim Mitternachtsnotar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilrecht im August 2015

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zweiwöchige Überlegungsfrist für beurkundungspflichtige Verbrauchergeschäfte muss auch bei freiem Rücktrittsrecht eingehalten werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Notars bei Beurkundung vor Ablauf der Regelfrist zur Einsichtnahme in den beabsichtigten Vertragstext

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Notars bei Beurkundung vor Ablauf der Regelfrist zur Einsichtnahme in den beabsichtigten Vertragstext

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Notar muss Kaufvertrag zwei Wochen vorher vorlegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notarhaftung - Beweislast für mangelnde Kausalität liegt beim Notar

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Notarielle Beurkundung von Verbraucherverträgen; Einhaltung der Regelfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Verzicht auf Einhaltung der 14-Tage-Wartefrist bei freiem Rücktrittsrecht! (IMR 2015, 376)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 112
  • NJW 2015, 2646
  • ZIP 2015, 1493
  • ZIP 2015, 57
  • MDR 2015, 1003
  • DNotZ 2015, 792
  • VersR 2015, 1394
  • WM 2015, 1911
  • BB 2015, 1729
  • BauR 2015, 1657
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14
    Die vom Beklagten in den notariellen Vertrag aufgenommene Verzichtserklärung des Klägers ist insoweit nach der Senatsrechtsprechung ohne Bedeutung (Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 19 f).

    Zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden - Abschluss des notariellen Kaufvertrags - besteht notwendigerweise ein kausaler Zusammenhang (siehe auch Senat, Urteil vom 7. Februar 2013 aaO Rn. 25 i.V.m. Rn. 15, 21).

  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Nach der Rechtsprechung des Senats bewirkt bereits die Beurkundung eines Vertrags unter Missachtung der Wartefrist den in dem - für den beteiligten Verbraucher - nachteiligen Vertrag liegenden Schaden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 21).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Dabei ist im Blick zu behalten, dass - wie sich jedem Notar aufdrängt - jemand, der sich überhastet unter dem Eindruck unrichtiger Versprechungen zu einem Grundstückskauf überreden und unmittelbar die Beurkundung bei einem Notar durchführen lässt, sich auch dazu bewegen lassen wird, bei diesem ein ihm von dem Vermittler als "Formalie" dargestelltes Bestätigungsformular zu unterzeichnen, und sich sodann bei der unmittelbar darauffolgenden Beurkundung daran gebunden hält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 16; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK/Richtlinien Notarkammern 2004, 11 RL-E Rn. 29; Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329, 333).

    a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass ein Notar seiner Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. nicht gerecht wird, wenn er in Kenntnis der Nichteinhaltung der Regelfrist die Beurkundung vornimmt, obwohl er nicht festgestellt hat, dass der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet ist oder im Einzelfall ein (anderer) sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 20 mwN; vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 15 f.; vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 19).

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16

    gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der

    Der Verbraucher soll mithin vor unüberlegtem Handeln geschützt werden, was regelmäßig erreicht wird, wenn nach Mitteilung des Textes des beabsichtigten Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen besteht (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 16).

    Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten (Senatsurteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 179 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 aaO).

    Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz muss auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein (zu allem Vorstehenden: Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO).

    Der Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten, um dort Fragen stellen zu können, und sich über die wirtschaftlichen, steuerlichen oder sonstigen Aspekte des Geschäfts (z.B. die Angemessenheit des Kaufpreises oder die Person seines Vertragspartners), die von der Schutzfunktion der notariellen Beurkundung nicht erfasst sind, zu informieren und gegebenenfalls extern beraten zu lassen, oder die Finanzierung zu klären (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 19; Seger aaO Rn. 80 ff), legt nahe, dass der Grundbuchstand und insbesondere die auf dem Grundstück liegenden Lasten und/oder deren beabsichtigte Löschung oder Übernahme eine wesentliche Information für den Verbraucher darstellen.

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16

    Haftung des Notars wegen Unterlassens der Einholung eines aktuellen

    Sie kommt nur in Betracht, wenn der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz bereits auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, juris; BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/13, a.a.O.).

    Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Notar entgegen § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, juris).

    Dies wirkt sich zulasten des beklagten Notars aus, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.).

    cc) Bereits dadurch, dass der Beklagte die Beurkundung durchgeführt hat, bevor die Regelfrist von zwei Wochen abgelaufen war und die Zwecke der Wartepflicht auch nicht anderweitig erfüllt waren, ergibt sich eine ihn zur Leistung von Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2015 - III ZR 292/14, juris).

    Zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags, besteht ein kausaler Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12, a.a.O.).

    Die entsprechende Kausalitätsvermutung hat der Beklagte, den auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.), nicht widerlegt, was ebenfalls zu seinen Lasten wirkt.

    Dass der Kläger, wenn der Beklagte die Beurkundung deswegen abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen, hat der Beklagte, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.), auch in seinem Schriftsatz vom 14.09.2016 weder substantiiert dargetan noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Anforderungen an die Beweisführung seitens des Notars im Hinblick auf das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO, welches auch insoweit gilt, nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14, a.a.O.).

  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung

    Ist die zweiwöchige Wartefrist nicht eingehalten und ihrem Schutzzweck auch nicht auf andere Weise Genüge getan, obliegt dem Notar aus Gründen des Verbraucherschutzes die Amtspflicht, eine Beurkundung trotz eines entgegenstehenden Wunsches der Urkundsbeteiligten abzulehnen (vgl. Senat, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166, 172 Rn. 25, S. 173 Rn. 19 f und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112, 116 Rn. 16 f; KG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 W 133/07, juris Rn. 12 f).
  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die

    Denn andernfalls wäre der Grundsatz unterlaufen worden, dass die Einhaltung der Zweiwochenfrist nicht zur Disposition der Beteiligten steht (Senat, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 20 mwN und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bewirkt bereits die Beurkundung einer Vertragserklärung unter Missachtung der Wartefrist den in dem für den beteiligten Verbraucher (Käufer) nachteiligen Vertrag liegenden Schaden (Senat, Urteile vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 21; vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, WM 2020, 1247 Rn. 33, insoweit in BGHZ 226, 39 nicht abgedruckt, und vom 22. April 2021 - III ZR 164/19, WM 2021, 1561 Rn. 10).

  • BGH, 10.10.2019 - III ZR 227/18

    Bestimmung des Beginns der Verjährung eines notariellen Amtshaftungsanspruchs;

    Über zutreffende Rechtskenntnisse in Bezug auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der für die vorliegend in Rede stehende Beurkundung maßgeblichen Fassung und die sich unter Umständen daraus ergebende Amtspflicht des Notars, bei Nichteinhaltung der Wartefrist die Beurkundung abzulehnen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 20; vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, NJW 2013, 1451, 1452 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112, 116 Rn. 16), mussten sie dabei nicht verfügen.
  • OLG Frankfurt, 11.07.2018 - 4 U 98/17

    Notarhaftung: Fehlende Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden

    Wenn jedoch dem Verbraucher vor der Beurkundung der zu beurkundende Text noch gar nicht vorlag, d.h. dieser noch gar keine Gelegenheit hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Vertragstext auseinanderzusetzen, handelt es sich nicht um eine - im Ausnahmefall zulässige - Abweichung von der Regelfrist, sondern um einen generell unzulässigen Verzicht des Verbrauchers auf den Übereilungs- und Überlegungsschutz (vgl. BGH, Urteil 25.6.15, Az. III ZR 292/14, BGHZ 206, 112; BGH, Urteil 7.2.13, Az. III ZR 121/12, DNotZ 13, 552).

    Allerdings gilt insoweit das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil 25.6.15, Az. III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

    Wenn etwa ein Käufer von einem ihm vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht nicht zeitnah nach Vertragsschluss Gebrauch macht, spricht dies dafür, dass er auch im Falle der frühzeitigen Überlassung des Vertragstextes den Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil 25.6.15, Az. III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

    Der vorliegende Fall der Nichtausübung eines Widerrufsrechts ist vergleichbar mit dem Fall der Nichtausübung eines Rücktrittsrechts, welcher nach Auffassung des BGH ein Indiz dafür darstellt, dass der Vertrag auch im Falle der frühzeitigen Überlassung des Vertragstextes abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil 25.6.15, Az. III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

  • KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15

    Notarielles Beurkundungsverfahren: Amtspflichtverletzung und notarielle

    Kann der Notar sich in einem solchen Falle im Beurkundungstermin nicht davon überzeugen, dass der Verbraucher im Sinne von § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) hinreichend Gelegenheit erhalten hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen, ist er verpflichtet, die Beurkundung abzulehnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht führen, kann auch nicht von einer Pflicht des Notars zur Ablehnung der Beurkundung ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).

    d) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2015 (III ZR 292/14 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21

    Schadenersatzbegehren wegen notarieller Amtspflichtverletzungen; Beweislast des

    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

    Ob der Urkundsbeteiligte auf die Belehrung des Notars über die mögliche Unwirksamkeit der verwendeten Fortgeltungsklausel oder auf die Ablehnung der vorzeitigen Beurkundung hin erneut ein Kaufangebot abgegeben hätte, durch dessen Annahme der Vertrag (verfahrensfehlerfrei) zustande gekommen wäre, ist dementsprechend nicht mehr eine Frage des - vom jeweiligen Kläger zu beweisenden - Ursachenzusammenhangs, sondern des - vom beklagten Notar zu beweisenden - Bestehens eines hypothetischen, anderen Verlaufs, der bei wertender Betrachtung geeignet wäre, die haftungsrechtliche Zurechnung des eingetretenen Schadens zu unterbrechen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO und vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 21).

  • BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19

    Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel - Notarhaftung bei Beurkundung

  • KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18

    Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach

  • BGH, 22.04.2021 - III ZR 164/19

    Notarhaftung, Beweiserhebung, Wertung auf den Vertragsschluss folgender Maßnahmen

  • KG, 14.09.2018 - 9 W 46/18

    Notargebühren bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach

  • OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16

    Verletzung notarieller Amtspflichten durch Missachtung der Hinwirkungspflicht aus

  • LG München I, 11.05.2016 - 15 O 10288/15

    Amtshaftungsansprüche bei Unterschreiten der 14-tages-Frist nach § 17 Abs. 2a

  • KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18

    Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2019 - 1 U 125/17

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Nichteinhaltung der zweiwöchigen

  • OLG Frankfurt, 21.06.2017 - 4 U 181/16

    Haftung des Notars nach § 17 Abs. 2a Nr. 2 BUrkG

  • LG Paderborn, 22.04.2016 - 2 O 404/15

    Zum Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG

  • LG Duisburg, 11.01.2018 - 4 O 404/16

    Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung eines Notars im

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Rechtsprechung
   KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,61475
KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
KG, Entscheidung vom 23.09.2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
KG, Entscheidung vom 23. September 2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 2a S 2 Nr 2 BeurkG vom 23.07.2002
    Notarielles Beurkundungsverfahren: Amtspflichtverletzung und notarielle Hinwirkungspflicht bei abweichender Verfahrensgestaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • rechtsportal.de

    BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 a.F.
    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Kann der Notar sich in einem solchen Falle im Beurkundungstermin nicht davon überzeugen, dass der Verbraucher im Sinne von § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) hinreichend Gelegenheit erhalten hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen, ist er verpflichtet, die Beurkundung abzulehnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht führen, kann auch nicht von einer Pflicht des Notars zur Ablehnung der Beurkundung ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).

    d) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2015 (III ZR 292/14 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).

    Im Gegensatz zum der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt (s.a. BGH, Urteil vom 07. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, Rn. 21, juris) stand vorliegend gerade nicht fest, dass die Antragsteller entgegen § 17 Absatz 2 a BeurkG nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hatten, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen.

  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 171/15

    Schadensersatzpflicht eines Notars auf Amtshaftung im Hinblick auf dessen

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 171/15 -, Rn. 16, juris; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Auflage 2014, Rn. 2185).
  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 14/95

    Pflicht des Notars bei Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Lässt sich dies nicht ausschließen, dann muss der Notar entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Ein Notar erfüllt aber die ihm nach der seinerzeitigen Rechtslage obliegende Hinwirkungspflicht nicht, wenn er den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts lediglich dem Vermittler oder Verkäufer zur Verfügung stellt und sich sodann auf von ihm - dem Notar - vorformulierte formelhafte Bestätigungen des Verbrauchers zur Einhaltung der Regelfrist verlässt, ohne sich selbst wirkungsvoll davon zu überzeugen, dass der Verbraucher die erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340; LG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 - 84 O 44/13, juris Rn. 48).

    Zudem muss der Notar bedenken, dass Beteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, NJW 1996, 520 unter I 1; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340).

  • KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18

    Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung

    Will der Notar davon ausgehen, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung von Dritten zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss er, um sich davon zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet ist, allerdings zumindest konkrete Fragen danach stellen, wann von wem welcher Text zur Verfügung gestellt worden ist (Senat, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15 -, Rn. 7, juris).
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