Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1475
BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht; Voraussetzungen für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer; Ablegen der deutschen juristischen Staatsprüfungen und ...

  • kanzlei.biz

    Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Deuschland ohne Ablegung einer Eignungsprüfung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 288; ; EG-Vertrag Art. 43; ; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGV Art. 288; EGV Art. 43; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 Art. 4
    In Italien tätiger Revisore Contabile (Pflichtprüfer) ist in Deutschland ohne Eignungsprüfung nicht als Wirtschaftsprüfer zugelassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Zulassung eines Revisore Contabile nach italienischem Recht zum Wirtschaftsprüfer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinschaftsrechlicher Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht; Zulassung eines in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassenen ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Staatshaftung bei Gemeinschaftswidrigkeit eines Urteils

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 747
  • MDR 2005, 270
  • EuZW 2005, 30
  • VersR 2005, 1286
  • BB 2005, 435
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186, 4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der Richtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme und Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen, aufeinander einwirken und anzuwenden sind.

    Eine Verletzung von Art. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers und seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehrten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1995 (aaO S. 1-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte der Mitgliedstaaten bewegt.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige Tage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Berufungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grundsätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht.
  • OLG Koblenz, 08.10.2003 - 1 U 1554/02

    Rechtsfolgen einer Amtspflichtverletzung durch Versagung der Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und ihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend - wie der Kläger meint - "anpassend" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaaten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu verneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-255/01

    BUCHPRÜFER, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN SIND UND ÜBER

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos -, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abzusehen.
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31).
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 - C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I-5204, NJW 2006, 3337 Rn. 30 ff und vom 30. September 2003 aaO Rn. 52 ff; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03, NJW 2005, 747 f).
  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04

    Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und

    Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung, den Mitgliedstaaten sei es europarechtlich untersagt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, kürzlich als so "klar und eindeutig zu verneinen" bezeichnet, dass noch nicht einmal eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sei (BGH, Beschluss vom 28.10.2004, BGHReport 2005, 234).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht