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   BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98   

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https://dejure.org/1999,3910
BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98 (https://dejure.org/1999,3910)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1999 - III ZR 304/98 (https://dejure.org/1999,3910)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 (https://dejure.org/1999,3910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 134; ; BGB § 652; ; BGB § 627; ; BGB § 328; ; BGB § 612 Abs. 2; ; AFG § 4; ; AFG § 13; ; AFG § 13 Abs. 1; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611, § 652
    Abgrenzung Dienstvertrag und Maklervertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Eismann 9 -, Auslegung einer Vergütungsabrede, Maklerdienstvertrag, Zuführungsvereinbarung, Vermittlung von FN, Zuführung von Vertriebsmitarbeitern, Personalvermittlung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1499
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98

    Zur Scheinselbstständigkeit

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Aus dem von der Revision angeführten Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1997 (NJW 1997, 2973) sowie aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1998 (VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90

    Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsvermittlungsmonopols

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Ein solcher Verstoß war indes vorliegend nicht gegeben, ohne daß dabei die Frage vertieft zu werden bräuchte, ob und inwieweit das durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786) weitgehend beseitigte (vgl. hierzu Wertenbruch NJW 1995, 223) Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit bereits durch das vor dem Vertragsschluß im Dezember 1992 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (NJW 1991, 2891) eine die generelle Nichtigkeitssanktion entgegenstehender Vereinbarungen nicht mehr rechtfertigende Einschränkung erfahren hat (vgl. auch BGH, Vorlagebeschluß vom 25. September 1991 - IV ZR 87/90 - WM 1991, 2029).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Ein solcher Verstoß war indes vorliegend nicht gegeben, ohne daß dabei die Frage vertieft zu werden bräuchte, ob und inwieweit das durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786) weitgehend beseitigte (vgl. hierzu Wertenbruch NJW 1995, 223) Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit bereits durch das vor dem Vertragsschluß im Dezember 1992 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (NJW 1991, 2891) eine die generelle Nichtigkeitssanktion entgegenstehender Vereinbarungen nicht mehr rechtfertigende Einschränkung erfahren hat (vgl. auch BGH, Vorlagebeschluß vom 25. September 1991 - IV ZR 87/90 - WM 1991, 2029).
  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Dabei ist, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, die in dem Angebot der Beklagten ausdrücklich angesprochene Abrechnung "pro rata temporis" - wie sie etwa in dem der vorliegenden Situation durchaus vergleichbaren Fall (vgl. OLG Köln BB 1996, 1889) vorzunehmen ist, wenn bei einem Dienstvertrag ein Vertragspartner von dem besonderen Kündigungsrecht nach § 627 BGB Gebrauch macht und dem Dienstverpflichteten nach § 628 BGB nur ein Teilentgelt zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277) - nur dann durchführbar, wenn sich feststellen läßt, daß für eine bestimmte Vertragslaufzeit eine bestimmte Vergütung geschuldet wird bzw. werden sollte.
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 31/94

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine im Kaufvertrag getroffene Regelung über

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag rechtlich nicht - entsprechend der im Angebot verwendeten Formulierung "Beratungsdienstleistung" - als reinen Dienstvertrag eingeordnet habe, den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung verletzt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3183, 3184 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 103/86

    Einordnung von Finanzierungsverträgen als Maklerwerkvertrag; Entstehung des

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Ist nämlich der Vermittler aufgrund der getroffenen Abreden - wofür vorliegend der Wortlaut des Angebots spricht und was das Berufungsgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ergibt, letztlich nicht anders sieht - zu einem Tätigwerden verpflichtet (Maklerdienstvertrag), so ist es eine Frage der Vertragsgestaltung bzw. der Vertragsauslegung, ob nur im Falle des Erfolgs der Vermittlungstätigkeit eine Vergütung geschuldet wird oder ob das (ein) Entgelt unabhängig vom Erfolg der Bemühungen des Vermittlers zu zahlen ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86 - NJW 1988, 967, 968).
  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Aus dem von der Revision angeführten Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1997 (NJW 1997, 2973) sowie aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1998 (VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 19.02.1986 - IVa ZR 58/84

    Verstoß eines Provisionsversprechens gegen das Verbot der Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Das einem privaten Vermittler unter Verstoß gegen diese Bestimmung erteilte Provisionsversprechen war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 134 BGB nichtig (s. nur Urteil vom 19. Februar 1986 - IVa ZR 58/84 - WM 1986, 943, 944 m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.07.1996 - 4 U 27/95

    Einstufung einer beratenden Unterstützung bei der Suche und Auswahl eines

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98
    Dabei ist, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, die in dem Angebot der Beklagten ausdrücklich angesprochene Abrechnung "pro rata temporis" - wie sie etwa in dem der vorliegenden Situation durchaus vergleichbaren Fall (vgl. OLG Köln BB 1996, 1889) vorzunehmen ist, wenn bei einem Dienstvertrag ein Vertragspartner von dem besonderen Kündigungsrecht nach § 627 BGB Gebrauch macht und dem Dienstverpflichteten nach § 628 BGB nur ein Teilentgelt zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277) - nur dann durchführbar, wenn sich feststellen läßt, daß für eine bestimmte Vertragslaufzeit eine bestimmte Vergütung geschuldet wird bzw. werden sollte.
  • BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00

    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Dabei erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als Dienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch das eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).
  • LAG Hamm, 10.10.2000 - 6 Sa 2591/98

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

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  • BGH, 13.12.2001 - III ZR 284/00

    Auslegung eines Unternehmensberatervertrages; Erneute Vernehmung eines Zeugen in

    (1) einen möglichen Bedeutungsinhalt gegeben, der weder im Vertragswortlaut noch im Vorbringen der Parteien einen Anhalt findet (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499, 1500).
  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2009 - 6 O 554/08

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung wegen eines erfolgsunabhängigen

    Im Übrigen ist es selbst für die Mischform des so genannten Maklerdienstvertrages, der im Kern Mäklervertrag im Sinne des BGB (Palandt, BGB, Einführung vor § 652, Rn. 6), anerkannt, dass jedenfalls individualvertraglich die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, Seite 1499).
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