Rechtsprechung
BGH, 20.11.1997 - III ZR 310/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund derVerletzung einer Hausverwalterpflicht - Bestehen einer Hinweispflicht des Hausverwalters gegenüber dem Eigentümer über Mängel, die auf grundlegenden Planungs- und Ausführungsfehlern bei der Errichtung des Bauwerks beruhen - ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Hinweispflichten des Hausverwalters; Mängelhinweise
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 675; BGB § 666
Hinweispflichten des Hausverwalters gegenüber den Eigentümern - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 666, § 675
Hinweispflicht des Hausverwalters; Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines Baubetreuungsvertrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Muß Verwalter für Verjährungsunterbrechung sorgen? (IBR 1998, 343)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 680
- MDR 1998, 208
- NZM 1998, 118
- ZMR 1998, 151
- VersR 1998, 508
- WM 1998, 290
- BB 1998, 919
- BauR 1998, 1117 (Ls.)
- BauR 1998, 196
- ZfBR 1998, 91
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.12.1992 - III ZR 133/91
Auftragsübertragung an Dritten
Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 310/95
Daß sie ihrer Unterrichtungspflicht nach § 666 BGB nachgekommen ist, hat die Beklagte zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91 - NJW 1993, 1704, 1706). - BGH, 30.06.1994 - VII ZR 116/93
Rechte und Pflichten eines Baubetreuers
Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 310/95
Diese Beurteilung, die sich in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt auf das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1994 (BGHZ 126, 327, 330) [BGH 30.06.1994 - VII ZR 116/93] bezieht, wird von der Revision nicht angegriffen; gegen sie bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht eine verjährungsunterbrechende Wirkung des Beweissicherungsverfahrens im Jahr 1979 mangels Beteiligung der Beklagten und wegen nicht rechtzeitiger Klageerhebung (§ 215 Abs. 2 BGB) verneint, keine rechtlichen Bedenken.
- BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18
Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des …
Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken (vgl. OLG München, NZM 2008, 895; ähnlich auch schon BGH, Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 310/95, NJW 1998, 680, 681). - BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten …
Da unstreitig weder zwischen den Parteien selbst noch ihren Rechtsvorgängern zu irgendeinem Zeitpunkt vertragliche Abreden bezüglich der Verwaltung des Hausgrundstücks getroffen worden waren, scheidet ein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin unmittelbar aus § 670 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 675 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1998 - III ZR 310/95 - NJW 1998, 680, 681), oder - betreffend den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 3. Oktober 1990 - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts der DDR (vgl. die §§ 197 ff ZGB, insbesondere § 203 Abs. 2 ZGB) aus. - OLG Stuttgart, 18.11.2010 - 13 U 198/09
Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Hinweispflicht gegenüber den Eigentümers …
Eine - ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte - Zuständigkeitsrüge im Berufungsverfahren wäre jedoch gemäß § 513 Abs. 2 ZPO von vornherein ausgeschlossen gewesen (vgl. auch BGH NJW 1998, 680).Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft und hat dies zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümer nicht mehr durchgesetzt werden können, haftet der Verwalter für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages (BGH NJW 1998, 680; OLG Hamm NJW-RR 1997, 143; BayObLG NJW-RR 2001, 731).
Diese Verpflichtung ist nicht etwa deshalb entfallen, weil es sich bei der Beklagten um die bauträgeridentische Erstverwalterin gehandelt hat und sie somit auf Ansprüche gegen sich selbst hätte hinweisen müssen (BGH NJW 1998, 680; BayObLG NJW-RR 2001, 731).
- OLG Saarbrücken, 08.02.2006 - 5 U 178/05
Verwalter erhöht die Miete nicht: Schadensersatz?
Die Rechtsprechung hat daher in der Vergangenheit Mietverwaltungsverträgen auch ohne nähere Bezeichnung der zu besorgenden Geschäfte die Pflicht entnommen, auf Mängel aufmerksam zu machen (BGH, Urt.v. 20.11.1997 - III ZR 310/95 - NJW 1998, 680) oder finanziell "zuverlässige" Mieter auszuwählen (OLG Saarbrücken, Urt.v. 12.2.2004 - 8 U 102/03). - OLG Saarbrücken, 12.02.2004 - 8 U 102/03
Mietverwaltung: Pflichten und Sorgfaltsmaßstab
Dieser Anspruch folgt aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages vom 27. Juli 1995, der sich, soweit - wie hier - die Übernahme der Verwaltung entgeltlich erfolgt, als Geschäftsbesorgungsvertrag mit größtenteils dienstvertraglichem Charakter gemäß § 675 BGB darstellt, auf welchen die Regeln des Dienstvertragsrechts und des Auftragsrechts Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1998, 680; NJW-RR 1993, 1227). - OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03
Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten …
Werden technische Betreuungsleistungen erbracht, kommt insoweit Werkvertragsrecht und somit die Gewährleistung nach den §§ 633 ff BGB zur Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 218; NJW 1998, 680;… Brych/Pause, aaO., Rdnr. 1012;… a. A. Locher/Koeble, aaO., Rdnr. 160 f u. 211 - 213, der stets §§ 633 ff BGB für anwendbar hält und für pVV beim Baubetreuungsvertrag keinen Raum sieht). - KG, 27.11.2008 - 23 U 82/08
Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgungen eines Maklers, Hausverwaltung als …
Die Tätigkeit als Hausverwalter hat eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter zum Gegenstand (im Anschluss an BGH, 20.11.1997 - III ZR 310/95 - NJW 98, 680 = Wolters Kluwer Tz. 8).