Rechtsprechung
| BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richterspruchprivileg bezüglich aller prozessleitenden Maßnahmen; Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB; Pflichtwidrige Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch den Richter; Pflicht des Gerichts zur nachhaltigen Förderung und Beendigung eines Verfahrens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung
Kurzfassungen/Presse (5)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
18 Jahre Prozessdauer und das Richterspruchprivileg
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung! (IBR 2011, 118)
- cmshs-bloggt.de (Kurzanmerkung)
Sind 34 Monate Prozessverschleppung "verständlich"?
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 04.11.2010, Az.: III ZR 32/10 (Amtshaftung bei überlanger Verfahrensdauer)" von RiSG Dr. Steffen Roller, original erschienen in: DRiZ 2011, 172 - 174.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 04.11.2010, Az.: III ZR 32/10 (Amtshaftung nur bei unvertretbarer Verfahrensverzögerung)" von Prof. Dr. Christoph Brüning, original erschienen in: NJW 2011, 1077.
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 16.12.2005 - 8 O 36/05
- OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
- BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
- OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
- BGH, 28.03.2012 - III ZR 177/11
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 187, 286
- NJW 2011, 1072
- MDR 2011, 32
- NJ 2011, 382
- VersR 2011, 494
- WM 2011, 323
- AnwBl 2011, 232
- DÖV 2011, 372
- BauR 2011, 544
- IBR 2011, 118
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 Da die Gerichte folglich gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gehalten sind, auch einen solchen umfangreichen (außerdem noch sprachlich wie auch juristisch schwer verständlichen) Vortrag vollständig auszuwerten und bei ihren Prüfungen zu berücksichtigen (…vgl. Roller aaO S. 5 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; Beschluss vom 21.12.2005 - III ZA 5/05, juris), aber aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit keineswegs folgt, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten hat, also bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zu Gunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden hat (so Roller aaO unter Hinweis auf BGH Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, zur Amtshaftung;… ebenso Roderfeld aaO. Rdnr.19), begründet sich ein erheblicher Teil der Dauer des Verfahrens, die hier bis zum Abschluss benötigt wurde, schon hieraus.
- OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
Amtshaftung - Amtshaftungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer
Auf die vom Senat zugelassene Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 08. Januar 2010 durch Urteil vom 04. November 2010 (III ZR 32/10) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den Senat zurückverwiesen.Die Maßstäbe, nach denen eine Haftung der Anstellungskörperschaft von Berufsrichtern für eine verzögerliche Sachbearbeitung in Betracht kommt, sind im vorliegenden Verfahren vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04. November 2010 (ZR III 32/10) konkretisiert worden (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1072).
Unter Berücksichtigung der mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren war es mit Blick auf die bei Eingang der Berufungsbegründungsschriften zu verzeichnende Prozessdauer von rund 12 ½ Jahren geboten, das Berufungsverfahren bevorzugt zu behandeln und möglichst zeitnah zu terminieren (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 - III ZR 32/10 - Rn. 27).
- OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10 Denn für diese Richter und Staatsanwälte haftet die Beklagte nicht, weil sie nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihr im Anstellungsverhältnis stehenden Bediensteten (Richter und Staatsanwälte) einzutreten hat (ebenso auch OLG Hamm…, Urteil vom 8. Januar 2010, 11 U 27/06 in einem insoweit parallel gelagerten Fall, zitiert nach juris Rn. 40; dazu auch die Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 4. November 2010, III ZR 32/10, juris Rn. 10).
Der Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, III ZR 32/10).
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in der zitierten Entscheidung auch für die Terminierung nicht auf das Spruchrichterprivileg, sondern auf das Ermessen des verantwortlichen Richters abgestellt (BGH III ZR 32/10, juris Rn. 14, 27) und letztlich auf die im Amtshaftungsprozess zu überprüfende Vertretbarkeit der Terminierung hingewiesen.
- OLG München, 13.10.2011 - 5 W 1832/11
Kapitalanleger-Musterverfahren: Wiederaufnahme eines zu Unrecht ausgesetzten …
Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses zutreffend erkannt hat, dass das klägerische Begehren - jedenfalls teilweise - auch nicht auf den erfolgten Widerruf des Darlehensvertrages gestützt werden kann, wird die Entscheidung des Landgerichts vom 06.09.2011 daher im Ergebnis dem Justizgewährungsanspruch des Klägers nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 4.11.2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, Rn. 11 m.w.N.). - OLG Schleswig, 02.02.2012 - 11 U 144/10
Amtshaftung - Begründet überlanges Gerichtsverfahren Amtshaftungsansprüche?
Der BGH hat zum sog. "Richterprivileg" in seinem Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen III ZR 32/10 (veröffentlicht in NJW 2011, 1072-1076) ausgeführt:. - LG Köln, 12.04.2011 - 5 O 575/09 Aufgrund des Spruchrichterprivilegs (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 juris) besteht nach deutschem Amtshaftungsrecht eine Haftung in Rechtssachen nur unter der Voraussetzung, dass der Spruchkörper eine Straftat begangen hat.
