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   BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05   

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https://dejure.org/2005,7017
BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05 (https://dejure.org/2005,7017)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - III ZR 33/05 (https://dejure.org/2005,7017)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 (https://dejure.org/2005,7017)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorübergehende Mehrfachbelegung von Hafträumen für Einzelpersonen; Umstände für Verstoß gegen die Menschenwürde bei Unterbringung von Strafgefangenen; Räumlich nicht abgetrennte Toilette in Haftzelle mit zwei Gefangenen; Geldentschädigung bei ...

  • Judicialis

    ZPO § 552a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1289
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05
    Das Berufungsurteil liegt in allen Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 = BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58).

    b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwürde des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161, 33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt-generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    a) Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10).

    b) Auch die weitere Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle menschenunwürdiger Unterbringung die so genannte Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern ist der tatrichterlichen, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilung überlassen (Senat, BGHZ 161, 33, 38; Beschluss vom 21. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff ; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind.

    Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens -nicht entscheidend entlasten (vgl. Senat BGHZ 161, 33, 35 ; Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO Rn. 4).

  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

    Es geht im Streitfall um tatrichterliche Bewertungen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 f).
  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Unabhängig davon dürfen angesichts der besonderen Verantwortung des Staates für Strafgefangene, die der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind, auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte Minimalstandards nicht unterschritten werden (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 24; s.a. BGH Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 4).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Unabhängig davon dürfen angesichts der besonderen Verantwortung des Staates für Strafgefangene, die der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind, auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte Minimalstandards nicht unterschritten werden (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 24; s.a. BGH Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 4).

    Ebenso war durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse während des Strafvollzugs derart beengt sind, dass die Unterbringung gegen die Menschenwürde verstößt, nach dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Unterbringungsverhältnisses zu beantworten ist und sich kein abstrakt-genereller Maßstab aufstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - juris Tz. 10, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 2).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstraktgenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

    Ihre Anwendung auf den einzelnen Fall unterliegt tatrichterlicher Beurteilung und ist einer weiteren abstrakt-generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (BGH III ZR 124/09 v. 11.3.2010, Tz. 7; III ZR 182/08 v. 29.1.2009, Tz. 5; III ZB 89/05 v. 21.12.2005, Jurisfassung Rn. 12; III ZR 33/05 v. 21.12.2005, Jurisfassung Rn. 2).
  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Ebenso war durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse während des Strafvollzugs derart beengt sind, dass die Unterbringung gegen die Menschenwürde verstößt, nach dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Unterbringungsverhältnisses zu beantworten ist und sich kein abstrakt-genereller Maßstab aufstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - juris Tz. 10, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 2).
  • OLG Hamm, 17.06.2021 - 21 W 13/21

    Anspruch auf Architektenhonorar nach Erstellung einer Genehmigungsplanung

  • KG, 09.08.2011 - 6 W 41/11

    Verjährung: Fristbeginn für Schadensersatzansprüche wegen menschenrechtswidriger

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