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   BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87   

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https://dejure.org/1987,7673
BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87 (https://dejure.org/1987,7673)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1987 - III ZR 33/87 (https://dejure.org/1987,7673)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - III ZR 33/87 (https://dejure.org/1987,7673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtwidrige Verfolgung eines Unschuldigen durch die Strafverfolgungsbehörden - Erhebung der Verjährungseinrede durch das beklagte Land - Abhängigkeit des Verjährungsbeginns von dem Risiko eines Prozessbeginns - Hinderung an der Geltendmachung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 272/57
    Auszug aus BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87
    Die Möglichkeit von (echten) Einwendungen schließt die Kenntnis im Sinne von § 852 BGB nicht aus (BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274).
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Die unbekannte Möglichkeit von echten Einwendungen gegen den Klageanspruch schließt die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB nicht aus (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 33/87 - BGHR BGB § 852 Abs. 1 - Fristbeginn 2).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen

    Es besteht auch kein Widerspruch zu dem Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 (III ZR 33/87 - BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 2).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2017 - 2 U 29/16

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen erlittener Untersuchungshaft bei Behauptung der

    Mit Blick darauf, dass es in Fällen der vorliegenden Art sowohl für den Angeklagten als auch für die Staatsanwaltschaft unerwünscht ist, dass das Strafverfahren mit einem zivilrechtlichen Parallelprozess belastet wird und der Amtshaftungsprozess häufig nach der Klageerhebung - auch soweit eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommen sollte - praktisch wieder zum Stillstand käme, ist der Beginn der Verjährungfrist vor Erstattung der Sachverständigengutachten in der zweiten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Cottbus und damit der Eintritt der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, anders als der des Staatshaftungsanspruchs, hier jedoch zumindest zweifelhaft (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1994 - III ZR 76/92 - (zu § 852 BGB), Rn. 37, juris; BGH, Beschluss vom 29.10.1987 - III ZR 33/87 -, Rn. 4, juris; BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 309/96 -, BGHZ 138, 247-257, Rn. 17, juris).
  • EGMR, 17.06.2014 - 31197/09

    MARKT INTERN VERLAG GMBH c. ALLEMAGNE

    Der Bundesgerichtshof hat am 29. Oktober 1987 einen Beschluss erlassen (III ZR 33/87), wonach die Verjährungsfrist, selbst wenn die in Rede stehende Strafverfolgung noch nicht abgeschlossen ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Gläubiger weiß, dass sie wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Lauf der Ermittlungen eine ihm gegenüber vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt.
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