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   BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00   

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https://dejure.org/2002,1606
BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00 (https://dejure.org/2002,1606)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - III ZR 330/00 (https://dejure.org/2002,1606)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 (https://dejure.org/2002,1606)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sicherungsnehmer - Darlehensgeber - Vorbehaltskäufer - Warenlieferant - Auskehrung - Verwertung von Sicherheiten - Übererlös

  • Judicialis

    BGB § 455

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses zwischen mehreren Sicherungsnehmern: Sicherungseigentum vs. Eigentumsvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Darelhensgebers gegen den Warenlieferanten auf Auskehrung von Übererlösen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungsübereignung - Übererlös aus der Verwertung von Sicherheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 455 a. F.
    Anspruch des Globalzessionars gegen einen Vorbehaltsverkäufer auf Auskehrung des Übererlöses bei dessen Kenntnis von der Abtretung der Freigabeansprüche

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2316
  • MDR 2002, 1203
  • WM 2002, 1343
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98

    Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei einem Bodenreformgrundstück

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
    Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des Erlangten ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld und kann daher, wenn der Beauftragte über den empfangenen Betrag anderweitig verfügt, wegen nachträglicher Unmöglichkeit entfallen (vgl. BGHZ 143, 373, 378 ff. = JZ 2001, 254, 256 m. Anm. Beuthien/Hieke).
  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
    Diese Bedingung war aber bis zur Zahlung des Käufers an die Beklagte nicht eingetreten, ungeachtet dessen, daß sich zu diesem Stichtag eine Übersicherung der Beklagten herausstellte (vgl. zur Übersicherung BGHZ [GSZ] 137, 212, 218 ff.).
  • BGH, 29.04.1997 - XI ZR 176/96

    Rechte des mit dem Schuldner nicht identischen Sicherungsgebers; Verrechnung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
    Mangels vertraglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlösen auf verschieden gesicherte Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung (RGZ 144, 206, 211; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, NJW 1997, 2514, 2516).
  • RG, 26.03.1934 - VI 29/34

    Wie ist die Rechtslage nach dem Reichshaftpflichtgesetz zu beurteilen, wenn sich

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
    Mangels vertraglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlösen auf verschieden gesicherte Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung (RGZ 144, 206, 211; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, NJW 1997, 2514, 2516).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

    Haftung des Beauftragten bei Verlust von Anlagegeldern infolge Insolvenz der

    Dabei geht es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine gewöhnliche Geldschuld (BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316, 2317; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f.; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - WM 2005, 2194, 2195).
  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 28/05

    Verzinsung von Herauszahlungsansprüchen im Verzug

    a) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß § 667, 2. Alt. BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316 f; BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f).
  • OLG Schleswig, 12.03.2009 - 3 W 58/08

    Rechtsstellung des erbschaftliche Geschäfte besorgenden Erben nach Ausschlagung

    Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, dass der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, der mit der vertraglichen Begründung seiner Zahlungspflicht eine Garantie für das eigene Leistungsvermögen übernimmt, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden hat und dieses mithin nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern braucht (BGH NJW 2006, 986 bei juris Rn. 10; BGH NJW 2002, 2316 f bei juris Rn. 11).
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