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   BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09   

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https://dejure.org/2011,1791
BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09 (https://dejure.org/2011,1791)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - III ZR 342/09 (https://dejure.org/2011,1791)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 (https://dejure.org/2011,1791)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Briefeinwurf

    § 178 ZPO, § 179 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 181 ZPO
    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Rechtsschein für die Nutzung einer Wohnung unter der Zustellungsanschrift; Einwurf in einen mehreren Personen zugänglichen Briefschlitz eines Mehrparteienhauses - Briefeinwurf

  • verkehrslexikon.de

    Zur Ersatzzustellung durch Briefeinwurf in den Hausbriefkasten - verbleibendes Namensschild nach Wegzug - Anschein einer Wohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 178 ff.
    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; Briefschlitz in Mehrfamilienhaus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belassen eines Namensschildes an dem Briefeinwurf nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume reicht nicht für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO; Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO bei Belassen eines Namensschildes an dem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Einwurf in Briefschlitz ohne geschlossenes Behältnis

  • Betriebs-Berater

    Zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO - Briefeinwurf

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Rechtsschein für die Nutzung einer Wohnung unter der Zustellungsanschrift; Einwurf in einen mehreren Personen zugänglichen Briefschlitz eines Mehrparteienhauses - Briefeinwurf

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Rechtsschein für die Nutzung einer Wohnung unter der Zustellungsanschrift; Einwurf in einen mehreren Personen zugänglichen Briefschlitz eines Mehrparteienhauses - Briefeinwurf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 178 bis 181
    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO bei Belassen eines Namensschildes an dem Briefeinwurf nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume; Geeignetheit des Einwurfs in dem nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglichen Briefschlitz in einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Briefschlitz im Mehrfamilienhaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Briefkasten und seine Risiken bei der Zustellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO - Briefeinwurf

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn der Postmann zweimal klingelt - Die Ersatzzustellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksame Ersatzzustellung in Mehrfamilien- bzw. -parteienhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 190, 99
  • NJW 2011, 2440
  • MDR 2011, 1196
  • NJ 2011, 520
  • FamRZ 2011, 1504
  • WM 2011, 2017
  • BB 2011, 1858
  • Rpfleger 2011, 679
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    Die Aufgabe setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18, 21).

    Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18 und Urteil vom 27. Oktober 1987 aaO).

    Dies setzt indessen nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohn- beziehungsweise Geschäftsräume dort auch weiterhin (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18).

  • BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08

    Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen (BGH aaO Rn. 21; zum Erfordernis des nach außen zu erkennenden Aufgabewillens bei einer Wohnung siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 f; Zöller/Stöber aaO § 178 Rn. 6).

    Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18 und Urteil vom 27. Oktober 1987 aaO).

  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 172/97

    Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

  • VG München, 08.05.2008 - M 6b S 08.1916

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Beweiskraft einer PZU

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    (1) In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 349, 350; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2008 - M 6b S 08.1916, juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2006 - L 7 VU 28/05

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    (1) In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 349, 350; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2008 - M 6b S 08.1916, juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 5 Sa 164/05

    Berufung gegen II. Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    (1) In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 349, 350; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2008 - M 6b S 08.1916, juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält).
  • BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Die Zustellung dient unter anderem dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (z.B. BVerfGE 67, 208, 211; BGH, Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47 jew. mwN).
  • OLG Hamm, 01.06.2004 - 4 Ws 172/04

    ZPO/StPO: Keine Ersatzzustellung ohne Briefkasten

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    aa) In der Literatur wird allerdings in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 2007, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wohnenden Personen beziehungsweise von mehreren Inhabern verschiedener Unternehmen genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vorrichtung" (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Rohe, 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP-Kommentar/ Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 180 Rn. 1; so wohl auch Zöller/Stöber aaO § 180 Rn. 3).
  • OLG Köln, 28.02.2000 - 16 U 73/99

    Ersatzzustellung in den Fällen des sog. Scheinwohnsitzes

    Auszug aus BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (z.B. BVerfG aaO Rn. 17; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238; OLG Köln NJW-RR 2001, 1511, 1512 jew. mwN; so auch MünchKommZPO/Häublein, aaO § 178 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • OLG Bremen, 28.02.2007 - 1 U 64/06

    Möglichkeit der wirksamen Zustellung bei einem Gemeinschaftsbriefkasten in Form

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

  • OLG Jena, 24.01.2006 - 1 Ss 277/05

    Verfahren, Verjährung

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).

    Gleichwohl hat sich auch die Auslegung des § 189 ZPO im Grundsatz daran auszurichten, dass die Zustellungsvorschriften im Interesse der Wahrung des Verfahrensgrundrechts des Adressaten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit notwendigerweise formalen Charakter haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, aaO; vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZB 64/19

    Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals;

    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich vom Adressaten genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18, NJW 2019, 2942 Rn. 9).

    Sie stellt nur ein Indiz dafür dar (vgl. BGHZ 190, 99 Rn. 18), das hier aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen aber entkräftet ist.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft (BGHZ 190, 99 Rn. 15; BGH, NJW 2019, 2942 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 94/18

    Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf fehlerhafte Ersatzzustellung:

    Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99).

    a) Liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung einer Klage oder eines Versäumnisurteils nicht vor, wird der Beklagte durch die Annahme einer wirksamen Zustellung in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 53; Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14).

    Nach den §§ 178 bis 181 ZPO kann nur in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden, nicht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums besteht (BGHZ 190, 99 Rn. 13).

    Da die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anschein und seine Zurechenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnten, wesentlich von den konkreten Verhältnissen abhingen, würde ansonsten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten belastet, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären (BGHZ 190, 99 Rn. 14).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft (BGHZ 190, 99 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW-RR 2011, 233 Rn. 17; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 11).

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