Rechtsprechung
BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 254 Abs 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 19 Abs 1 S 3 BNotO
Haftung eines Notars: Ausschluss der Haftung für pflichtwidrige Untätigkeit bei überwiegendem Mitverschulden der Mandanten - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 254 Abs. 1, 839 Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 S. 3
Keine Notarhaftung wegen pflichtwidriger Untätigkeit bei Mitverschulden der Mandanten wegen Nichtaufsuchens eines anderen Notars - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Amtshaftung gegen einen Notar wegen nicht rechtzeitigen Entwurfs einer letztwilligen Verfügung; Mitverschulden wegen Nichtaufsuchens eines anderen Notars
- rewis.io
Haftung eines Notars: Ausschluss der Haftung für pflichtwidrige Untätigkeit bei überwiegendem Mitverschulden der Mandanten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Amtshaftung gegen einen Notar wegen nicht rechtzeitigen Entwurfs einer letztwilligen Verfügung; Mitverschulden wegen Nichtaufsuchens eines anderen Notars
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Schadensersatz vom Notar, weil dieser das bestellte Testament nicht liefert?
- erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)
Keine Notarhaftung bei zu langer Untätigkeit des Erblassers
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 19.02.2013 - 6 O 271/12
- OLG Düsseldorf, 24.07.2013 - 18 U 78/13
- BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.05.1997 - IX ZR 123/96
Schadensersatzanspruch des in Aussicht genommenen Testamentserben gegen den Notar …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13
Wenn die Eheleute D. - hierbei muss sich die Klägerin als Geschädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328;… Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es - ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerechtfertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. - BGH, 26.03.1998 - VII ZR 123/96
Abwicklung von Lieferverträgen zwischen den Organisationen des Rates für …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13
Wenn die Eheleute D. - hierbei muss sich die Klägerin als Geschädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328;… Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es - ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerechtfertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. - OLG Düsseldorf, 24.07.2013 - 18 U 78/13
Haftung des Notars wegen Nichtausführung eines Auftrags
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 - I-18 U 78/13 - wird zurückgewiesen.
- LAG Schleswig-Holstein, 28.08.2019 - 6 Sa 379/18
Schadensersatz, Compliance, Korruption, Pflichtverletzung, Schaden
Grundsätzlich ist ein die Haftung des Schädigers ausschließendes weit überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten denkbar (vgl. BGH 30.04.2014 - III ZR 342/13 - BGH 20.11.1984 - VI ZR 169/83 -).