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   BGH, 23.10.2014 - III ZR 35/14   

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https://dejure.org/2014,34114
BGH, 23.10.2014 - III ZR 35/14 (https://dejure.org/2014,34114)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - III ZR 35/14 (https://dejure.org/2014,34114)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - III ZR 35/14 (https://dejure.org/2014,34114)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 S 1 JagdG BB, § 13 Abs 2 S 1 JagdG BB, § 17 JagdG BB
    Jagdrecht in Brandenburg: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Benennung eines Jagdverantwortlichen bei Unterschreitung der Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge

  • IWW

    § 4 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg, §§ 280 Abs. 1... , 281 BGB, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 11 Abs. 3 Satz 2 BJagdG, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung" i.R.d. Benennung eines für die Jagd Verantwortlichen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Jagdpacht; Jagdausübungsberechtigter; Laufzeit eines Jagdpachtvertrages; Eigenjagdbezirk; Angliederungsgenossenschaft; Beanstandungslösung

  • rewis.io

    Jagdrecht in Brandenburg: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Benennung eines Jagdverantwortlichen bei Unterschreitung der Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Prüfungskompetenz von Verträgen, die eine Benennung eines Jagdausübungsberechtigten zum Inhalt haben durch Zivilgerichte auf Nichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung" i.R.d. Benennung eines für die Jagd Verantwortlichen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung" i.R.d. Benennung eines für die Jagd Verantwortlichen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 112
  • MDR 2015, 73
  • NZM 2015, 346
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.1973 - III ZR 71/71

    Form des Jagdpachtvorvertrages

    Auszug aus BGH, 23.10.2014 - III ZR 35/14
    Im jagdwirtschaftlichen Interesse ist eine möglichst lange Dauer des Pachtvertrags erforderlich, da sich nur dann planvolle, auf lange Sicht angelegte Hegemaßnahmen und die dafür zu erbringenden Aufwendungen lohnen (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 1973 - III ZR 71/71, BGHZ 61, 48 f zu § 11 Abs. 3 Satz 2 BJagdG aF; Schuck/Koch, BJagdG, § 11 Rn. 105; siehe auch die Begründung der Landesregierung von Brandenburg zu den §§ 13 bis 18 des Gesetzentwurfes für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3. März 1992, LT-Drucks. 1/474, S. 82).
  • VG Schleswig, 08.07.2021 - 1 B 51/21

    Ordnungsverfügung zur Duldung der Jagd auf die sich invasiv ausbreitende Art des

    Dies entspricht weitgehend der Rechtslage in anderen Bundesländern, die ebenfalls davon ausgehen, dass eine juristische Person selbst nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sein kann (vgl. etwa § 10 Abs. 3 Satz 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg: "...so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird."; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes: "...so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern: "...so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes: "...mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen..."; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen: "...so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden."; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz: "... so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person ... der zuständigen Behörde benannt wird;."; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes: "...so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdbehörde benannt wird."; § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt: "...so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt." (vgl. zu diesen Vorschriften BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 35/14 -, Rn. 15, juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

    Ihm wird das Jagdausübungsrecht als subjektiv-öffentliches Recht mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten auf Zeit übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 35/14 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 - 9 C 10.11 -, juris Rn. 10, 15), was sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ergibt, wonach "die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit" an Dritte verpachtet werden kann.
  • OVG Bremen, 11.07.2023 - 1 LA 14/22

    Einsatz von Wildkameras in Ausübung des Jagdrechts und durch einen

    bb) Mit der Benennung ist das Jagdausübungsrecht auf den Benannten übergegangen (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2014 - III ZR 35/14, juris Rn. 14 f.).
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