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   BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51   

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BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51 (https://dejure.org/1954,253)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1954 - III ZR 356/51 (https://dejure.org/1954,253)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1954 - III ZR 356/51 (https://dejure.org/1954,253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 161
  • NJW 1954, 877
  • DVBl 1954, 398
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51

    Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Wie der Senat bereits in der insoweit in BGHZ 9, 359 nicht abgedruckten Entscheidung vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - ausgeführt hat, galten für im Jahre 1939 in den Ruhestand getretene Beamte der Deutschen Reichsbahn, zu denen der Klüger gehört, hinsichtlich der Eröffnung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes.

    Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHZ 9, 359 [366, 370 ff]; vgl. auch Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 208 [213]) dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts angeschlossen.

    Durch § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ist die Eisenbahnverwaltung ermächtigt, auch das Reichsbesoldungsrecht abzuändern, wie der Senat in BGHZ 9, 359 [364] bereits ausgeführt hat.

  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (LM § 27 UmstG - Nr. 3 -) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58 [61] ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, so lange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt.

    Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

    Es gilt daher, wie der Senat in einem ähnlichen Fall für den Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hinsichtlich der bei dessen Gesetzgebung im übrigen vorgesehenen Zustimmung des Bipartite Board (vgl. S 10 des Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51) ausgeführt hat, für die auf § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) gestützte Massnahme nicht das für das Verordnungsrecht des Eisenbahnrats sonst geltende Mitwirkungsrecht des Landes.

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50

    Sparverordnung Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Vorweg sei bemerkt, dass die auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ergangenen Anordnungen entgegen der in den Tatsacheninstanzen beiläufig geäusserten Ansichten von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht" (BGHZ 6, 208 [210]), wie auch darauf geprüft werden können, ob sie formell ordnungsmässig zustandegekommen sind (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147 [156/9]).

    Er darf aber nicht dahin verstanden werden, dass alles gleich behandelt werden muss; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können vielfach, eine verschiedene rechtliche Behandlung auch durch den Gesetzgeber rechtfertigen (BGHZ 2, 117 [129 f]).

    Rechtfertigen aber die zwischen Gehältern und Pensionen bestellenden Verschiedenheiten grundsätzlich eine verschiedene rechtliche Behandlung beider durch den Gesetzgeber, so ist zur Wahrung des Gleichheitssatzes nur erforderlich, dass bei der vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung beider weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (BGHZ 2, 117 [130]).

  • BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Eine Ausnahme von der Pflicht, sich zu vergewissern, ob einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (BGHZ 10, 307), besteht auch dann nicht, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls ausserhalb des normalen Geschäftsgangs dem Anwalt mitzuteilen, während die Bewilligung der Fristverlängerung auch bei drohendem Fristablauf nur über das Abholfach, nicht aber ausserhalb des normalen Geschäftsgangs mitgeteilt wird.

    Der Senat hat bereits in BGHZ 10, 307 [309] ausgeführt, dass dieser Entscheidung insoweit nicht zugestimmt werden kann, als sie darauf abstellt, dass es sich um einen angesehenen, schon längere Zeit zugelassenen Anwalt handelte, weil alle Anwälte selbstverständlich gleich behandelt werden müssen.

    Zwar ist in BGHZ 10, 307 ausgeführt, dass in Fällen, in denen sowohl die Ablehnung wie die Bewilligung des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist dem Anwalt regelmässig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekanntgegeben wird, der Anwalt aus dem Nichteingehen einer derartigen Mitteilung entnehmen musste, dass sein Antrag unbearbeit geblieben sei.

  • BGH, 11.06.1952 - GSZ 1/52

    Wohlerworbene Beamtenrechte

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Vorweg sei bemerkt, dass die auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ergangenen Anordnungen entgegen der in den Tatsacheninstanzen beiläufig geäusserten Ansichten von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht" (BGHZ 6, 208 [210]), wie auch darauf geprüft werden können, ob sie formell ordnungsmässig zustandegekommen sind (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147 [156/9]).

    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHZ 9, 359 [366, 370 ff]; vgl. auch Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 208 [213]) dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts angeschlossen.

  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 134, 1 ff) geht, das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon aus, "dass Art. 129 WeimVerf nicht rundweg jede Kürzung ausschloss".

    Das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) hat ausgeführt, dass der Zweck des Art. 129 WeimVerf ist, "den Beamten eine dauernde und auf verfassungsrechtlicher Gewährleistung stehende gesicherte Lebensstellung zu verschaffen.

  • BGH, 15.05.1952 - III ZR 61/51

    Eheschließung nach dem Tode

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Vorweg sei bemerkt, dass die auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ergangenen Anordnungen entgegen der in den Tatsacheninstanzen beiläufig geäusserten Ansichten von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht" (BGHZ 6, 208 [210]), wie auch darauf geprüft werden können, ob sie formell ordnungsmässig zustandegekommen sind (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147 [156/9]).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Es stellte sich damit die Frage, ob und wieweit es sich bei den Pensionen dieser Pensionäre um "bezügliche Schulden" handelte, die auf den neuen Dienstherrn kraft Funktionsnachfolge übergegangen waren (vgl. dazu das Urteil des Senats NJW 1953, 1220 - LM § 35 DBG - Nr. 5 - und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 373/51 -), Diese Frage konnte geregelt werden, indem die landfremden Pensionäre nichts oder nur einen geringen Unterhaltszuschuss erhielten, wie z.B. in der Britischen Zone, oder dass sie den einheimischen Pensionären gleichgestellt wurden.
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 150/52

    Übernahme eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Auszug aus BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
    Diese Staffelung ist aus sozialen Gründen zum Schutz der Empfänger niedrigerer Bezüge erfolgt und verstösst daher, wie der Senat bereits in BGHZ 7, 1 [23/24] näher begründet hat, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Gleichgültig, ob der Revisionskläger oder die Revisionsbeklagte die Berufung eingelegt hat, muss das Revisionsgericht von Amts wegen prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsgemäß waren (BGH 28. Januar 1954 - III ZR 356/51 - BGHZ 12, 161, 165; BAG 6. Oktober 1960 - 5 AZR 261/60 - AP ZPO § 212a Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 18. August 1965 - 1 AZR 77/65 - BAGE 17, 278, 282 = AP ZPO § 244 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 28. Juni 1973 - 3 AZR 469/72 - AP ZPO § 518 Nr. 21; 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22 = EzA ZPO § 518 Nr. 7).
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

    Gleichgültig, ob der Revisionskläger oder die Revisionsbeklagte die Berufung eingelegt hat, muss das Revisionsgericht prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsgemäß waren (BGH 28. Januar 1954 - III ZR 356/51 - BGHZ 12, 161, 165; BAG 6. Oktober 1960 - 5 AZR 261/60 - AP ZPO § 212a Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 18. August 1965 - 1 AZR 77/65 - BAGE 17, 278, 282 = AP ZPO § 244 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 28. Juni 1973 - 3 AZR 469/72 - AP ZPO § 518 Nr. 21; 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22 = EzA ZPO § 518 Nr. 7).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Die durch § 2 Ziff 2 SicherungsVO angeordnete Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts des Beamten von 80 % auf 75 % bedeutet eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus dem in BGHZ 12, 161 [183 ff] entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als noch mit der Gewährung eines standesgemässen Lebensunterhalts hingenommen werden kann.

    Der Senat (BGHZ 12, 161 [181]) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGZ 134, 1 [14-15] bereits ausgeführt, dass unter der gewährleisteten Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses und seinen ebenfalls gewährleisteten wesentlichen Grundlagen insbesondere zu verstehen ist die ganze Ordnung des Berufsbeamtentums, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unten nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angepasst ist.

  • BAG, 07.05.1982 - 7 AZB 17/81
    Dieser vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsgrundsatz (vgl. BGHZ 10, 307 08 f.J ; 12, 161 /165 f.J; BGH VersR 1967, 1153; BGH VersR 1971, 545 546 7; BGH AP Nr. 30 zu § 519 ZPO) bleibt auch nach der Neufassung des § 233 ZPO anwendbar, da die Vergewisserung über die Bescheidung des Fristverlängerungsantrags nicht die äußerste, einem Prozeßbevollmächtigten noch zumutbare Sorgfalt bedeutet, sondern zu der üblichen, von einem Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt, wie sie von ihm verständigerweise er wartet werden kann, gehört (zu diesem dem § 233 ZPO n.F. zugrundezulegenden Maßstab vgl. BGH VersR 1979, 960 f.).

    geblieben ist (vgl. BGHZ 12, 161 [166 f.]; BGH VersR 1971, 545 f.).

    Ebenfalls durfte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich nicht darauf verlassen, daß er entsprechend seiner dahingehend geäußerten Bitte kurzfristig im Falle der NichtVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist benachrichtigt werde (vgl. hierzu BGHZ 12, 161 £161J), wovon der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber selbst nicht ausgegangen ist, wie sein Telefonanruf am 22. September 1981 bei Gericht zeigt.

  • BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70

    Sorgfaltspflichten - Rechtsanwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Antrag auf

    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53] /308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).

    Darauf hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 161, 166 [BGH 28.01.1954 - III ZR 356/51] /167) zutreffend abgehoben.

  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70

    Bewilligung von Fristverlängerungsanträgen - Knapper Antrag - Sorgfaltspflicht

    fordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittel begründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, so lange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, inner halb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist; denn nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über einen Verlängerungsantrag verhindern (BGHZ 10, 307/308 = IM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166; im Grundsatz folgend: BGH in MDR 1966, 994, in NJW 1968, 504 und in IM zu ZPO § 519 b Nr. 9).

    Aber auch im Palle eines Nichtauffindens des Antrages am 2. Juni 1969 an Grerichtsstelle auf Rückfrage hin hätte der Verlängerungsantrag dann erneut gestellt und rechtzeitig positiv beschieden werden können, indem entweder die von Rechtsanwalt Br. W H B B abgezeichnete Burchschrift des Verlängerungsantrages oder ein gleichlautender neuer Antrag mit der Unterschrift eines anwaltlichen Vertreters vorgelegt worden wäre.Wenn aber - wie hier - der Prozeßbevollmächtigte des Klägers überhaupt nichts unternimmt oder veranlaßt tun eine rechtzeitige Bearbeitung und Bescheidung seines Verlängerungsantrages zu überwachen, dann nimmt er das Risiko einer Nicht bearbeitung oder Jedenfalls einer nicht rechtzeitigen Bearbeitung und Bescheidung seines Antrages mit in Kauf; das muß als ein schuldhaftes Verhalten des Anwalts angesehen werden (vgl. BGHZ 12, 161, 167) mit der Folge, daß ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht bejaht werden kann.

  • BGH, 04.07.1955 - III ZR 16/54

    Rechtsmittel

    Dass der Kläger in den Zeiten der Not auch eine - vorübergehende - Kürzung auf 68 v.H. hinnehmen musste, ergeben im übrigen die Ausführungen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 28. Januar 1954 - III ZR 356/51 (BGHZ 12, 161 [185]) und III ZR 51/53 (insoweit in NJW 1954, 1081 nicht abgedruckt) gemacht hat.

    Hierbei wird verkannt, dass bereits zur Zeit des Erlasses der Sparverordnung ein Einheitsstaat nicht mehr bestand und § 27 Abs. 2 c UmstG die einzelnen Landesregierungen zu den ihnen geboten erscheinenden Sparmassnahmen ermächtigte, ferner auch übersehen, dass auch andere Länder unter den gegebenen Zeitverhältnissen Sparmassnahmen zu Lasten der Ruhestandsbeamten ergriffen (siehe hierzu BGHZ 12, 188 [BGH 28.01.1954 - III ZR 356/51] ).

  • BAG, 20.02.1986 - 6 AZR 236/84

    Arbeitgeberverbandsvertreter - Postulationsfähigkeit

    Gleichgültig, ob der Revisionskläger oder die Revisionsbeklagte die Berufung eingelegt hat, muß das Revisionsgericht von Amts wegen prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsgemäß waren (RGZ 159, 83, 84; BGHZ 6, 369, 370; BGHZ 7, 280, 284; BGHZ 12, 161, 165; BAGE 13, 305, 308 [BAG 08.11.1962 - 5 AZR 112/62] = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 6. Oktober 1960 - 5 AZR 261/60 - AP Nr. 1 zu § 212 a ZPO, zu II 1 der Gründe, mit Anm. Zeuner; BAGE 17, 278, 282 = AP Nr. 1 zu § 244 ZPO, zu I 1 der Gründe, mit Anm. Leipold; BAG Urteil vom 28. Juni 1973 - 3 AZR 469/72 - AP Nr. 21 zu § 518 ZPO; BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP Nr. 22 zu § 518 ZPO).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Hiermit ist ein entscheidender Unsicherheitsfaktor beseitigt, der die Annahme einer Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten nahelegte, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen worden sei (s. dazu BGHZ 12, 161, 166 f.).
  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62

    Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr

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  • BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 21.75

    Beschwerdebefugnis freigestellter Personalratsmitglieder - Beschlussverfahren

  • BAG, 28.06.1973 - 3 AZR 469/72

    Zulässigkeit - Rechtsmittel - Frist - Kläger - Beklagter

  • BGH, 19.09.1977 - II ZB 5/77

    Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist - Unterbrechung der Frist zur

  • BAG, 25.10.1973 - 2 AZR 526/72

    Berufung - Gesetzliche Form - Formmangel - Heilung

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

  • BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77

    Verfahrensaufnahme durch Rechtsnachfolger

  • BGH, 29.04.1971 - KVR 1/71

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 65 GWB)

  • BGH, 20.10.1954 - V ZB 29/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZB 6/82

    Ende einer Frist zur Begründung einer innerhalb der Gerichtsferien eingelegten

  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 25/73

    Berücksichtigung einer früheren Höherstufung der Stelle des Geschäftsführers -

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZB 43/71

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund

  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 183/64

    Aufgabe einer falschen Todesanzeige - Ansprüche gegen den Herausgeber, Verleger

  • BVerwG, 02.08.1983 - 1 B 134.82

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BGH, 24.01.1974 - VII ZB 11/73

    Kontrollpflicht - Anwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Verlängerung

  • BGH, 19.12.1972 - VI ZB 13/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

  • BGH, 22.10.1970 - VII ZB 16/70

    Rechtsmittelbegrüdungsfrist - Fristverlängerung

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 219/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZB 46/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 14.07.1960 - V ZB 15/60

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 14.07.1980 - 5 U 70/80
  • BGH, 30.04.1969 - IV ZB 1065/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 22.09.1967 - VI ZB 16/67

    Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 24.05.1967 - Ib ZB 10/67

    Unbeachtlichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Rechtsmittel gegen

  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 45/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.05.1956 - VI ZB 14/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.04.1955 - III ZR 218/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 124/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 25.09.1963 - VIII ZB 7/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.02.1961 - VIII ZB 35/60
  • BGH, 13.04.1960 - IV ZR 284/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1968 - VIII ZB 19/68

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55

    Rechtsmittel

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