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   BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15   

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https://dejure.org/2017,48693
BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15 (https://dejure.org/2017,48693)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - III ZR 382/15 (https://dejure.org/2017,48693)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - III ZR 382/15 (https://dejure.org/2017,48693)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 280 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 154 Abs. 2 AO, §§ 133, 157 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, § 185 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 24
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall.

    Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren.

    Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt.

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 388/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Landgericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99
    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 512/15

    Arzthaftung: Gehörsverletzung im Prozess wegen einer Nervschädigung bei einer

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15
    Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • OLG Köln, 19.10.2015 - 18 U 183/14

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds

  • BGH, 08.02.2018 - III ZR 65/17

    Stützen eines Auskunftsbegehrens des Anspruchsberechtigten auf Treu und Glauben;

    Dementsprechend hat der Senat in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt (z.B. Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 16 sowie vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Urteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22 sowie vom 16. November 2017 - III ZR 382/15, WM 2018, 24 Rn. 14: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger).

    Eine effektive Mittelverwendungskontrolle gehört zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (Senatsurteil vom 16. November 2017 aaO Rn. 33, 35).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B.   KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 410/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 409/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 407/16

    Mittelverwendungsvertrag: Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt.

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt.

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 406/16

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Zwar sei der Klägerin weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass der Klägerin im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt.

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 413/16
    Zwar sei den Klägern weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass den Klägern im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 384/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Im Prospekt der 8. B. KG - die 8. B. KG war bereits Gegenstand der Senatsurteile vom 16. November 2017 in den Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.); die Prospekte der 5. und 9. B. KG sind bezüglich der Passagen zur Mittelverwendungskontrolle nahezu wortlautidentisch; bei der 9. B. KG wird lediglich im Gesellschaftsvertrag der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht behandelt und fehlt der "Leitfaden zur Zeichnung"; stattdessen ist das vom Beklagten errichtete Konto für die Gelder der Anleger im Abschnitt "Beteiligungsmöglichkeiten angegeben - war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt:.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 389/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 394/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 410/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

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