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   BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01   

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BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügungsberechtigter - Kostenerstattung - Durchführung von Maßnahmen - Gemeinde - Wiederherstellung - Bewohnbarkeit von Wohnungen - Leerstandsbeseitigung - Bauliche Maßnahme - Gewöhnliche Erhaltungskosten - Gezogene Nutzungen - Verjährung - DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten gegen den Berechtigten; bauliche Maßnahmen als gewöhnliche Erhaltungskosten; Erhaltungskosten; Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; ; BGB § 195 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen Erhaltungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    § 3 VermG; § 195 BGB a. F.
    Verfügungsberechtigter - Kostenerstattungsanspruch - Verjährungsfrist

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 237
  • NJW 2002, 2242
  • NJ 2002, 429
  • WM 2002, 1934
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Ist die endgültige Entscheidung über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil im Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfügungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundsätzlich Ersatz seiner Kosten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen näher darlegen zu müssen, daß und aus welchen Gründen von ihm bei der Förderung ein Eigenanteil erwartet worden ist.

    Denn sie hat im Verhältnis zu ihren Mietern aus der Gebrauchsüberlassungspflicht fließende Fürsorge- und Sicherungspflichten zur Pflege und Obhut des Mietobjekts und zum Schutz des Eigentums der Mieter getroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1348 m.w.N.).

    Eine Ausnahme besteht lediglich für gewöhnliche Erhaltungskosten, die vom Verfügungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9; Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Praxis (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347) dem Tatrichter bei der Einordnung der jeweiligen Maßnahme einen Spielraum zugebilligt, wobei im allgemeinen die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen, gegen eine reine Erhaltungsmaßnahme spricht.

    Unter diesen Umständen könnte der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht näher geprüft, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf der Grundlage von § 3 der Zweiten Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1416) eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung zu verlangen (vgl. zur Normsituation insoweit Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347 f).

    Daß Modernisierungsmaßnahmen, auch wenn sie zu einer Mieterhöhung geführt haben, nicht der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 17. Mai 2001 (III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f) entschieden.

  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Ist die endgültige Entscheidung über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil im Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfügungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundsätzlich Ersatz seiner Kosten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen näher darlegen zu müssen, daß und aus welchen Gründen von ihm bei der Förderung ein Eigenanteil erwartet worden ist.

    Eine Ausnahme besteht lediglich für gewöhnliche Erhaltungskosten, die vom Verfügungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9; Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347).

    Die Vermietung von Wohnungen in einem Mietshaus ist als zulässige Verwaltungsmaßnahme anzusehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 67).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines Restitutionsverhältnisses könne nichts anderes gelten als für den Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen Verwalters, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 357 ff) unterliege.

    Dementsprechend beruht das Senatsurteil BGHZ 140, 355, 358 ff maßgeblich mit auf der Erwägung, dem staatlichen Verwalter stehe für seine fremdnützige Tätigkeit, aus der sich in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe, ein Vergütungsanspruch zu.

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Das könnte eine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - WM 2002, 613, 614; Säcker/Busche, § 3 VermG Rn. 195), wozu das Berufungsgericht jedoch bisher keine Feststellungen getroffen hat.
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92

    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Es wird insoweit auch auf die Entstehungsgeschichte hingewiesen, wonach der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, die laufenden (gewöhnlichen) Erhaltungskosten seien aus den jährlichen Nutzungen zu decken, während die außerordentlichen erst im Laufe der Zeit abgetragen würden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198, 3199 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit Urteil vom 5. Juli 2001 (III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3048; zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehen) entschieden hat, verbleibt es für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG mangels Eingreifens einer speziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dreißig Jahre währte, demzufolge bei Zustellung der Klage am 3. Juni 1999 noch nicht verstrichen war.
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Da der gesetzlichen Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150, 237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

    Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199).

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    bb) Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a VermG sind dem Verfügungsberechtigten bauliche Maßnahmen zur Pflege und zur Obhut über das Mietobjekt und zum Schutz des Eigentums der Mieter erlaubt, zu denen er als Vermieter den Mietern gegenüber verpflichtet ist (Senat, Urteil vom 14. Mai 2004- V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001- III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1348; Urteil vom 4. April 2002- III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 244).

    cc) Richtig ist schließlich auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen sind, die nicht zu dem aus den jährlichen Nutzungen zu deckenden Aufwand gehören (Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 4. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 245; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Instandsetzungen mit einer Anpassung an den im Zeitpunkt der Maßnahme üblichen Standard darf der Verfügungsberechtigte - bei Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze (BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, VIZ 2002, 462, 465, insoweit nicht in BGHZ 150, 237 abgedruckt) - auch vornehmen, wenn die Wohnungen noch nicht leer stehen (Senat, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10, 44).

    Das ist bei den Wohnraumodernisierungen nicht der Fall, deren Kosten sich gar nicht oder nur bei - grundsätzlich gebotener - Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, VIZ 2002, 462, 466 - insoweit nicht in BGHZ 150, 237 abgedruckt) aus den künftigen Mieteinnahmen finanzieren lassen.

    Auf diesen Anspruch muss sich der Verfügungsberechtigte alles anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden ist (Senat, Urteil vom 11. März 2005- V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 890 f.; BGH, Urteil vom 4. April 2002- III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 242; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078).

  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Der Verfügungsberechtigte hat vor dem 01. Juli 1994 lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den, ihm verbleibenden Nutzungen zu tragen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1853; Urteil vom 23.April 1999, V ZR 142/98 = WM 1999, 1281, 1282; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    a] VermG, wenn er sie erneuern ließ (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245; Kinne, in: Rädler / Raupach / Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 111).

    b] VermG durchführt, die - einschließlich der Modernisierung - zulässig und vom Berechtigten mit Blick auf die Kosten auszugleichen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245).

    Nur der noch nicht amortisierte Kostenteil ist von den Klägern zu tragen, da ihnen aus dem Tun des Beklagten kein Vorteil aber auch kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen soll (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243; Kimme, § 3 VermG Rdn. 95).

    Dies schließt es nicht aus, dass der Verfügungsberechtigte, um der Darlegung, inwieweit er aus einer erlaubten Maßnahme Mietzinssteigerungen erwirtschaftete, zu entgehen, die vor dem 1. Juli 1994 eingenommenen Mieten - wie der Beklagte - in Gänze berücksichtigt und von seinem Kostenerstattungsanspruch abzieht (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    Die Art und Weise der Abrechnung bzw. Anrechnung des eingezogenen Mietzinses zur Ermittlung seines Aufwendungsersatzanspruches durch den Beklagten fordert allerdings, den gewöhnlichen Erhaltungskosten als mietmindernden Abzugsposten trotzdem Aufmerksamkeit zu widmen (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245).

    Gewöhnliche Erhaltungskosten sind Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    a], Satz 4 VermG hat (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245).

    Deshalb hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch den Aufwand für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG zu ersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245; ebenso für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245), die Zustimmung gefunden hat (Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 309; Rapp in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rdn. 95; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 384), ist deshalb anerkannt, daß auf einen Anspruch auf Erstattung von außergewöhnlichen Erhaltungskosten nicht nur etwaige instandsetzungsbedingte Mieterhöhungen, sondern alle Mieteinnahmen anzurechnen sind, soweit sie nicht von den laufenden Kosten der Bewirtschaftung aufgezehrt werden.

  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 164/03

    Beginn der Ausschlussfrist für Ansprüche des Besitzers bei Rücknahme der gegen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 237, 244; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann gegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie zum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht als Vermieterin gehalten war.

    Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme als gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt (BGHZ 150, 237, 246 f).

    Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehalten (BGHZ 150, 237, 245; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 195/04

    Belastung des Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten

    Sein Anspruch beschränkt sich vielmehr auf Ersatz für den Aufwand, der sich nicht durch Mieteinnahmen und eigene Nutzungsvorteile amortisiert hat (BGHZ 150, 237, 241 f.; Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889).
  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vorschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand; Kostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfügungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

    Solche Zahlungen fallen während der Laufzeit der gesicherten Forderungen regelmäßig an und können deshalb nur gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl. BGHZ 136, 57, 65 ; 137, 183, 188 ; 150, 237, 244 f. ; Senat , Urt. v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, aaO) sein, die aus den Erträgen des Grundstücks zu bestreiten sind.

    Diesem Zweck dienen auch Rechtsgeschäfte, die den Vermögenswert in seinem rechtlichen Bestand erhalten (BGHZ 150, 237, 245) und verhindern, dass er der Restitution entzogen wird und der Restitutionsanspruch entfällt.

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

    Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesgerichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243).

    Dem entspricht es, daß ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, gerade nicht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 187; 143, 18, 29) und dem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 247 f).

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).

    Der Senat hat in bezug auf den Erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zwar ausgeführt, der Verfügungsberechtigte müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden sei (vgl. BGHZ 150, 237, 242).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

  • OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 316/08

    Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse

  • BGH, 26.09.2002 - III ZR 302/01

    Begriff der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme

  • OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 3 U 109/11

    Restitutionsrecht: Ausschlussfrist bei einem Kostenerstattungsanspruch

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