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   BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05   

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https://dejure.org/2005,1286
BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05 (https://dejure.org/2005,1286)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2005 - III ZR 4/05 (https://dejure.org/2005,1286)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2005 - III ZR 4/05 (https://dejure.org/2005,1286)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Ar... t. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG Art. 47; HGB §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
    Keine Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der EG-Richtlinien zur Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, wenn Geschädigter sich gar nicht um Einsichtnahme bemüht hat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sanktionen wegen der Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften; Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch; Haftung eines Mitgliedstaates wegen Verletzung einer Gemeinschaftsnorm; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur ...

  • Judicialis

    EG Art. 288; ; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f; ... ; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 6; ; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; ; HGB (F: 19. Dezember 1985) § 325 Abs. 1; ; HGB (F: 19. Dezember 1985) § 335 Satz 1 Nr. 6; ; HGB (F: 19. Dezember 1985) § 335 Satz 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung für legislatives Unrecht bei fehlerhafter Umsetzung von Richtlinien: Erfordernis eines qualifizierten Verstoßes, Kausalität und Schutzzweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens; Offenlegung von Jahresabschlüssen durch Kapitalgesellschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen EU-Richtlinie: Staatshaftung der BRD?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offenlegung von Jahresabschlüssen: Kein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der Bilanzrichtlinie, wenn Informationsrechte ? soweit sie umgesetzt waren ? nicht eingefordert wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG Art. 47; HGB §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
    Keine Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der EG-Richtlinien zur Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, wenn Geschädigter sich gar nicht um Einsichtnahme bemüht hat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 690
  • ZIP 2006, 23
  • DB 2006, 92
  • NZG 2006, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).

    Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.

    Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW 1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse unterließen.

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.

    Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW 1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse unterließen.

  • BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist.
  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Zulassung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • KG, 19.11.2004 - 9 U 229/03

    Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz wegen unzureichender Umsetzung der

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Insofern verleihen diese Normen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Einzelnen Rechte; hierfür genügt es, dass eine Norm darauf abzielt, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt (EuGH, NJW 1992, 165 Rn. 11 f; BeckOGK BGB/Dörr, § 839 Rn. 884 [Stand 1. November 2021]; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - III ZR 4/05, NJW 2006, 690 Rn. 6 f).

    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verletzung der Norm und dem geltend gemachten Schaden voraus (EuGH, NJW 1996, 1267 Rn. 51; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 37 und Beschluss vom 24. November 2005 aaO jew. mwN).

    Ein Schaden, der nicht in den Schutzbereich des verletzten Unionsrechts fällt, ist nicht ersatzfähig (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 aaO Rn. 11).

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

    Dieser Anspruch setzt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung voraus, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Norm individualbegünstigenden Charakter hat (a.), der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist (b.) und zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - III ZR 4/05, NJW 2006, 690; BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 12; Tremml/Karger, a. a. O., 2. Aufl., Rn. 1398; Schwarze/Berg, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 288 Rn. 77 jeweils m. w. N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 04.09.2006 - 32 T 12/05

    Insolvenzverfahren: Bilanzierungs- und Buchführungspflichten des

    Die Vorlagepflicht soll nach der Rechtsprechung des EuGH hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dienen, damit sie beurteilen können, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft treten wollen (vgl. EuGH, Beschluss vom 23.09.2004 zu C-435/02 und C-103/03, Nr. 35; BGH ZIP 2006, 23, 24).
  • LG Bonn, 19.01.2007 - 11 T 19/05

    Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. höherrangigem

    Entsprechend hat sich auch der BGH in einer Entscheidung zu § 335 HGB nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen (BGH NZG 2006, 232 = GmbHR 2006, 151).
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