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   BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04   

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https://dejure.org/2005,1326
BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04 (https://dejure.org/2005,1326)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - III ZR 400/04 (https://dejure.org/2005,1326)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 (https://dejure.org/2005,1326)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Heimvertrags (Altenheim, Pflegeheim) mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung; Schriftformerfordernis bei Vereinbarung von Zusatzleistungen im Heim; Zuschlag für die Bereitstellung eines Einzelzimmers; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei ...

  • Judicialis

    SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; ; HeimG § 5 Abs. 5; ; BGB § 812

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; HeimG § 5 Abs. 5; BGB § 812
    Formnichtigkeit einer Vereinbarung von Zusatzleistungen mit Leistungsempfänger der Pflegeversicherung schließt auch Bereicherungsansprüche aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form der Vereinbarung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Seniorin bewohnt allein ein Zwei-Bett-Zimmer - Kein Einzelzimmerzuschlag, wenn im Heimvertrag dazu nichts vereinbart ist

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Einzelzimmerzuschlag im Heim muss schriftlich vereinbart sein - Rückzahlungsanspruch gegen den Heimträger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.10.2005)

    Kein Einzelzimmerzuschlag im Pflegeheim ohne Vertrag // Heim zu Rückzahlung von rund 55.000 Euro verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI; § 5Abs. 5 HeimG; § 812 BGB
    Schriftformerfordernis in Heimverträgen bei Gewährung und Berechnung von Zu- satzleistungen [Heimvertrag, Gewährung von Zusatzleistungen, Schriftformerfordernis, Einzelzimmer im Heim, Dokumentation, Leistungen der Pflegeversicherung, kein Bereicherungsanspruch]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3633
  • NZM 2005, 963
  • FamRZ 2005, 2058
  • VersR 2006, 224
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Zu diesen, später in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV geregelten Wahlleistungen, die ebenfalls schriftlich zu vereinbaren sind, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, das Schriftformerfordernis gelte für die Erklärungen beider Parteien, so dass nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt sei, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet seien (vgl. BGHZ 138, 91, 93).

    Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).

    Der Senat hat jedoch bereits zu unwirksamen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99; 157, 87, 97).

  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 37/03

    Unterrichtungspflicht des Krankenhauses vor Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).

    Der Senat hat jedoch bereits zu unwirksamen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99; 157, 87, 97).

  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 233/94

    Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung bei stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).

    Der Senat hat jedoch bereits zu unwirksamen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99; 157, 87, 97).

  • BGH, 22.07.2004 - III ZR 355/03

    Umfang der Unterrichtungspflicht eines Krankenhauses vor Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 172).
  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen (vg. BGHZ 138, 339, 348).
  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04
    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15

    Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des

    Von der Rechtsprechung sind bislang insbesondere zwei Fallgruppen als Ausnahmen anerkannt worden: die Fälle der - hier nicht vorliegenden - Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 172 und vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3636; BGH, Urteile vom 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504; vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331 f; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl., § 125 Rn. 57 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 125 Rn. 22, 27 ff; jeweils mwN; siehe auch BeckOGK/Hecht, BGB, § 125 Rn. 110 ff [Stand: 1. September 2016], der in den vorgenannten Fallgruppen eine Korrektur der Rechtsfolge des § 125 Satz 1 BGB im Wege der teleologischen Reduktion vornehmen will).

    Das ist nicht der Fall, wenn der bei einem nichtigen Vertrag bestehende Rechtsschutz (insbesondere Ansprüche aus culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB) die berechtigen Interessen der schutzbedürftigen Partei ausreichend sichert (Palandt/Ellenberger aaO § 125 Rn. 26; MüKoBGB/Einsele aaO § 125 Rn. 68; siehe auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3635).

    Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn dem Zahnarzt bei einer formnichtigen Honorarvereinbarung ein entsprechender Bereicherungsanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zustünde (siehe auch Senatsurteile vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 99 und vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 zur Rechtslage bei unwirksamen Wahlleistungsvereinbarungen und vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3635 zur Rechtslage bei unwirksamer Vereinbarung von Zusatzleistungen im Rahmen eines Heimvertrags).

  • OLG München, 25.10.2017 - 15 U 889/17

    Formerfordernisse für den Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung

    Von der Rechtsprechung sind bislang insbesondere zwei Fallgruppen als Ausnahmen anerkannt worden: die Fälle der - hier nicht vorliegenden - Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 172; vom 13.10.2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3636; vom 14.06.1996 - V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504; vom 24.04.1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 und vom 16.07.2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331 f; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl., § 125 Rdnr. 57 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 125 Rdnr. 22, 27 ff; jeweils mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04

    Zur Frage, ob einer Pflegeeinrichtung untersagt werden kann, bei

    Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) - nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine W a h l leistung darstellen.

    Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).

    Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung - wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rn. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rn. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG - nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 ; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rn. 10 ).

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 16/07

    Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher

    Dem stehen die in § 6 Abs. 2 HeimG zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers zugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG abgeschlossen wurde, ist unwirksam (Anschluss an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 -).

    Insoweit ist an die zu den Vorgängervorschriften des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuknüpfen, wonach eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wurde, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - NJW-RR 2007, 710 Rn. 7; vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633 ; vom 4. November 2004 a.a.O. ; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428; vom 8. Januar 2004 a.a.O.; vom 27. November 2003 a.a.O. und vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers geht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • LAG Hamm, 22.04.2016 - 10 Sa 796/15

    Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Verschaffung eines Vertragsarztsitzes

    Es widerspricht daher dem Schutzweck des § 103 SGB V, wenn der Kläger für seine Mitwirkung bei der Verschaffung des Vertragsarztsitzes für Radiologie, die isoliert nicht zulässig vereinbart werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (vgl. zur Frage unwirksamer Wahlleistungsvereinbarungen: BGH vom 13.10.2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - L 15 SO 254/08

    Stationäre Leistungen - Vergütung des Leistungserbringers - Heimvertrag

    Die Vorschrift regelt nur die Pflicht des Heimträgers, dem Bewohner die geschlossene Vereinbarung schriftlich zu bestätigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633).

    Ob die Beigeladene trotzdem Leistungen tatsächlich (quasi ohne Rechtsgrund) erbringt, die über den Umfang der Leistungen für die tatsächlich vergütete Hilfebedarfsgruppe hinausgehen, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs (s. auch BGH a.a.O. NJW 2005, 3633).

  • VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04

    Die Erhöhung der Investitionskosten durch den Heimträger gegenüber den

    In der Sache dürfte es ebenfalls nicht zu beanstanden sein, in der als Wahlleistung angebotenen Unterbringung von Einzelpersonen in Zimmern, die von ihrer Größe auf die Belegung mit zwei Personen zugeschnitten sind und die vorgeschriebenen Mindestgrößen für Einzelzimmer überschreiten, eine besondere, über das Maß des Notwendigen hinausgehende Zusatzleistung nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zu sehen (vgl. BGH, Urt.v. 13.10.2005 - III ZR 400/04 -, NJW 2005, S. 3633).

    Da die in § 88 Abs. 2 SGB XI geregelten formalen Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger Zusatzleistungen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 148) dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen sollten und ausdrücklich angeordnet ist, dass schon die Gewährung dieser Zusatzleistung nur nach vorheriger schriftlichen Mitteilung an die Pflegekassenverbände und überörtlichen Sozialhilfeträger zulässig ist, dürfte der Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Vereinbarung eines Komfortzuschlags ohne eine den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI genügende vorherige Mitteilung an die genannten Stellen gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen wäre und auch nicht nachträglich mit ex tunc -Wirkung hätte geheilt werden können (vgl. zum Meinungsstand Urt. des VGH Bad.-Württ. v. 22.6.2006 - 6 S 2992/04 - bei juris Rn. 27; zum parallelen Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowie zum Bereicherungsanspruch beim Fehlen einer solchen Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005 - III ZR 400/04 -, NJW 2005, S. 3633).

  • OLG Köln, 24.07.2019 - 5 U 15/19

    Voraussetzungen des Anspruchs Zahlung von Heimentgelt; Anforderungen an die

    Die hier vorgenommene Wertung steht im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 13.10.2005 (NZM 2005, 963 ff.), der einen Bereicherungsanspruch des Heims für einen Einzelzimmerzuschlag (in Höhe der intendierten vertraglichen Zahlung), über den eine formgültige Vereinbarung gem. § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI nicht geschlossen war, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und des besonderen Schutzbedürfnisses des Pflegebedürftigen abgelehnt hat.
  • OLG Dresden, 11.10.2021 - 4 U 1462/21

    Zahlung von Pflegeleistungen auf der Grundlage eines Heimvertrages; Einwand

    In allen anderen Fällen, also namentlich bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Pflege an sich, ist ein Bereicherungsanspruch möglich, denn hier ist der Versicherte hinreichend durch die Kollektivvereinbarungen vor unangemessenen Entgeltforderungen geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 400/04 mwN).
  • AG Bad Segeberg, 17.11.2014 - 17 C 164/14

    Krankenhausvertrag: Klageabweisung im schriftlichen Verfahren bei Säumnis der

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