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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2013 - III ZR 423/12   

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https://dejure.org/2013,39847
BGH, 27.11.2013 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,39847)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2013 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,39847)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2013 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,39847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Streitwert im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert: Entgangener Gewinn nicht zu berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Auszug aus BGH, 27.11.2013 - III ZR 423/12
    Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.

    Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, aaO Rn. 11 mwN).

    Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (siehe Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 aaO Rn. 9) einen Wert von 2.000 EUR für angemessen erachtet.

  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    Es entspricht - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, juris-Rn.14; vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11; vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14; jeweils vom 27.06.2013 - III ZR 143/12 juris-Rn. 6 ff. und III ZR 257/12, juris-Rn. 5f. vom 27.11.2013 - III ZR 423/12, juris-Rn. 1 vom 18.12.2013 - III ZR 65/13, juris-Rn. 2; vom 16.07.2015 - III ZR 164/14, juris-Rn. 7; vom 18.02.2014 - II ZR 191/12, juris-Rn. 5; vom 13.05.2014 - II ZR 24/14, juris-Rn. 1 und 02.06.2014 - II ZR 61/14, juris-Rn. 1 sowie vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14).

    Aus dem Umstand, dass der Kläger den so ermittelten Anspruch ausgerechnet und im Klageantrag als einheitlichen Schadensersatzanspruch dargestellt hat, kann keine andere Bewertung folgen (im Ergebnis ebenso so: BGH, Beschlüsse vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11, vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14, vom 27.06.2013 - III ZR 143/12; vom 27.11.2013 - III ZR 423/12, juris-Rn. 1; vom 18.12.2013 - III ZR 65/13, juris-Rn. 2).

  • BGH, 29.01.2015 - III ZR 41/14

    Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im

    Dieser Schaden stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist.

    Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5; Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 11, vom 27. November 2013 aaO Rn. 2 und vom 18. Dezember 2013 aaO).

    a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den Senatsbeschlüssen vom 27. Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pauschalierter Wert ihres Antrags von 2.000 EUR ableiten zu können.

  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 116/14

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
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   BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1637
BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2014,1637)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2014 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2014,1637)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - III ZR 423/12 (https://dejure.org/2014,1637)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 3 ZPO
    Schadensersatzklage nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Zeichnungsschaden bei Beteiligung an einem Filmfonds; Streitwert bei Feststellungsantrag für Zukunftsschaden

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.e. Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss

  • rewis.io

    Schadensersatzklage nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Zeichnungsschaden bei Beteiligung an einem Filmfonds; Streitwert bei Feststellungsantrag für Zukunftsschaden

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.e. Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.2013 - III ZR 423/12

    Streitwert im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12
    Der Senat hat durch Beschluss vom 27. November 2013 (BeckRS 2014, 01119) den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 20.000 EUR festgesetzt.

    Hierzu nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 27. November 2013 (aaO Rn. 1), die vom Kläger auch nicht in Frage gestellt werden.

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12
    Denn der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung/Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12
    Denn der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung/Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - III ZR 423/12
    Denn der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung/Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24).
  • OLG Braunschweig, 13.01.2020 - 3 U 91/16

    Verjährung von Anlegeransprüchen; Anforderungen an einen Güteantrag; Einrichtung

    Bereits mit dem Zustandekommen der Beteiligung und der dadurch begründeten Verpflichtung der Klägerin war ein (etwaiger) Gefährdungsschaden eingetreten, der durch die nachfolgenden, auf die Verpflichtung hin erbrachten, Einzahlungen lediglich inhaltlich umgestaltet wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.01.2014 - III ZR 423/12 -, juris-Rn. 5, mit weiteren Nachweisen).

    Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 -, juris-Rn. 14; vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11 - vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14 - jeweils vom 27.06.2013 - III ZR 143/12 -, juris-Rn. 6 ff. und - III ZR 257/12 -, juris-Rn. 5 f.; vom 27.11.2013 - III ZR 423/12 -, juris-Rn. 1; vom 18.12.2013 - III ZR 65/13 -, juris-Rn. 2; vom 16.07.2015 - III ZR 164/14 -, juris-Rn. 7; vom 18.02.2014 - II ZR 191/12 -, juris-Rn. 5; vom 13.05.2014 - II ZR 24/14 -, juris-Rn. 1; vom 02.06.2014 - II ZR 61/14 -, juris-Rn. 1 sowie vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14 -).

  • OLG Braunschweig, 21.11.2018 - 10 U 90/18

    Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung

    Denn bereits mit dem Zustandekommen der Beteiligung und der dadurch begründeten Verpflichtung der Klägerpartei war jedenfalls ein Gefährdungsschaden eingetreten, der durch die nachfolgenden, auf die Verpflichtung hin erbrachten, Einzahlungen lediglich inhaltlich umgestaltet wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.01.2014 - III ZR 423/12, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen).
  • LG München I, 30.09.2016 - 29 O 4982/16

    Voraussetzungen der Haftung wegen fehlerhaften Emissionsprospektes

    Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden (BGH, Beschluss v. 28.1.2014, III ZR 423/12).
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