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   BGH, 02.05.1996 - III ZR 50/95   

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https://dejure.org/1996,822
BGH, 02.05.1996 - III ZR 50/95 (https://dejure.org/1996,822)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - III ZR 50/95 (https://dejure.org/1996,822)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - III ZR 50/95 (https://dejure.org/1996,822)
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Auftrag zur Rückersteigerung

Auftrag, § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), gesetzliche Herausgabepflicht § 667, § 242 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ersteigerung eines Grundstücks - formbedürftigkeit eines Auftrages - Formmangel - Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 313, 242
    Formbedürftigkeit eines Auftrags zur Ersteigerung eines Grundstücks; Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1960
  • MDR 1996, 895
  • DNotZ 1998, 941
  • WM 1996, 1143
  • BB 1996, 1528
  • DB 1997, 768
  • Rpfleger 1996, 471
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    Auszug aus BGH, 02.05.1996 - III ZR 50/95
    »Ist der Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbspflicht des Auftraggebers nach § 313 BGB formbedürftig, so kann die Berufung des Beauftragten auf den Formmangel wegen dieser Erwerbspflicht des Auftraggebers gegen Treu und Glauben verstoßen (Bestätigung von BGHZ 85, 245 und BGHZ 127, 168, 175).

    c) Hingegen begründete die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, kein Beurkundungserfordernis, da es sich insoweit lediglich um die Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gemäß § 667 BGB handelte, die nicht auf dem Vertrag, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruhte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 127, 168, 170, m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit durchgängig bestätigt (vgl. z.B. Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 321/87 - = BGHR BGB § 313 Satz 1 Treuhand 2; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 256/92 = BGHR BGB § 313 Satz 1 Treuhand 3; Urteil vom 18. Juni 1990 - II ZR 132/89 = WM 1990, 1543, 1545; zuletzt BGHZ 127, 168, 175).

    In diesem wesentlichen Punkte liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - also grundlegend anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 85, 245, 251/252 und BGHZ 127, 168, 175 zugrundegelegen hatten.

  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 228/80

    Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.05.1996 - III ZR 50/95
    »Ist der Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbspflicht des Auftraggebers nach § 313 BGB formbedürftig, so kann die Berufung des Beauftragten auf den Formmangel wegen dieser Erwerbspflicht des Auftraggebers gegen Treu und Glauben verstoßen (Bestätigung von BGHZ 85, 245 und BGHZ 127, 168, 175).

    Eine etwaige vorhergehende Erwerbspflicht des Beklagten hätte zwar ebenfalls dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB unterlegen; jedoch wäre der Formmangel insoweit durch den Eigentumserwerb des Beklagten geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB; vgl. BGHZ 85, 245, 250 f).

    a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 85, 245, 251, 252, entschieden, daß der Beauftragte sich gegenüber dem Herausgabeverlangen des Auftraggebers unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Formmangel berufen kann.

    In diesem wesentlichen Punkte liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - also grundlegend anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 85, 245, 251/252 und BGHZ 127, 168, 175 zugrundegelegen hatten.

  • BGH, 28.10.1992 - VIII ZR 210/91

    Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis

    Auszug aus BGH, 02.05.1996 - III ZR 50/95
    Es hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, wonach auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann, wenn das Geschäft aufgrund eines sich später als nichtig erweisenden Auftrags geführt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91 = BGHR BGB § 677 Nichtigkeit 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.01.2021 - V ZR 210/19

    Formbedürftigkeit des treuhänderischen Auftrags zur Beschaffung eines Grundstücks

    Dieser Rechtsprechung haben sich andere Senate des Bundesgerichtshofes angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - IVa ZR 263/85, NJW 1987, 2071; Urteil vom 18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1544; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 256/92, WM 1994, 752, 754; Urteil vom 2. Mai 1996 - III ZR 50/95, NJW 1996, 1960).
  • BGH, 11.10.2019 - V ZR 7/19

    Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten durch eine

    Dabei handelt es sich jedoch um eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge; eine solche stellt keine Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten dar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 102/93, BGHZ 127, 168, 173 f. für eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht sowie BGH, Urteil vom 2. Mai 1996 - III ZR 50/95, NJW 1996, 1960 mwN für die Verpflichtung aus § 667 BGB; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 311b Rn. 17).
  • OLG Dresden, 27.01.2017 - 5 U 645/16

    Beurkundungsbedürftigkeit einer Treuhandabrede

    Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, weil eine etwaige Heilung nur in Bezug auf die jeweilige Erwerbs- und Übertragungsverpflichtung eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1996, III ZR 50/95, NJW 1996, 1960).

    Die Berufung auf den Formmangel wegen der Erwerbspflicht des Auftraggebers von Seiten des Auftragnehmers verstößt aber nicht in allen Fällen gegen Treu und Glauben, weil es jeweils einer wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles bedarf, bei welcher nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1996, a.a.O.).

    Nach dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.05.1996 (a.a.O.) zugrunde lag, hatte der Auftragnehmer einen Barbetrag von 25.300,00 DM im Rahmen einer Zwangsversteigerung aufzubringen, von welchem der Auftraggeber lediglich den Teilbetrag von 5.300,00 DM beigesteuert hatte.

  • BGH, 14.02.2008 - III ZR 145/07

    Erwerb eines Grundstücks im Rahmen eines Treuhandauftrages

    Dass der Beklagte aufgrund der Treuhandabrede gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist, begründet keine Formbedürftigkeit der Vereinbarung nach § 313 Satz 1 BGB a.F., da diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 - III ZR 50/95 - NJW 1996, 1960).

    Es bedarf jedoch stets einer wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 aaO).

  • BFH, 08.11.2000 - II R 55/98

    Grunderwerbsteuer bei Auftragserwerb

    War eine Erwerbspflicht gewollt, ist aber die Form des § 313 Abs. 1 BGB nicht gewahrt, kann die Berufung auf den Formmangel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Mai 1996 III ZR 50/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1960).
  • BFH, 28.05.1998 - II B 75/97

    Zutreffende Bezeichnung einer GbR im Steuerbescheid

    Soweit sich die X-GmbH in dem Vertrag der Antragstellerin gegenüber verpflichtet hat, das Erbbaurecht zu erwerben, hätte eine solche Erwerbspflicht zwar dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB unterlegen, jedoch ist der Formmangel insoweit durch den Erwerb des Erbbaurechts seitens der X-GmbH geheilt worden (vgl. § 313 Satz 2 BGB; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 2. Mai 1996 III ZR 50/95, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1996, 1960).

    Denn dieser Anspruch ist kein vertraglich begründeter, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH zuletzt in NJW 1996, 1960, m. w. N.).

  • OLG Celle, 08.11.2001 - 4 U 40/01

    Auslösung des Vorkaufsfalls durch Übertragung eines treuhänderisch in der

    Damit aber liegt entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts, das den Gesichtspunkt des Erwerbs des Grundstücks durch verdeckte Treuhand im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 512, 667 BGB ) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 1960 ; BGHZ 127, 175) nicht gesehen hat, in der Übertragung der Eigentumswohnung durch den Beklagten an die .

    Denn hat der Beklagte lediglich als Treuhänder das Treugut dem Treugeber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 667 BGB übertragen (vgl. zu Fragen des treuhänderischen Erwerbs von Grundstücken im Übrigen auch BGH NJW 1996, 1960 und BGHZ 127, 168, 175), dann stünde auch der Eintritt der Kläger als Käufer bei Übernahme der Grundschuld über 102.000 DM der Übertragung an die .

  • BFH, 28.05.1998 - II B 81/97
    Soweit sich die Antragstellerin in dem Vertrag der Fondsgesellschaft gegenüber verpflichtet hat, das Erbbaurecht zu erwerben, hätte eine solche Erwerbspflicht zwar dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB unterlegen, jedoch ist der Formmangel insoweit durch den Erwerb des Erbbaurechts seitens der Antragstellerin geheilt worden (vgl. § 313 Satz 2 BGB ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1996 III ZR 50/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1960 ).

    Denn dieser Anspruch ist kein vertraglich begründeter, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH zuletzt in NJW 1996, 1960 , m.w.N.).

  • FG Sachsen, 26.01.2012 - 1 K 1786/08

    Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück Treuhandverhältnis

    Wenn sich W in dem Treuhandvertrag gegenüber der Klägerin daher vorab verpflichtet hat, das Grundstück zu erwerben, hätte eine solche Erwerbspflicht (des W) damit zwar dem Formzwang des § 311b BGB unterlegen, jedoch ist dieser Formmangel durch den Erwerb des Grundstücks seitens des W geheilt worden (vgl. § 313 Satz 2 BGB ; vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 II B 81/97, juris, unter Hinweis auf BGH-Urteil vom 2. Mai 1996 III ZR 50/95, NJW 1996, 1960 ).

    Denn dieser Anspruch ist kein vertraglich begründeter, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH vgl. NJW 1996, 1960 ).

  • OLG Koblenz, 20.06.2002 - 5 U 1608/01

    Sittenwidrigkeit eines negativen Bietabkommens im Zwangsversteigerungsverfahren

    Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts folgt jedoch nicht aus § 313 Satz 1 BGB i.V.m. § 125 Satz 1 BGB , da mit der Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch der im Hinblick auf die im Bietabkommen enthaltene Erwerbsverpflichtung formbedürftige Vertrag "gültig" im Sinne des § 313 Satz 2 BGB geworden ist (vgl. die umfangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Droste, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1995, 37/42 und 43 sowie BGH NJW 1996, 1960 ).
  • VG Meiningen, 03.11.2011 - 8 K 82/10

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik gegen die Gemeinde anlässlich eines

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 4 U 127/06

    Treuwidrige Berufung auf notarielle Beurkundungspflicht einer Auftragserteilung

  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 13 UF 16/23

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit;

  • OLG Hamburg, 12.07.2002 - 11 U 227/01

    Wirksamkeit einer Ausbietungsgarantie in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • OLG Köln, 19.02.2010 - 22 U 163/07
  • LG Würzburg, 12.09.2018 - 64 O 627/17

    Werklohnforderung aus gekündigtem Bauvertrag

  • OLG Dresden, 21.04.1998 - 14 U 1556/97

    Rechtsstellung des Treunehmers aus einem zu Zeiten der ehemaligen DDR begründeten

  • AG Quedlinburg, 02.09.2004 - 7 C 349/02
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