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   BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60   

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https://dejure.org/1961,1158
BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60 (https://dejure.org/1961,1158)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1961 - III ZR 53/60 (https://dejure.org/1961,1158)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1961 - III ZR 53/60 (https://dejure.org/1961,1158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 185
  • NJW 1961, 1532
  • MDR 1961, 758
  • DB 1961, 945
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64

    Entschädigungansprüche bei durch Handlungen oder Unterlassungen von Streitkräften

    Daraufhin hat das Amt für Verteidigungslasten in seinem Bescheid vom 19. Mai 1962 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 - (BGHZ 35, 185) und in der Folgezeit die beklagte Bundesrepublik den Standpunkt vertreten, die erteilte Bescheinigung, die lediglich eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätige, beschränke bindend die rechtliche Beurteilung auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz.

    Das Berufungsurteil geht aus von dem Leitsatz in BGHZ 35, 185 (= NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254), es sei den Dienststellen der Streitkräfte vorbehalten, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliege, und führt aus: Schon die Bescheinigung vom 30. November 1959 ergebe mit aller Klarheit, daß die Dienststelle der Streitkräfte nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte", und zwar ausschließlich das Vorliegen eines Tatbestandes, der rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung zu beurteilen sei, bestätigt habe.

    Der Senat hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. Juni 1961 (BGHZ 35, 185 = NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254) aus den Bestimmungen in Art. 8 Abs. 9 und Abs. 17 FinV sowie in § 3 des Anhangs A geschlossen, die Entscheidung der Dienststelle der Streitkräfte darüber, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliege, binde die deutschen Behörden und Gerichte; denn insoweit gehe es um innere Angelegenheiten (interna) der Streitkräfte, hinsichtlich deren die Entscheidung den Streitkräften selbst vorbehalten, den deutschen Behörden und Gerichten aber nicht zugestanden sei (BGHZ 35, 185, 189 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; vgl. auch LM zu Finanzvertrag Nr. 39; Palandt-Danckelmann BGB 20. Aufl. zu Art. 8 Abs. 17 Anm. 1; Keßler DRiZ 1964, 118, 121, Arnolds DRiZ 1961, 79, 84).

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 5. Juni 1961 bereits ausgesprochen (BGHZ 35, 185, 190) [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60].

    Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180 [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64).

    Zum Begriff "Tätigkeit der Streitkräfte" hat der Senat in BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] erwogen: Aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung unter Buchstabe a, die Handlungen oder Unterlassungen einzelner Mitglieder oder Bediensteter der Streitkräfte betrifft, ergibt sich, daß ein den Schadensersatzanspruch begründendes Verhalten bestimmter Einzelpersonen nicht vorzuliegen braucht.

    Damit wird nicht - wie die Revision anzunehmen scheint - der Bescheinigung der britischen Streitkrüfte die Möglichkeit zugestanden, die haftungsrechtlichen Rechtsfolgen zu beschränken, vielmehr betrifft eine solche Einschränkung oder ein solcher Vorbehalt allein den Bereich des Tatsächlichen (LM zu Finanzvertrag Nr. 12 mit Anmerkung von Kreft), nämlich die Tatfrage, welcher Art die von den Streitkräften ausgeübte Tätigkeit, die zu dem Verlust oder Schaden führte, im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts (BGHZ 35, 185 Leitsatz) tatsächlich war.

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Sinngemäß ist es dahin zu verstehen, daß der Tatrichter das zugebilligte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des mit der Hälfte anzusetzenden Unfallbeitrages des Klägers für angemessen hält (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 = VersR 1966, 593; Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185; vgl. auch: Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 = VersR 1970, 624).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 131/65

    Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme eines Flugplatzes - Anspruch auf

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der zuständigen Behörde der Streitkräfte abgegebene Erklärung, im vorliegenden Schadensfall läge eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 (II) FV vor, eine auch die deutschen Gerichte bindende (hierzu BGHZ 35, 185) und damit die Rüge der Revision gegenstandslos machende Bestätigung enthält, daß ein Anspruch wegen Schäden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (im Zusammenhang mit Abs. 111) vorläge (vgl. auch Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 - S. 5).

    Mit einer solchen Bescheinigung wird grundsätzlich, wie der Senat im Urteil vom 5. Mai 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185 dargelegt hat, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte entschieden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliegt.

  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62

    Schützenpanzer - Manöverschaden, enteignender Eingriff, kein Ausschluß durch § 77

    Soweit etwa in der Auskunft der amerikanischen Dienststelle die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, cs handele sich hier nicht um einen durch die Übung verursachten "Manöverschaden", ist das nicht von entscheidender Bedeutung, da die Rcchtoauffassung der amerikanischen Dienststelle die deutschen Gerichte nicht binden vrürde (vgl, BGHZ 35, 185 ff)<> Wenn im übrigen in der Auskunft zum Tatsächlichen gesagt ist, daß der Schaden zwar im Rahmen einer Übung, aber nicht durch die Übung als deren natürliche Folge, sondern durch ein Versagen von Vorrichtungen am Fahrzeug verursacht, worden sei (".».although caused in the course of a training exercise was not caused by the exercise as a natural consequence of sene, but rather by a mechanical failure of the vehicle"), so mag das richtig sein, ist aber nicht entscheidend.
  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 30/63

    Ansprüche gegen Bedienstete ausländischer Streitkräfte

    Handlungen oder Unterlassungen, die von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen werden, aber keine hoheitliche Tätigkeit darstellen, sind möglich (BGHZ 35, 185, 187) [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] .
  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 197/64

    Ausübung öffentlicher Gewalt durch einen Soldaten bei Führen eines

    Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] = NJW 1961, 1532; NJW 1964, 104).
  • BGH, 11.07.1968 - III ZR 33/66

    Rechtliches Interesse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei schon aus

    Danach hafteten die Streitkräfte also nunmehr auch für rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe, während bis dahin hoheitliche Maßnahmen der Besatzungsmächte keinen enteignenden Charakter hatten, weil eine Enteignung einen deutschen hoheitlichen Eingriff voraussetzt (BGHZ 35, 185).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf

    Das ist nicht ganz zutreffend, denn nach Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages band diese Bescheinigung nur für die Frage, ob die schädigende Handlung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt war (vgl. BGHZ 35, 185; BGH Warn 1964 Nr. 285).
  • BGH, 14.03.1968 - III ZR 170/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Wie der Senat für den Anwendungsbereich des Finanzvertrags ausgesprochen hat und wie infolge der insoweit gleichen Lage auch für den Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts anzunehmen ist, geht es bei den genannten Fragen um innere Angelegenheiten der Streitkräfte; über diese Interna ist den Streitkräften selbst die Entscheidung vorbehalten und nicht den deutschen Gerichten eingeräumt (BGHZ 35, 185, 189 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] ; LM FV Nr. 39 - bereits angeführt - Urteil vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64); nur soweit Fragen zu entscheiden sind, die nicht unter diesen Vorbehalt fallen, sind die deutschen Behörden und Gerichte frei und in Ihrer Entscheidungsbefugnis nicht beschränkt.
  • BGH, 10.12.1964 - III ZR 91/64
    Die deutschen Gerichte sind also nur gebunden, soweit die Streitkräfte eine Entscheidung auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet getroffen haben (BGH Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185).
  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 65/62

    Beginn der Anmeldefrist

  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der

  • BGH, 08.03.1966 - VI ZR 223/64

    Unfallfahrt zweier Minderjähriger auf einem Moped - Missachtung von

  • BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
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