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   BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03   

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https://dejure.org/2004,3233
BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,3233)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2004 - III ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,3233)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - III ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,3233)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen eines Schadens an Pflanzen nach dem Pflanzenschutzgesetz; Leistung einer angemessenen Geldentschädigung bei Vernichtung von Pflanzen; Zufügen eines Vermögensnachteils durch eine behördliche Maßnahme wegen dem Verdacht eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; PflSchG § 32; ; PflSchG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflSchG § 32; ZPO § 139
    Entschädigung wegen pflanzenschutzrechtlicher behördlicher Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landwirtschaft - Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 128/91

    Entschädigung des Eigentümers bei unberechtigter Inanspruchnahme als

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnahme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, 303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151).

    Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).

  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnahme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, 303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151).

    Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums, daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflichtiges "Sonderopfer" liegt (vgl. Senat BGHZ 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627).

    Andererseits sind besondere soziale oder wirtschaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu §§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsverfahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung nicht zutage getreten.

  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnahme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, 303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151).

    Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 5/93

    Inhaltsbestimmung des Eigentums

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Ausgleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neueren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381).

    Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vorverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus.

  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 208/96

    Entschädigung für grundloses Töten von Vieh wegen nicht bestätigtem

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).

    Andererseits sind besondere soziale oder wirtschaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu §§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsverfahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung nicht zutage getreten.

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 124/82

    Amtspflichten der Pflanzenschutzdienste der Länder; Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    (1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursprünglich als eine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhaltsgleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BT-Drucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - VersR 1984, 488, 489).

    Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an den Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als "Enteignungsvorschrift" (Senatsurteil vom 16. Februar 1984 aaO) verstanden werden.

  • BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92

    Flugsanddünen als geschützter Landschaftsteil

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Ausgleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neueren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381).

    Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vorverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus.

  • BGH, 22.01.1998 - III ZR 168/96

    Begriff der Maßnahme

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03
    Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Ausgleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neueren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381).
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 9/80

    Enteignende Wirkung von Hochwasserschutzmaßnahmen

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 20/92

    Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz

  • BGH, 20.01.1966 - III ZR 109/64

    Schweinemast - Enteignungsgleicher Eingriff, § 839 BGB

  • BGH, 16.08.2007 - IX ZR 63/06

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71

    Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95

    Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 49/94

    Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung nach dem BayNatSchG

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2017 - 18 U 164/15

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über den Transport von Beleg- und

    Maßgeblich für die vor einer gerichtlichen Entscheidung nach § 139 ZPO zu gebenden rechtlichen Hinweise ist der Sachverhalt, aus dem ein Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2004 - III ZR 56/03, zitiert nach juris, dort Tz. 14).

    Andere Tatbestände sind davon abzugrenzen und bedürfen im Prozess jeweils der eigenen Ausfüllung durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2004 - III ZR 56/03, zitiert nach juris, dort Tz. 20).

    Keinesfalls ist ein Gericht berechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf einen Anspruchstatbestand abzielt und diesen auszufüllen versucht, den Blick der vortragenden Partei noch auf einen anderen, in anderer Form ausfüllungsbedürftigen Anspruch zu lenken (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2004 - III ZR 56/03, zitiert nach juris, dort Tz. 20).

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