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   BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78   

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https://dejure.org/1979,2295
BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1979 - III ZR 59/78 (https://dejure.org/1979,2295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Grundurteils - Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Honorars zwischen einem gerichtlich bestellten Verteidiger und dem Beschuldigten - Vergleich mit der Regelung bei der Beiordnung eines Anwalts im Armenrechtsverfahren - Vereinbarung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1394 (Ls.)
  • MDR 1979, 1004
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Danach trägt auch bei Honorarvereinbarungen derjenige, der sich auf ihre Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit beruft, die Beweislast wegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (Palandt/Heinrichs BGB 38. Aufl. § 138 Anm. 1 h; Erman/H.Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 25 - jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 53, 369, 379).
  • BGH, 11.12.1952 - 3 StR 396/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig oder geboten (vgl. § 140 StPO), so muß daher dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt werden, ohne daß überhaupt geprüft werden darf, ob er ihn selbst bezahlen könnte (BGHSt 3, 395, 398; Dünnebier bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 141 Rdn. 1).
  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
    Der Mandant muß nicht nur wissen, daß er bei Abschluß einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muß, sondern auch, daß der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 21; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 7).
  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Zunächst zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht gehindert ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1979 (III ZR 59/78, aaO) ausgeführt, Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei eine Freiwilligkeit des Vertragsschlusses, welche unter anderem eine Kenntnis des Mandanten davon voraussetze, dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erhalte und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet sei.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Träfe ein Beschuldigter mit dem gerichtlich bestellten Verteidiger eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung (vgl. BGH, NJW 1980, S. 1394; 1983, S. 1047 f.), so fielen ihm die sich daraus ergebenden zusätzlichen Verteidigungskosten gleichermaßen zur Last.
  • OLG Hamm, 15.08.2017 - 28 U 186/15

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

    Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03. Mai 1979 (abgedruckt in : NJW 1980, 1394) gemeint hat, für das Zustandekommen einer wirksamen Gebührenvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und seinem Mandanten müsse auf Seiten des Mandanten zudem auch das Merkmal der "Freiwilligkeit" erfüllt sein, was (auch) die Kenntnis des Mandanten darüber voraussetze, dass sein Pflichtverteidiger die Verteidigung selbst dann führen müsse, wenn er keine Vergütung vom Mandanten erhalte, schließt sich der Senat dem nicht an.
  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 182/81

    Stundung des Wahlverteidiger-Honorars

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78 = AnwBl 1980, 465 = JurBüro 1979, 1794 entschieden, daß ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abgeschlossenen Honorarvereinbarung durchsetzen kann, ohne vorher die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach § 100 BRAGO feststellen lassen zu müssen.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 3. Mai 1979 ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Einschränkung des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren eines gewählten Verteidigers in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch die Erwägung, daß dieser Anspruch ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Beschuldigte zu einer solchen Leistung willens und in der Lage ist (Senatsurteil vom 3. Mai 1979 a.a.O. unter II 2 a; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O. § 100 BRAGO Anm. 1).

  • LG Essen, 14.10.2015 - 18 O 278/14

    Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Rechtsanwaltshonorars aufgrund

    (BGH Urt. v. 03.05.1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004).
  • OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12

    Pflichtverteidigervergütung: Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

    Die Rückwirkungsfiktion und mit ihr eine umfassend abgesicherte - zumindest vorläufige - Kostenübernahme durch den Staat erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (vgl. hierzu BVerwGE 39, 238, 241ff.; BVerfG [Kammer], NJW 2005, 1264; BGH, MDR 1979, 1004; zur konventionsrechtlichen Bewertung vgl. nur Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002], S. 474ff.; Gaede, Fairness als Teilhabe [2007], S. 564ff.); die effektive Verteidigung eines Beschuldigten ist gerade unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2016 - 17 U 4/16

    Vergütungsvereinbarung, Wirksamkeit, Beweislast

    Der Mandant muss nicht nur wissen, dass er bei Abschluss einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muss, sondern auch, dass der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (BGH, Urt. v. 03.05.1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004, juris Rn. 25 ff.).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 1 Ws 99/21

    Anspruch auf Wahlverteidigergebühren Differenzerstattungsanspruch nach § 52 RVG

    Der Gesetzgeber konnte die Geltendmachung solcher Forderungen nur zulassen, ohne dass unerträgliche Härten entstanden, wenn die vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sichergestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1979 - III ZR 59/78 -, Rn. 21, juris).
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