Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99   

15% Rendite mit AAA-Papieren

§ 675 Abs. 2 BGB, Eigenhaftung des Anlagevermittlers, Prüfung des Anlageobjektes auf wirtschaftliche Plausibilität;

§ 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • rws-verlag.de

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzeptes

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Kapitalanlagevermittlers gegenüber Anleger wegen Nichtprüfung des Anlagekonzepts auf wirtschaftliche Tragfähigkeit

  • TILP Rechtsanwälte

    Haftung für unterlassene Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts

  • RA Kotz

    § 675 Abs. 2 BGB
    Haftung eines Kapitalanlagevermittlers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen - Haftung des Kapitalanlagevermittlers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers für unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzeptes

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 675 Abs. 2 i. d. F. v. 21. 7. 1999
    Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzeptes

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Haftung aus dem Auskunftsvertrag

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Anlagevermittler zur Objektprüfung verpflichtet

Besprechungen u.ä. (2)

  • fiala.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vermittler- und Vertriebscoaching bei geschlossenen Beteiligungen: BaFin-Prospektaktualität und Prospekthaftung von Versicherungsgesellschaften (RA Dr. Johannes Fiala)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzeptes

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Neue Entwicklungen zur Anlagevermittler-/Anlageberaterhaftung (Teil 1)" von RA und Notar Dr. Klaus-R. Wagner, original erschienen in: DStR 2004, 1836 - 1838.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 2503 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 998
  • ZIP 2000, 355
  • MDR 2000, 405
  • VersR 2001, 240
  • WM 1998, 1073
  • WM 2000, 426
  • BB 2000, 429
  • DB 2000, 566



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Wird zitiert von ... (224)  

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07  

    Immobilienanlagen - Reine Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage ungenügend!

    Ein solcher kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stillschweigend zustande, wenn ein reiner Anlagevermittler (zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittler und Anlageberater vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abgedruckt) ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt und der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 158, 110, 116; BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 427, vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220, vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, WM 2007, 585, 586 Tz. 10 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Tz. 7 m.w. Nachw.).

    Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann danach, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt; s. auch BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 und vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1221).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02  

    Immobilienanlagen - Pflicht zu Offenlegung der "Innenprovisionen"?

    aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.

    Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

  • BGH, 12.05.2005 - III ZR 413/04  

    Kapitalanlagen - Zustandekommen eines Auskunftsvertrages

    Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114, vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 356 und vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690).

    Fehlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 356).

    Diese Unterlagen besagten erkennbar nichts darüber, ob das Anlagekonzept von P. C. tragfähig und die von dem Beklagten in Aussicht gestellte Rendite von 4, 8 % bis 24 % p.a. realistisch war (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO).

    Hatte der Beklagte aber die Schlüssigkeit des prospektierten Anlagekonzepts nicht geprüft, dann hätte er auf die Erklärung, es seien Renditen in einer Größenordnung zwischen 4, 8 % und 24 % jährlich zu erwarten, verzichten oder zumindest offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne Prüfung des Anlagekonzepts abgebe (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 357).

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