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   BGH, 26.09.1957 - III ZR 65/56   

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https://dejure.org/1957,508
BGH, 26.09.1957 - III ZR 65/56 (https://dejure.org/1957,508)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1957 - III ZR 65/56 (https://dejure.org/1957,508)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 (https://dejure.org/1957,508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1873
  • NJW 1958, 377 (Ls.)
  • DÖV 1957, 868
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • SG Lüneburg, 09.11.2006 - S 25 AS 163/06

    Erteilung einer vorherigen Zusicherung durch einen Sozialversicherungsträger als

    "Hierbei darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein hat, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (vgl. LM Nr. 5 zu § 839 C BGB; BGHZ 15, 305, 312 = LM Nr. 14 zu § 839 C BGB mit Anm.; Urt. des Senats vom 26. September 1957 III ZR 65/56 in NJW 1957, 1873 = LM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB mit Anm.).".
  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

    Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f).
  • SG Berlin, 19.06.2006 - S 103 AS 3267/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug einer schwangeren Tochter

    Hierbei darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein hat, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (vgl. LM Nr. 5 zu § 839 C BGB; BGHZ 15, 305, 312 = LM Nr. 14 zu § 839 C BGB mit Anm.; Urt. des Senats vom 26. September 1957 III ZR 65/56 in NJW 1957, 1873 = LM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB mit Anm.).
  • BVerwG, 30.10.1959 - IV C 7.59

    Rechtsmittel

    Es gehört im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung sozial schwacher Volkskreise betrauten Beamten, diesen Kreisen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen, sie über die Möglichkeiten zur Verbesserung oder Sicherung ihrer Rechtsstellung zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1957 [NJW 1957, 1873 [1874]]).
  • BVerwG, 12.05.1975 - VII C 22.74

    Aufhebung eines Fernsprechanschlusses - Ermessensausübung der Bundespost -

    Gerade in Anbetracht der Kenntnis von der Nervenerkrankung der Klägerin traf die Beklagte im Rahmen des Teilnehmerverhältnisses nach den Grundsätzen das sozialen Rechtsstaates auch eine besondere Verpflichtung (vgl. Urteil des BGH vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 und Urteil des BGH vom 21. März 1963 - III ZR 8/62 - Versicherungsrecht 1963, 849).
  • BVerwG, 13.07.1960 - V C 130.59

    Vorliegen einer Amtspflicht zur Aufklärung über mögliche Rechte und Pflichten

    Sie wenden sich ferner unter Hinweis auf die vom Landesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1957 (NJW 1957 S. 1873) dagegen, daß der Beklagte generell die Pflicht der Behörden zur Aufklärung ablehne; mindestens bestehe eine solche Pflicht dann, wenn es sich um erkennbar unwissende und mit dem deutschen Rechtsleben unvertraute Staatsbürger handele, zumal es sich bei dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz um ein unklares und kompliziertes Gesetz handele.
  • BVerwG, 06.05.1958 - III C 328.56

    Rechtsmittel

    Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in demUrteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - (NJW 1957 S. 1873 [1874]), wonach es im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung sozial schwacher Volkskreise betrauten Beamten gehöre, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen, sie über die nach den Bestimmungen gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung oder Sicherung ihrer Rechtsstellung zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen (kritisch hierzu Seibert, NJW 1958 S. 377).
  • BVerwG, 14.03.1963 - III C 28.61

    Rechtsmittel

    Die Fragen, die mit der im Leitsatz des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 26. September 1957 (NJW 1957 S. 1873) sehr weit gefaßten behördlichen Betreuungspflicht zusammenhängen, insbesondere deren Inhalt und Umfang sowie die Folgen einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht im Behördenverfahren, und schließlich das Verhältnis einer solchen Verletzung zu der nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilenden Amtspflichtverletzung, brauchten demgemäß nicht erörtert zu werden.
  • BSG, 31.10.1968 - 12 RJ 390/66

    Unrichtige Rentenfeststellung - Ermittlungspflicht des Versicherungsträgers -

    nachprüfen zu lassen° Vielmehr ist es gerade Aufgabe eines Trägers der Sozialversicherung, unter Befolgung der Gesetze dem Versicherten die ihm zustehende Leistung ungeschmälert zukommen zu lassen° V Soweit die Revision allerdings auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26° September 1957 - III ZR 65/56 1875.
  • BGH, 28.11.1960 - III ZR 195/59

    Schadensentstehung wegen fehlender vorzeitiger Einweisung eines Flüchtlings nach

    In seinem Urteil vom 26. September 1957 III ZR 65/56 = LM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB hat der Senat darauf hingewiesen, in einem sozialen Rechtsstaat gehöre es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Pflichten nach Kräften beizustehen.
  • BGH, 05.11.1959 - III ZR 121/58

    Rechtsmittel

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