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   BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02   

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BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02 (https://dejure.org/2003,1536)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - III ZR 68/02 (https://dejure.org/2003,1536)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - III ZR 68/02 (https://dejure.org/2003,1536)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde; Fristgerechter Antrag des Enteignungsbetroffenen im baulandgerichtlichen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung; "Widerklage" des entschädigungspflichtigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerklage auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz für Kotten

  • Judicialis

    GG Art. 14 (Ia); ; GG Art. 14 (Ea); ; BauGB § 194; ; BauGB § 217; ; BauGB § 226 Abs. 2; ; BauGB § 226 Abs. 3; ; EEG NW § 50 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; BauGB § 194; BauGB § 217; BauGB § 226 Abs. 2; BauGB § 226 Abs. 3; EEG NW § 50 Abs. 1
    Fristgerechter Antrag des Enteignungsbetroffenen auf Entschädigungserhöhung eröffnet keine verspätete Widerklage auf Herabsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz eines Kottens im Außenbereich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel gegen Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 27
  • NJW 2004, 284 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1546
  • VersR 2004, 114
  • DVBl 2003, 1053
  • BauR 2003, 1541
  • ZfBR 2003, 688
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60

    Widerklagefrist im Enteignungsentschädigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).

    Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche für die (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung auf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungsentschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff) und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).

    a) Dieser in BGHZ 35, 227, 229 - in Abkehr vom Reichsgericht (RG JW 1884, 99 Nr. 65; RGZ 97, 181) - begründeten Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Klagefristen der genannten Enteignungsgesetze dazu bestimmt seien, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald einer endgültigen Klärung zuzuführen.

    In der hierzu grundlegenden Entscheidung (BGHZ 35, 227, 229) wird allerdings hervorgehoben, daß die Gesetzgebung, was die zu entscheidende Frage angeht, keine einheitliche und auf die Besonderheiten der jeweiligen Regelung - dort § 61 LBG - abzustellen sei (dies bekräftigt Kreft in seiner Anmerkung LM LandbeschG Nr. 2).

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Die dem Eigentümer im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderliche hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseitigungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf, tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsrecht aus Art. 14 GG umfaßt (Senatsurteil BGHZ 140, 285, 292 f).
  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    In einer für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer bestimmten Art von Nutzung dadurch zum Ausdruck, daß der Berechtigte in dem Gebäude eine andersartige Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird (BVerwGNVwZ 1989, 667, 668; vgl. auch BVerwGE 47, 185, 189).
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75

    Annahme von Ersatzland als Entschädigung

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche für die (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung auf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungsentschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff) und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).
  • BGH, 01.12.1977 - III ZR 130/75
    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    bb) Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - einen Wegfall des Bestandsschutzes auch im Hinblick darauf in Betracht gezogen hat, daß der Kotten sich 1981/1982 in einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand und in einen wieder bewohnbaren Zustand nur durch Bauarbeiten gebracht werden konnte, nach deren Art und Umfang keine Identität zwischen dem wiederhergestellten und dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 47, 126, 128 ff; 61, 112, 116; 72, 362 f) mehr gegeben war.
  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 97/89

    Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke im Außenbereich; Rechtsstellung

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Baulandqualität kann er nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nur im Zusammenhang damit gehabt haben, daß er zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem (Wohn-)Gebäude bebaut war (sogenanntes faktisches Bauland; vgl. Senatsurteil vom 27. September 1990 - III ZR 97/89 - WM 1991, 155 f; Aust/Jacobs/Pasternak aaO Rn. 319 ff, 322).
  • BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Ob der einmal begründete Bestandsschutz (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403) bereits dadurch Anfang der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts erlosch, daß die Nutzung des Gebäudes bereits über mehrere Jahre aufgegeben worden war - wie das Berufungsgericht wohl meint -, ist zweifelhaft.
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 27/94

    Bewertung einer Privatstraße

    Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
    Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) -

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

  • RG, 21.11.1919 - VII 307/19

    Ist auch die Widerklage an die im § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vom

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    - BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 -, BRS 66 Nr. 114 = ZfBR 2003, 688 - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.
  • VG Minden, 20.01.2005 - 9 K 5679/03

    Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses im

    Bestätigungen des Bestandsschutzes seitens der Bauaufsichtsbehörde können allenfalls zur Folge haben, dass eine Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung ausgeschlossen ist - vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 68/02, BGHZ 155, 27 (37 f.) -.
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