Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,65
BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,65)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1952 - III ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,65)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1952 - III ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,65)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,65) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz wegen der Entziehung eines Pkw's durch das Land - Weiterverkauf des beschlagnahmten Wagens durch die Behörde - Inanspruchnahme eines Wagens auf Grund der Anordnungen der Militärregierung - Verlust von Eigentum aufgrund einer Amtspflichtverletzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 72
  • NJW 1953, 420
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 28.10.1911 - VI 33/11

    Streitverkündung und Nebenintervention.

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 77, 360, 364/5; 79, 83; 123, 95, 96) wird übernommen, dass zu dem Anspruch auf "Schadloshaltung" über den Wortlaut des § 72 hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte gehören, die - alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht konnten.

    Zu diesen Ansprüchen auf "Schadloshaltung" gehören entsprechend dem Zweck der Streitverkündung aber über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht kommen (RGZ 77, 360, 364/5 und die dort Zitierten, sowie RGZ 79, 83; 123, 95, 96; Stein-Jonas 17. Aufl § 72 Anm. III 2 a; Rosenberg Aufl 5 § 47 II 2 a S 197).

    Entscheidend ist, daß der Kläger für den Fall des Unterliegens den Dritten für den Schaden verantwortlich glaubt machen zu können (Rosenberg Lehrbuch Aufl 5 § 47 II, 2 a S 197), da der Zweck der Bestimmungen über die Streitverkündung die Verringerung der Fall der Prozesse und die Vermeidung sich widersprechender Prozeßergebnisse ist (RGZ 77, 360, 364/5).

  • RG, 04.01.1929 - VII 296/28

    1. Muß sich der Streitverkündete das, was im Vorprozeß als Ursache eines Unfalls

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 77, 360, 364/5; 79, 83; 123, 95, 96) wird übernommen, dass zu dem Anspruch auf "Schadloshaltung" über den Wortlaut des § 72 hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte gehören, die - alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht konnten.

    Zu diesen Ansprüchen auf "Schadloshaltung" gehören entsprechend dem Zweck der Streitverkündung aber über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht kommen (RGZ 77, 360, 364/5 und die dort Zitierten, sowie RGZ 79, 83; 123, 95, 96; Stein-Jonas 17. Aufl § 72 Anm. III 2 a; Rosenberg Aufl 5 § 47 II 2 a S 197).

    Diese Interventionswirkung erstreckt sich nach herrschender Meinung (RGZ 45, 353; 55, 239; 104, 77; 123, 95; 130, 300, Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 664; 1916 Nr. 131; 1920 Nr. 72; 1921 Nr. 48; DR 1940, 587; Gruch.

  • RG, 05.05.1936 - VII 286/35

    Kann ein als Streitgenosse nach § 60 ZPO. Beklagter, der dem Grunde nach

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Der Beitritt eines Streitgenossen auf Seiten seines Prozeßgegners ist zulässig (Abweichung von RGZ 151, 210, 213).

    Das Reichsgericht (RGZ 151, 210) hält es zwar für unzulässig, daß ein Streitgenosse seinem Prozeßgegner als Streitgehilfe beitritt; es leitet diese Unzulässigkeit aber nicht daraus her, daß der beitretende Streitgenosse nicht "Dritter" im Sinne des § 72 ZPO sei.

  • RG, 10.10.1938 - V 73/38

    Zum Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Auch wenn schon die nur tatsächliche Möglichkeit; Ersatz an anderer Stelle zu erlangen, den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung entgegensteht (RGZ 138, 211; 158, 277), so bestand für den Kläger hier jedoch keine Verpflichtung, sich dadurch Ersatz zu verschaffen, daß er den Verkauf des Wagens durch S. genehmigte.
  • RG, 28.10.1926 - IV 273/26

    Gestohlene Sachen

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Trotz dieser Rechtslage hat der Kläger gegen S. aber nicht etwa über § 281 BGB einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises, den S. bei der Abgabe des Wagens an B. erhalten hat, weil § 281 BGB nicht für den dinglichen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gilt, (RGZ 115, 31; 157c 44).
  • RG, 12.03.1923 - IV 596/22

    Kondiktion wegen unberechtigter Verfügung

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Allerdings konnte der Kläger die Verfügung des nicht berechtigten S. über den Wagen genehmigen und hätte damit gegen S. Ansprüche aus § 816 BGB (vgl RGZ 106, 44; 115, 34) erwerben können.
  • RG, 13.03.1940 - VI 82/39

    Können die Parteien auf die Befolgung der Vorschriften des § 66 ZPO. verzichten,

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Pas Reichsgericht führt an anderer Stelle (RGZ 163, 361, 366) zutreffend aus, der Beitritt des Streitgehilfen auf Seiten seines Prozeßgegners könne, wenn die Parteien nichts dawider hätten, im öffentlichen Interesse nicht beanstandet werden, "weil seine Zulassung ein, geordnetes Verfahren nicht hindere".
  • RG, 04.11.1899 - I 276/99

    Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Diese Interventionswirkung erstreckt sich nach herrschender Meinung (RGZ 45, 353; 55, 239; 104, 77; 123, 95; 130, 300, Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 664; 1916 Nr. 131; 1920 Nr. 72; 1921 Nr. 48; DR 1940, 587; Gruch.
  • RG, 15.12.1939 - III 14/39
    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52
    Diese Interventionswirkung erstreckt sich nach herrschender Meinung (RGZ 45, 353; 55, 239; 104, 77; 123, 95; 130, 300, Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 664; 1916 Nr. 131; 1920 Nr. 72; 1921 Nr. 48; DR 1940, 587; Gruch.
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    (4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Zu den Ansprüchen auf "Schadloshaltung" gehören auch Ansprüche gegen Dritte, die anstelle des Bekl. alternativ als Schuldner in Betracht kommen (BGHZ 8, 72 (80) = NJW 1953, 420; BGH, NJW 1982, 281 (282) m. w. Nachw.).

    b) Die Interventionswirkung, die darin besteht, daß der Streitverkündete im Prozeß gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden, bezieht sich entgegen der vom BerGer. in erster Linie vertretenen Ansicht (und der von ihm zitierten überholten Entscheidung (RGZ 97, 295 (297)) nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozeß (RGZ 130, 297 (300); RG, HRR 1940, 439; BGHZ 8, 72 (80) = NJW 1953, 420; BGHZ 16, 217 (228 f.) = NJW 1955, 625).

    Der Richter des zweiten Prozesses dürfte dann neue Behauptungen und neue Beweismittel, die zu anderer Beurteilung führen sollten (und bereits im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können) nicht mehr berücksichtigen (BGHZ 8, 72 (82) = NJW 1953, 420).

  • BGH, 09.10.1975 - VII ZR 130/73

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch rechtskräftiges Teilurteil

    a) Nach § 72 I ZPO ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei (hier: die Kl.) im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder "Schadloshaltung" gegen einen Dritten (hier: die Bekl. dieses Rechtsstreits) erheben zu können glaubt (BGHZ 8, BGHZ 8 Seite 72 [BGHZ 8 Seite 80] = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 420; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 212 [BGHZ 36 Seite 214 f.] = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 387).

    b) Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Bekl. des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Bekl. und des Dritten in Betracht kommt (BGHZ 8, BGHZ 8 Seite 72 [BGHZ 8 Seite 80] = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 420; Stein-Jonas, § 72 Anm. III 2 a mit N 15; Baumbach-Lauterbach, § 72 Anm. 1 B).

    Es genügt, daß sie im Ergebnis auf die Beseitigung desselben Schadens (vgl. BGHZ 8, BGHZ 8 Seite 72 [BGHZ 8 Seite 80] = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 420) gerichtet waren.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht