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   BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13   

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BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,4100)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,4100)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,4100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Streitwert im Zusammenhang mit einer Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung; Revision im Zusammenhang mit einem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666
    Streitwert im Zusammenhang mit einer Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung; Revision im Zusammenhang mit einem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Urteil vom 8. Januar 1997 aaO; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort Auskunft; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jeweils mwN).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 160/11

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände des Klägers gegen die in den

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
    Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1).
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 83/11

    Berücksichtigung von Abmahnkosten beim Streitwert und Beschwerdewert

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
    Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1).
  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 87/12

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
    Sie kann schon deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 26 Ta 6110/20

    Auskunftsanspruch nach Art 15 EUV 2016/679 - Bewertung

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist dann allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (vgl. BGH 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, Rn. 9).
  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 76/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperren beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 27.05.2021 - III ZR 351/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Antrag auf Feststellung der

    Soweit die Klägerin die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für ihre Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

    Soweit die Klägerin die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für ihre Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 114/20

    Streit um die Löschung eines Beitrags auf einer Social Media-Plattform sowie die

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 300/15

    Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

    Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - III ZR 172/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer für Sperrung des Kontos eines

    Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 104/15

    Streitwertfestsetzung im Zusammenhang mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen des

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 178/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

  • BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13

    Bemessung des Werts des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Mindestbeschwer i.R.e.

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 205/15

    Inanspruchnahme eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines

  • LAG München, 26.07.2023 - 3 Ta 125/23

    Wertfestsetzung, Streitwert, Gegenstandswert, Nachweis nach dem NachwG

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   BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13   

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https://dejure.org/2014,12362
BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,12362)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,12362)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,12362)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 295/12

    Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung eines "Durchleitungsentgeltes" aufgrund

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13
    Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 13. März 2014 - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2013 - 16 U 112/12

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2013 - 16 U 112/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 87/12

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13
    Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 13. März 2014 - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn. 11).
  • BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13

    Streitwert im Zusammenhang mit einer Stufenklage auf Auskunft und

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZR 75/13
    Der Senat hat durch Beschluss vom 27. Februar 2014 (BeckRS 2014, 05626) den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich auf 3.000 EUR festgesetzt.
  • BGH, 09.11.2017 - V ZR 21/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Klage auf Duldung eines Notwegs;

    b) Da es bereits an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Wertsteigerung fehlt, kann offen bleiben, ob der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer in Höhe von 40.000 EUR überhaupt noch geltend machen kann, nachdem er die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 EUR nicht beanstandet hat, sondern - im Gegenteil - die Zulässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Anhörungsrüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, da die zulässige Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZR 260/16

    Bestimmung des Werts der Beschwer im Rechtsmittelverfahren; Maßgeblichkeit des

    c) Da es bereits an einem hinreichenden Vortrag bzw. an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Verkehrswertminderung über 20.000 EUR fehlt und auch eine tragfähige Schätzung durch den Senat nicht möglich ist, kann offenbleiben, ob der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch damit gehört werden kann, der Wert sei abweichend von der Festsetzung durch die Vorinstanzen auf 20.000 EUR zu berechnen, obwohl er diese Wertfestsetzung dort nicht beanstandet hat bzw. in der Klageschrift selbst von einem noch geringeren Wert von lediglich 5.000 EUR ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.05.2021 - VII ZR 61/21

    Bestimmtheit der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Damit ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde eine davon abweichende Berechnung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19 Rn. 9 ff. m.w.N., NJW-RR 2020, 1258; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 Rn. 9, juris).
  • BGH, 21.04.2021 - VII ZR 194/20

    Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht

    Damit ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde eine davon abweichende Berechnung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19 Rn. 9 ff. m.w.N., NJW-RR 2020, 1258; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 Rn. 9, juris).
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