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   BGH, 28.01.2016 - III ZR 76/15   

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https://dejure.org/2016,2497
BGH, 28.01.2016 - III ZR 76/15 (https://dejure.org/2016,2497)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - III ZR 76/15 (https://dejure.org/2016,2497)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - III ZR 76/15 (https://dejure.org/2016,2497)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende Darlegung eines Abflusses von mehr als 15 v.H. für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende Darlegung eines Abflusses von mehr als 15 v.H. für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende Darlegung eines Abflusses von mehr als 15 v.H. für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 12.02.2015 - 15 U 2179/14

    Fehlerhaftigkeit eines Projekts

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - III ZR 76/15
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 34 U 242/15

    Abgrenzung von Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag; Pflichten des

    Auf die übrigen Weichkostenposten kommt es nicht an, da es bei der 15 %-Grenze nur um den Abfluss von Anlegergeld in ungewöhnlich hohe Vermittlungsprovisionen geht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - III ZR 76/15 zu IMF 3, bei dem gerichtsbekannt die Weichkosten insgesamt 15 % überstiegen).
  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 301 OH 2/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio III: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG

    In derartigen Konstellationen sind durch das Musterverfahren keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, dessen Abwarten den Prozessparteien zumutbar wäre (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 und vom 25.02.2016 - III ZR 76/15).
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