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   BGH, 16.11.1967 - III ZR 82/67   

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https://dejure.org/1967,8699
BGH, 16.11.1967 - III ZR 82/67 (https://dejure.org/1967,8699)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1967 - III ZR 82/67 (https://dejure.org/1967,8699)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 (https://dejure.org/1967,8699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen einen Erben bei Fehlen eines Bruttonachlasses und noch nicht unbeschränkter Erbenhaftung - Beginn der Zehnjahresfrist bei der Schenkung eines Grundstücks ab notarieller Auflassung oder ab Eintragung im Grundbuch

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 09.05.1904 - IV 44/04

    Außerordentlicher Pflichtteil.

    Auszug aus BGH, 16.11.1967 - III ZR 82/67
    Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte als Erbin - ganz abgesehen davon, daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Erbengemeinschaft in dieser Eigenschaft passiv nicht einmal legitimiert sein würde - zu einer Ergänzung des Pflichtteils der Beklagten in keinem Falle gehalten ist (RGZ 58, 124, 128).

    Ist sonach davon auszugehen, daß nur der auf § 2329 BGB beruhende subsidiäre Anspruch der Klägerin in ihrem Klageverlangen zu finden ist - hierbei unterstellt, daß er richtig auf Herausgabe (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet sei -, so erleiden nur die Art und der Umfang des Anspruchs, nicht aber dessen Grund bei seiner Zurückführung auf § 2329 BGB eine Änderung, weil der Anspruch zwar nach wie vor ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB bleibt, aber mit dem Unterschied, daß die Haftung der beschenkten Beklagten sich ausschließlich auf das Geschenk erstreckt und auch auf dieses nur insoweit, als die Beklagte bei Zugrundelegung der über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden Vorschriften (§§ 818 ff BGB) dadurch noch bereichert ist (RGZ 58, 124, 128).

  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Auszug aus BGH, 16.11.1967 - III ZR 82/67
    Auch dieser Anspruch ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch; er muß aber auch dann, wenn, wie hier, Erbe und Beschenkter dieselbe Person sind, vom Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB getrennt behandelt werden, weil er einen anderen Inhalt als jener hat (BGH in LM § 2325 BGB Nr. 2 = MDR 1961, 491).
  • BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80

    Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung - § 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des

    Der in Anspruch genommene Miterbe könnte sich aber sogleich einerseits auf die Dürftigkeitseinrede der §§ 1990, 1991 Abs. 4 BGB (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 - LM BGB § 2325 Nr. 6 = MDR 1968, 217, und Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327) und andererseits auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 2328 BGB berufen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1977, 1825 [OLG Zweibrücken 25.06.1976 - 1 U 146/75]).
  • BGH, 09.10.1985 - IVa ZR 1/84

    Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Dem schließt sich der erkennende Senat an (insoweit in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, Urt. v. 16.11.1967 - III ZR 82/67 = LM BGB § 2325 Nr. 6 = FamRZ 1968, 150).
  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Die Zulässigkeit der Revision wird nicht davon berührt, daß der Senat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund bezeichnete Rechtsfrage, ob die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO einer Notfrist im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO gleichzustellen ist, als nicht entscheidungserheblich ansieht, da die in § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO bestimmte Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision auch in einem solchen Fall bestehen bleibt (Senatsurteil vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 = DB 1968, 351).
  • BGH, 05.04.2000 - IV ZR 145/98

    Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs

    Der auf § 2325 BGB gestützte Anspruch gegen den Erben ist durch die Unzulänglichkeit des Nachlasses materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegründet abzuweisen (BGH, Urteile vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59 - aaO unter III und vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 - LM Nr. 6 zu § 2325 BGB).
  • LG Stuttgart, 15.06.2018 - 3 O 42/15

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Haftungsdurchgriff auf den Beschenkten im Fall

    Das in diesem Zusammenhang häufig missverstandene Zitat des BGH, dass der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet sei, wenn feststehe, dass kein Nachlass vorhanden sei (BGH, Urteil vom 16.11.1967 - III ZR 82/67 = FamRZ 1968, 150 = LM BGB § 2325 Nr. 6), stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Sache im entscheidenden Punkt verkürzt dar: In dem dort zu entscheidenden Fall ging der BGH gerade davon aus, dass die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB jedenfalls im gerichtlichen Verfahren erhoben wurde (" übereinstimmender Parteivortrag ", vgl. dazu auch Lange in MüKo BGB, 7. Aufl, § 2329 Fn. 21; Schindler , Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter, Rn. 756 geht ebenfalls davon aus, dass die Dürftigkeitseinrede erhoben worden sein dürfte).
  • BGH, 14.05.1981 - V BLw 30/80

    Zum Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks

    Der in Anspruch genommene Miterbe könnte sich aber sogleich einerseits auf die Dürftigkeitseinrede der §§ 1990, 1991 Abs. 4 BGB (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 - LM BGB § 2325 Nr. 6 = MDR 1968, 217 , und Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327 ) und andererseits auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 2328 BGB berufen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1977, 1825 ).
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