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   OLG Köln, 10.12.2019 - III-1 RVs 180/19 - 83 Ss 43/19   

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OLG Köln, 10.12.2019 - III-1 RVs 180/19 - 83 Ss 43/19 (https://dejure.org/2019,43748)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2019 - III-1 RVs 180/19 - 83 Ss 43/19 (https://dejure.org/2019,43748)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - III-1 RVs 180/19 - 83 Ss 43/19 (https://dejure.org/2019,43748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Beleidigung im Internet

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: "Gashahnaufdreher” - Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beleidigung wegen eines kritischen Artikels zu rechtem Gedankengut

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beleidigung im Internet: Journalist darf nicht "Gashahnaufdreher" genannt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergleich mit "Gashahnaufdreher" nicht zu rechtfertigen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Beleidigung - Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Gashahnaufdreher" strafbare Online-Beleidigung

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1382
  • NStZ-RR 2020, 76
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 - BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).

    Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert indes eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 - III- 1RVs 110/17; SenE v. v. 13.12.2017 - III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 - III- 1 RVs 150/18; vgl. auch BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]).

    Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er "weniger schutzbedürftig" sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten - im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten - in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.

  • BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung zu Unterlassung und

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Dabei erfasst § 185 StGB sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Formalbeleidigungen im Sinne des § 192 StGB; vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5; zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vgl. BVerfG NJW 2003, 1855 f. m. w. Nachw.).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (BGHSt 27, 70 ff; SenE v. 08.08.2000 - Ss 340/00 - SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05).
  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 - BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Von ihr ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vorneherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (so die Formulierung in der Entscheidung BVerfG NJW 2016, 2870).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 - "Soldaten sind Mörder"; BVerfG NJW 1999, 204 - "Verunglimpfung des Staates"; BVerfG NJW 1999, 2358 - "FCKW").
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er "weniger schutzbedürftig" sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten - im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten - in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. SenE v. 20.01.2012, a.a.O.; BVerfG NJW 2006, 3769 -"Babycaust"- bei Juris unter Rdnr. 68 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
    Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 - "Soldaten sind Mörder"; BVerfG NJW 1999, 204 - "Verunglimpfung des Staates"; BVerfG NJW 1999, 2358 - "FCKW").
  • OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23
    d) Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit und dem in Art. 2 GG verankerten Ehrschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt ( BVerfG Beschluss v. 19.05.2020 a.a.O. Rn. 26 f.; Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 - III- 1RVs 110/17; SenE v. 13.12.2017 - III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 - III- 1 RVs 150/18; SenE v.10.12.2019 - III 1 Rvs 180/19; SenE v. 06.03.2020 - III-1 RVs 128/20; SenE v. 24.11.2020 - III- 1 RVs 204/20).
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