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   OLG Hamm, 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14   

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OLG Hamm, 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 (https://dejure.org/2014,35564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 (https://dejure.org/2014,35564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. August 2014 - III-1 RVs 66/14 (https://dejure.org/2014,35564)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksame Berufungsbeschränkung bei fehlenden Angaben zur Schadenshöhe im Urteil

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Berufungsbeschränkung bei fehlenden Angaben zur Schadenshöhe im Urteil

  • rechtsportal.de

    StPO § 318
    Unwirksame Berufungsbeschränkung bei fehlenden Angaben zur Schadenshöhe im Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 RVs 4/13

    Unwirksakeit einer Berufungsbeschränkung bei lückenhaften Feststellungen zum

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit ergänzende Feststellungen zum Zwecke der "Heilung" einer unwirksamen Berufungsbeschränkung generell zulässig sind (vgl. zum Problemkreis bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Janaur 2013 - III-3 RVs 4/13 - juris sowie Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 10), denn jedenfalls steht einer "Heilung" vorliegend entgegen, dass die durch das Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen ihrerseits nicht frei von Rechtsfehlern sind.
  • KG, 18.02.2013 - 1 Ss 281/12

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Aus diesem Grund ist eine Berufungsbeschränkung unter anderem dann nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe getroffen werden (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, (4) 1 Ss 281/12 - StV 2013, 637f. mit weiteren Nachweisen), denn bereits das erstinstanzliche Urteil muss den Schuldumfang deutlich genug abgrenzen (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980, 1 StR 262/80 - BGHSt 29, 359 ff.; Paul in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 7a m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, den Wert des Diebesguts im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, 5 StR 305/94, BGHSt 40, 374ff. sowie BGH, Urteil vom 10. Juni 1999, 4 StR 135/99) bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen, dabei ist aber zu beachten, dass die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt sein müssen (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 Ws 271- 274/11).
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, den Wert des Diebesguts im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, 5 StR 305/94, BGHSt 40, 374ff. sowie BGH, Urteil vom 10. Juni 1999, 4 StR 135/99) bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen, dabei ist aber zu beachten, dass die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt sein müssen (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 Ws 271- 274/11).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Aus diesem Grund ist eine Berufungsbeschränkung unter anderem dann nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe getroffen werden (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, (4) 1 Ss 281/12 - StV 2013, 637f. mit weiteren Nachweisen), denn bereits das erstinstanzliche Urteil muss den Schuldumfang deutlich genug abgrenzen (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980, 1 StR 262/80 - BGHSt 29, 359 ff.; Paul in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 7a m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 2 Ss 25/13

    Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit der Ankündigung eines Verbrechens

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2014 - 1 RVs 66/14
    Aus diesem Grund ist eine Berufungsbeschränkung unter anderem dann nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe getroffen werden (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, (4) 1 Ss 281/12 - StV 2013, 637f. mit weiteren Nachweisen), denn bereits das erstinstanzliche Urteil muss den Schuldumfang deutlich genug abgrenzen (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980, 1 StR 262/80 - BGHSt 29, 359 ff.; Paul in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 7a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 1 RVs 43/19

    Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Anforderungen an die Zueignung im

    Ferner scheidet eine solche Berufungsbeschränkung bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB aus, wenn keine Feststellungen zur (Mindest )Schadenshöhe getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 -, juris).

    Eine Berufungsbeschränkung ist nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-)Schadenshöhe getroffen werden, da sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 - m.w.N., juris).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 13/15

    Bewusste Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt für die Begehung von

    Hält das Berufungsgericht nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 12.02.2001, AnwSt (R) 15/00, zit. in juris; OLG Bamberg, DAR 2015, 273 f. mwN; OLG Thüringen, NStZ-RR 2015, 181 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-3 RVs 4/13, StRR 2013, 426 f.; offen gelassen durch OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014, III-1 RVs 66/14, zitiert in juris).
  • OLG Hamm, 08.11.2021 - 1 RVs 61/21

    Anforderungen an die Ermittlung der Schadenshöhe und deren Darlegung in den

    Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 07. August 2014 zu III-1 RVs 66/14, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 1 RVs 79/19

    Höhe des Schadens aus Diebstahl bei Rechtsfolgenfestlegung

    Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - III-1 RVs 66/14 - m.w.N., juris).
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