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   OLG Hamm, 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14   

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https://dejure.org/2014,8432
OLG Hamm, 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 (https://dejure.org/2014,8432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 (https://dejure.org/2014,8432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2014 - III-1 Ws 137/14 (https://dejure.org/2014,8432)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das Beschleunigungsgebot; Vereinbarkeit von Verfahrensverzögerungen mit dem Beschleunigungsgebot; Einbeziehung der Dauer des Revisionsverfahrens in die Gesamtverfahrensdauer; Dauerhafte Überlastung der ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, die Dauer des Revisionsverfahrens in die Gesamtverfahrensdauer einzubeziehen, wenn es der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG NJW 2006, 672 m.w.N.).

    Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Angeklagte bereits sehr lange Untersuchungshaft hinzunehmen hat, muss alleine auch schon eine solche zeitliche Verzögerung zur Aufhebung des Haftbefehls führen (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 675).

  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13

    Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsentscheidung in vorliegender Sache (Beschl. v. 08.08.2013 - 4 StR 272/13) einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 273 Abs. 1a S. 2 StPO aufgrund einer fehlenden Protokollierung des zu einer Verständigung führenden Rechtsgesprächs festgestellt.
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 148/13

    Anforderungen an die Umsetzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Rahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 = BeckRS 2008, 31928; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 - 3 Ws 148, 161/13 = BeckRS 2013, 21415), dass die Durchführung einer Hauptverhandlung nur an einem Tag pro Woche bzw. vier Tagen im Monat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. Hs. EMRK) verletzt, was umgekehrt bedeutet, dass in jeder Haftsache im Durchschnitt mehr als einmal pro Woche verhandelt werden muss, war bei der Anzahl der zum Jahreswechsel schon anhängigen Haftsachen offensichtlich, dass schon ohne Berücksichtigung der vorliegenden Sache in absehbarer Zeit (in der ersten Jahreshälfte 2014) durchschnittlich etwa drei Verhandlungstage allein für bereits anhängige Haftsachen aufzuwenden sein würden (so hat sie - den Stellungnahmen ihres Vorsitzenden zufolge - im März 2014 auch allein in anderen Haftsachen an zwölf Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 = BeckRS 2008, 31928; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 - 3 Ws 148, 161/13 = BeckRS 2013, 21415), dass die Durchführung einer Hauptverhandlung nur an einem Tag pro Woche bzw. vier Tagen im Monat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. Hs. EMRK) verletzt, was umgekehrt bedeutet, dass in jeder Haftsache im Durchschnitt mehr als einmal pro Woche verhandelt werden muss, war bei der Anzahl der zum Jahreswechsel schon anhängigen Haftsachen offensichtlich, dass schon ohne Berücksichtigung der vorliegenden Sache in absehbarer Zeit (in der ersten Jahreshälfte 2014) durchschnittlich etwa drei Verhandlungstage allein für bereits anhängige Haftsachen aufzuwenden sein würden (so hat sie - den Stellungnahmen ihres Vorsitzenden zufolge - im März 2014 auch allein in anderen Haftsachen an zwölf Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG NJW 2006, 668, 669).
  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.).
  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Von Verfassungs wegen kann eine (nachträgliche) Änderung der Geschäftsverteilung geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann (BGH, Beschl. v. 07.01.2014 - 5 StR 613/13 - juris).
  • OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06

    Haftprüfung durch das OLG; Verfahrensverzögerung; Eingang der Anklage;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    So hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in aller Regel nicht hinnehmbar ist, wenn sie nicht durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder durch von der Strafkammer vorgenommene verfahrensfördernde Maßnahmen gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 = BeckRS 2007, 18624).
  • LG Dortmund, 16.06.2014 - 34 KLs 23/14
    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
    Unter den Haftsachen waren zudem zwei Sachen (34 KLs 8/14 und 34 KLs 23/14), in denen bereits seit Dezember 2012 bzw. Oktober 2013 an einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen die Hauptverhandlung stattgefunden hatte, eine weitere, in der die Hauptverhandlung zunächst im Januar 2014 begonnen hat (34 KLs 31/14 - eine umfangreiche Betäubungsmittelsache in der Untersuchungshaft bereits seit Juli 2013 vollzogen wird), eine weitere, in der die Hauptverhandlung im Februar 2014 begann und welche zunächst auf vier Verhandlungstage terminiert war (34 KLs 26/14).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren sowie nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 -, juris).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 - (juris) ausgeführt:.

    Dem hatte sich der Senat bereits mit dem schon zitierten Beschluss vom 03.04.2014 (a.a.O.) angeschlossen.

    Auch wenn man insofern von einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der 39. Strafkammer ausgehen sollte, die einer hinreichend beschleunigten Abwicklung des vorliegenden Verfahrens insbesondere im Hinblick auf die Gesamtheit der übrigen Haftsachen entgegenstand, würde dies eine justizseitige Verantwortung für den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach den diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließen, da bei einer solchen nicht nur kurzfristigen Überlastung gegebenenfalls von Verfassungs wegen durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen wie einer Änderung der Geschäftsverteilung Rechnung zu tragen ist, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann; selbst wenn dies aufgrund Personalmangels nicht möglich gewesen sein sollte, schlösse dieser Umstand die vorgenannte justizseitige Verantwortung für den verzögerten Verfahrensablauf nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 279/20

    Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Coronakrise: Entlassung eines

    Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Beschluss vom 03. April 2014 zu III-1 Ws 137/14, veröfffentlicht bei juris, ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

    Dass diesen Vorgaben im Vorfeld der Terminierung der erneuten Hauptverhandlung aus allein in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Gründen - zu denen es auch zählen würde, wenn einer nicht nur vorübergehenden Überlastung des Spruchkörpers mit vorrangigen Haftsachen nicht durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen wie einer Änderung der Geschäftsverteilung Rechnung getragen worden oder dies aufgrund Personalmangels nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 - m.w.N., juris) - über mehrere Jahre nicht entsprochen worden ist, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand und ist schon im angefochtenen Haftbefehl zutreffend als eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewertet worden.

    Denn in derselben Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung im Übrigen (vgl. die Nachweise um Senatsbeschluss vom 03.04.2014, a.a.O.) klargestellt worden, dass allein dieser Gesichtspunkt noch nicht die weitere Untersuchungshaft rechtfertigen kann, sondern er grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat darstellt und es auch in dieser Konstellation im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommt, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann: "Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs.

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 Ws 324/14

    U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung

    Der Senat geht dabei von folgenden Grundsätzen aus, die er bereits in seinem Beschluss vom 03. April 2014 (III-1 Ws 137/14 - juris) wie folgt dargelegt hat:.
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