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   OLG Hamm, 05.07.2012 - III-2 Ws 136/2012   

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https://dejure.org/2012,21583
OLG Hamm, 05.07.2012 - III-2 Ws 136/2012 (https://dejure.org/2012,21583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/2012 (https://dejure.org/2012,21583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - III-2 Ws 136/2012 (https://dejure.org/2012,21583)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Nebenklägerbeistand, Wahlanwaltsgebühren, Bemessung, Rahmengebühr

  • Burhoff online

    RVG § 53; RVG § 14; StPO § 397a
    Nebenkläger, Beistand, Wahlanwaltsgebühren, Rahmengebühren, angemessene Bemessung

  • Burhoff online

    Nebenklägerbeistand, Wahlanwaltsgebühren, Bemessung, Rahmengebühr

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des Nebenklagebeistands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des Nebenklagebeistands

  • rechtsportal.de

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des Nebenklagebeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2008 - 4 Ws 56/08 - m.w.N.; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 -, www.burhoff.de; Onderka in Schneider/Wolf, a.a.O., § 14 RVG Rdnr. 79, 80 und 89).
  • KG, 13.05.2009 - 1 Ws 37/09

    Kosten der Nebenklage: Kosten des anwaltlichen Beistandes für den minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Da der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, stellen diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers dar (vgl. KG, Beschluss vom 13.05.2009 - 1 Ws 37/09, 1 AR 311/09 - , zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 05.06.2007 - 3 Ws 226/07

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Besetzungsfragen; Beschwerdefrist

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 04.05.2010 - 2 Ws 52/10 - , BeckRS 2010, 12301, vom 05.06.2007 - 3 Ws 226/07 - m.w.N. - www.burhoff.de - und vom 18.06.2009 - 5 Ws 273/08 - m.w.N.).
  • OLG München, 13.05.2008 - 4 Ws 56/08

    Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen: Antragsfrist als Ausschlussfrist,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2008 - 4 Ws 56/08 - m.w.N.; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 -, www.burhoff.de; Onderka in Schneider/Wolf, a.a.O., § 14 RVG Rdnr. 79, 80 und 89).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2003, 763), wonach gemäß § 464 b S. 3 StPO auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 Ws 56/09

    Rahmengebühr; Grudngebühr; Vernehmungsterminsgebühr; Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12
    Das wesentliche Kriterium für Terminsgebühren gemäß Nr. 4120 VV RVG ist die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - 4 Ws 56/09 - m. w.N.).
  • OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 - III-2 Ws 136/12 -, juris).

    Mit den als - vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - III-1 Ws 305/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/12 -, jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende - sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.05.2016 und 02.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschlüssen vom 20.05.2016 und vom 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248, 71 EUR) angegriffen.

    Eine Neufassung der Kostenfestsetzung auf den Namen des Nebenklagebeistands ist deshalb veranlasst, da der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, so dass diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers darstellen und daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende notwendige Auslagen gemäß § 464 b StPO festgesetzt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 53 Rn. 27, jew. m.w.N.).

    Stattdessen steht dem gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten Rechtsanwalt gegen den Verurteilten ein eigener Anspruch auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Beistands zu, den er - was entweder aus § 53 Abs. 2 S. 1 RVG hergeleitet oder auf eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO gestützt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 53 Rn. 43) - gemäß § 464b StPO selbst festsetzen lassen kann, soweit die Staatskasse die Gebühren noch nicht bezahlt hat (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG).

    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, juris, jew. m.w.N.).

    Das wesentliche Kriterium ist insofern auch für den Nebenklagebeistand die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (vgl. allg. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 68, m.w.N.; bzgl. des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.).

    Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 53 Rn. 12).

  • OLG Nürnberg, 25.03.2015 - 2 Ws 426/14

    Formularmäßige Strafverteidigervollmacht: Unwirksamkeit der Abtretung des

    Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, AGS 2013, 254 Rdn. 15 nach juris m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 2 Ws 225/14

    Wahlverteidigergebühren des Pflichtverteidigers: Geltendmachung gegen die

    Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, AGS 2013, 254 Rdn. 15 nach juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über

    Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200, 00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
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