Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5813
OLG Hamm, 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 (https://dejure.org/2013,5813)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 (https://dejure.org/2013,5813)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 (https://dejure.org/2013,5813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,5813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit infolge Anklageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 117 Abs. 1; StPO § 126 Abs. 1
    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit infolge Anklageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 44 Qs 21/13
  • LG Hagen - 719 Js 3/13
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 25.11.1988 - 3 Ws 374/88
    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
    Die bloße Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Hagen vom 31. Januar 2013, die nicht mit Gründen i. S. v. § 34 StPO versehen und dem Angeschuldigten bzw. seinem Verteidiger auch nicht bekanntgemacht worden ist, ersetzt die Entscheidung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht (vgl. OLG Celle, StV 1989, 253; OLG Schleswig in OLGSt § 117 Nr. 2; Meyer-Goßner, a.a.O., § 117 Rdnr. 7).
  • OLG Dresden, 25.03.2010 - 2 Ws 113/10

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes; Zulässigkeit von Weisung im Rahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.1999 - 1 Ws 154/99
    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09

    Haftbeschwerdeverfahren: Umdeutung der Haftbeschwerde in einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf den mit der Zurückverweisung der Hauptsache verbundenen Übergang der in § 126 StPO normierten Zuständigkeit auf die 39. Strafkammer des Landgerichts (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 126 Rn. 6 m.w.N.) sowie darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Wechsel der Zuständigkeit nach nahezu einhelliger Auffassung - und zwar auch bei einer Zurückverweisung der Hauptsache an einen anderen Spruchkörper (vgl. KG, Beschluss vom 17.01.2000 - 4 Ws 2/2000 -, juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 46) - eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist und dies zumindest teilweise auch für die Konstellation bejaht wird, in der die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 - KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 8a; a.A. KMR-Wankel, StPO, § 126 Rn. 22).

    Diese Sachlage ist nach Einschätzung des Senats ersichtlich nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass dem Angeklagten die Gründe, welche die nunmehr zuständige Kammer zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bewogen haben, ohne deren daher zwingende (erneute) Befassung mit der Haftfrage verschlossen blieben (vgl. KG, a.a.O.; ähnl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13, OLG Karlsruhe, Justiz 1986, 144, 145 jew. bzgl. nicht mit Gründen versehenen Nichtabhilfeverfügungen).

  • BGH, 12.11.2020 - StB 34/20

    Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Eine Haftbeschwerde etwa verwandelt sich zu einem Antrag auf Haftprüfung vor dem Tatgericht (statt aller: OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13, juris Rn. 7 mwN).
  • KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16

    Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag

    Die vom Landgericht getroffene Nichtabhilfeentscheidung ersetzt die gebotene förmliche Haftprüfungsentscheidung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - [juris]; OLG Celle StV 1989, 253, 254; OLG Schleswig OLGSt StPO § 117 Nr. 2; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 117 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23

    Zuständigkeit des Gerichts nach aufgehobener Revisionsentscheidung; Umdeutung

    Dies ist auch bei der vorliegenden Konstellation der Fall, in welchem die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 -, juris) und im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingelegt worden ist (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 18 Qs 47/19

    Umdeutung einer nach einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3

    Dies ist die ganz überwiegende Auffassung bei Übergang der Haftkontrolle infolge Anklageerhebung und gilt unabhängig davon, ob der Zuständigkeitswechsel nach Einlegung der Beschwerde (vgl. hierzu - statt vieler - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 Rn. 12 m.w.N.) oder schon zuvor erfolgt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 Ws 93/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 Ws 172/94, StV 1994, 664; Krauß in: BeckOK-StPO, § 126 Rn. 6; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 114 Rn. 51; Schultheis in: KK-StPO, § 126 Rn. 8a; jeweils m.w.N.).
  • KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16

    Untersuchungshaft: Anfechtung von Haftentscheidungen; Umdeutung einer

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).
  • OLG München, 13.10.2023 - 2 Ws 702/23

    Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag nach Anklageerhebung

    Eine nach Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist deswegen in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten (OLG Hamm, BeckRS 2013, 6213; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 Ws 172/94, juris; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl. 2023, Rn. 8 a zu § 126; MüKo-Böhm, StPO, 2. Aufl. 2023, Rn. 41 zu § 117 und Rn. 25 zu § 126).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht