Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.11.2011 - III-3 RBs 298/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
FPersG 4
Fahrpersonalgesetz, Vorlage, schaublätter, Verwaltungsakt - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichten des Inhabers eines Fahrpersonalgeschäfts auf Auskunftserteilung und Vorlage notwendiger Unterlagen nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FPersG § 4 Abs. 3; FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 1
Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem FPersG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Detmold - 4 OWi 586/10
- OLG Hamm, 28.11.2011 - III-3 RBs 298/11
Papierfundstellen
- NZV 2012, 146
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 22.10.1992 - 3 Ss OWi 650/92
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Befugnisse der Heimaufsicht zur Kontrolle …
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
- 3 Ss OWi 650/92 - ). - VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 1821/92
Pflicht zum Einbau von EG-Kontrollgeräten in sowohl im Güterverkehr als auch zur …
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
- 10 S 1821/92 - ). - OLG Bamberg, 04.12.2007 - 2 Ss OWi 1265/07
Fahrpersonalgesetz - Keine "Lücke" bei Verstößen vor dem 11.4.07
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
- 2 Ss OWi 1265/07 - ; OLG Koblenz, VRS 80, 50; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: September 2011, § 8 FPersG Rdnr. 10; wohl auch:.
- OLG Hamm, 07.06.1994 - 3 Ss OWi 509/94
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
Hinzu kommen muss nach einhelliger Auffassung, dass der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Senat, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 3 Ss OWi 509/94 - ; BayObLGSt 1987, 44; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007. - BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87
Pflicht; Auskunftserteilung; Herausgabe; Unterlagen; Verstoß; Ahndung; Verfügung; …
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
Hinzu kommen muss nach einhelliger Auffassung, dass der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Senat, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 3 Ss OWi 509/94 - ; BayObLGSt 1987, 44; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007. - OLG Koblenz, 26.07.1990 - 2 Ss 264/90
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
- 2 Ss OWi 1265/07 - ; OLG Koblenz, VRS 80, 50; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: September 2011, § 8 FPersG Rdnr. 10; wohl auch:. - VG Stuttgart, 04.04.2000 - 10 K 1067/00
Ansspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; …
Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11
Es spricht vieles für die Auffassung, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG, d.h. den Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde einen Angehörigen des in der Vorschrift umschriebenen Personenkreises zur Erteilung von Auskünften oder zur Aushändigung oder Einsendung von Unterlagen auffordert, kraft der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 3 FPersG keine aufschiebende Wirkung haben (so VG Stuttgart, NZV 2000, 390).
- OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11
Ahndungsvoraussetzung für die Zuwiderhandlung gegen ein Auskunfstverlangen
Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, NJW 1969, 2023; BayObLGSt 1987, 44; Senat, NZV 2012, 146; Beschluss vom 7. Juni 1994.