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   OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - III-3 Ws 231/15   

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https://dejure.org/2015,46809
OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - III-3 Ws 231/15 (https://dejure.org/2015,46809)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2015 - III-3 Ws 231/15 (https://dejure.org/2015,46809)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - III-3 Ws 231/15 (https://dejure.org/2015,46809)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Besuch der eigenen Ehefrau/Mittäterin im Knast…

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besuchserlaubnis, wenn beide Ehepartner inhaftiert sind?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besuchserlaubnis für ebenfalls inhaftierten Ehepartner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schutz der Ehe gebietet grundsätzlich Zusammenführung von inhaftierten Eheleuten - Besuchsüberwachung zur Abwehr von möglichen Absprachen und Verdunkelungshandlungen

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 117
  • NStZ-RR 2017, 30
  • StV 2016, 165
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 07.02.2003 - 2 Ws 17/03

    Vollzug der Untersuchungshaft: Verweigerung der Besuchszusammenführung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von - auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen - Ehepartnern zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2003, 2 Ws 17/2003, juris).

    Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein (OLG Stuttgart StV 2003, 628; Karlsruher Kommentar, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1989, 1 Ws 670/89).

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2013 - 3 Ws 343/13

    Beschwerdeberechtigung bei Versagung der Besuchserlaubnis für einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6 f. m.w.N.; Senatsentscheidung vom 25. November 2013, III-3 Ws 343-344/13).
  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 3 Ws 514/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1989 - 1 Ws 670/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein (OLG Stuttgart StV 2003, 628; Karlsruher Kommentar, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1989, 1 Ws 670/89).
  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6 f. m.w.N.; Senatsentscheidung vom 25. November 2013, III-3 Ws 343-344/13).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 3 Ws 231/15
    Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6 f. m.w.N.; Senatsentscheidung vom 25. November 2013, III-3 Ws 343-344/13).
  • OLG Celle, 06.04.2016 - 1 Ws 166/16

    Recht auf Besuch des Ehegatten in den einstweiligen Unterbringung trotz möglicher

    Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (vgl. OLG Hamm StV 1998, 35; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Okt. 2015, 3 Ws 231/15, juris).
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