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   OLG Hamm, 17.01.2013 - III-3 Ws 349/12   

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https://dejure.org/2013,1535
OLG Hamm, 17.01.2013 - III-3 Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,1535)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2013 - III-3 Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,1535)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - III-3 Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,1535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Unwirksamkeit eines im Vollstreckungsverfahren abgegebenen Rechtsmittelverzichts wegen fehlender Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit eines im Vollstreckungsverfahrens abgegebenen Rechtsmittelverzichts wegen fehlender Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1998 - 5 Ss 303/98

    Strafprozeßrecht: Notwendige Verteidigung, Tatschwere, Heroinabhängigkeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Für das Erkenntnisverfahren ist anerkannt, dass ein Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Urteilsverkündung unwirksam ist, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat (BGHSt 47, 238; OLG Köln StV 2003, 65; OLG Düsseldorf StV 1998, 647; vgl. Rautenberg in Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2012, § 302 Rz. 6).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Ein Verzicht setzt aber voraus, dass der Verurteilte vor dem anberaumten Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden (BGH NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Für das Erkenntnisverfahren ist anerkannt, dass ein Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Urteilsverkündung unwirksam ist, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat (BGHSt 47, 238; OLG Köln StV 2003, 65; OLG Düsseldorf StV 1998, 647; vgl. Rautenberg in Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2012, § 302 Rz. 6).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Ein Verzicht setzt aber voraus, dass der Verurteilte vor dem anberaumten Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden (BGH NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524).
  • OLG Hamm, 13.05.2008 - 1 Vollz (Ws) 257/08

    Einstellung der Behandlung eines Strafgefangenen durch einen externen Facharzt

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Voraussetzung der Zustellung ist lediglich die Verhandlungsfähigkeit des Adressaten (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2009, 219).
  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
    Für das Erkenntnisverfahren ist anerkannt, dass ein Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Urteilsverkündung unwirksam ist, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat (BGHSt 47, 238; OLG Köln StV 2003, 65; OLG Düsseldorf StV 1998, 647; vgl. Rautenberg in Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2012, § 302 Rz. 6).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl;

    Diese Erwägungen sind zwar nicht unberechtigt, weil die Zustellung des Strafbefehls nicht sofort nach der Festnahme durch Übergabe einer im polizeilichen Fahndungssystem hinterlegbaren - einfachen - Kopie, sondern nur einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Strafbefehls bewirkt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - III-3 Ws 349/12 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2015 - 1 Ws 3/15 -, NStZ-RR 2015, 157) und eine Verschubung zum zuständigen Gericht je nach Ergreifungsort mehrere Wochen benötigen kann.
  • OLG Braunschweig, 15.01.2015 - 1 Ws 3/15

    Maßregel; Unterbringung; Entlassungsvorbereitung; Aufhebung; Maßregelvollzug;

    Eine Zustellung ist gemäß § 174 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO unwirksam, wenn weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift, sondern lediglich eine Fernkopie (Fax) eines Beschlusses übergeben wird, sofern sie nicht unter Verwendung eines Empfangsbekenntnisses an den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Empfängerkreis erfolgt (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, III-3 Ws 349/12, juris; KG, Beschluss vom 09.05.2003, 5 Ws 256/03, juris).

    Denn die Zustellung des Beschlusses vom 12. Juni 2014, die der Kammervorsitzende ausschließlich an den Untergebrachten angeordnet hat und die am selben Tag durch Gefangenen-ZU bewirkt worden ist, ist unabhängig von der ohnehin zweifelhaften Verhandlungsfähigkeit des Untergebrachten schon deshalb unwirksam gewesen, weil dem Beschwerdeführer weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift, sondern lediglich eine Fernkopie (Fax) des Beschlusses übergeben worden ist (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, III-3 Ws 349/12, juris, Rn. 28).

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