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   OLG Hamm, 02.08.2011 - III-5 RVGs 41/11   

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https://dejure.org/2011,63297
OLG Hamm, 02.08.2011 - III-5 RVGs 41/11 (https://dejure.org/2011,63297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2011 - III-5 RVGs 41/11 (https://dejure.org/2011,63297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. August 2011 - III-5 RVGs 41/11 (https://dejure.org/2011,63297)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 14.01.2013 - 5 RVGs 108/12

    Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

    Solche anderweitigen Zahlungen haben Einfluss auf den Grad der Unzumutbarkeit i.S.d. § 51 RVG sowie die Höhe einer ggf. zu bewilligenden Pauschgebühr und sind von daher zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 in III-5 RVGs 101/12, 1. Oktober 2012 in III-5 RVGs 93/12, 19. Januar 2012 in III-5 RVGs 54/11, 17. Januar 2012 in III-5 RVGs 38/11, 11. Januar 2012 in III-5 RVGs 73/11 und 2. August 2011 in III-5 RVGs 41/11; a.A .
  • OLG Hamm, 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines Antrags ohne Eingehen

    Die Entscheidungen vom 02. August 2011 (III-5 RVGs 41/11) und vom 11. Januar 2012 (III-5 RVGs 73/11) sowie vom 17. Januar 2012 (III-5 RVGs 38/11) oblagen dem früheren Senatsvorsitzenden, die Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (III-5 RVGs 101/12) ist von einem weiteren Senatsmitglied getroffen worden.
  • OLG Hamm, 16.10.2012 - 5 RVGs 101/12

    Pflichtverteidigervergütung; Berücksichtigung anderweitige Zahlungen bei

    III-5 RVGs 41/11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 in 2 BvR 51/07).
  • OLG Hamm, 11.01.2012 - 5 RVGs 73/11

    Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Besonders schwieriges Verfahren; Einbeziehung

    Insbesondere hat der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Schwierigkeitsbewertung die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sein könnten, jedenfalls im Rahmen der abschließenden Wertung auch der Umstand, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten ein Betrag zugeflossen ist, der in Addition mit den ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren noch die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers übersteigen würde, zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. August 2011 in III-5 RVGs 41/11).
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