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   OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I   

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https://dejure.org/2008,23040
OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I (https://dejure.org/2008,23040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I (https://dejure.org/2008,23040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I (https://dejure.org/2008,23040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag; Wirksamkeit eines Strafantrags trotz einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Präsidentin des Oberlandesgerichts; Erfüllung der Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei Erkennbarkeit ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 63/02

    Schriftform der Revisionsbegründung; Antrag auf Entscheidung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; BGH NStZ 2002, 558; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566; OLG Hamm NJW 1986, 734; LR/Erb [26. Aufl.] § 158 StPO Rn. 31b; SK/Wohlers § 158 StPO Rn. 52).

    Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, sondern auch zu Lasten des Angeklagten für deren Rücknahme (BGH NStZ-RR 2000, 305).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1982 - 2 Ws 414/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; BGH NStZ 2002, 558; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566; OLG Hamm NJW 1986, 734; LR/Erb [26. Aufl.] § 158 StPO Rn. 31b; SK/Wohlers § 158 StPO Rn. 52).
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, sondern auch zu Lasten des Angeklagten für deren Rücknahme (BGH NStZ-RR 2000, 305).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; BGH NStZ 2002, 558; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566; OLG Hamm NJW 1986, 734; LR/Erb [26. Aufl.] § 158 StPO Rn. 31b; SK/Wohlers § 158 StPO Rn. 52).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Entscheidend ist vielmehr, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (GmS-OGB a.a.O.; BVerfGE 15, 288 ff.).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres die handschriftliche Unterzeichnung ein (gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172 ff.).
  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; BGH NStZ 2002, 558; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566; OLG Hamm NJW 1986, 734; LR/Erb [26. Aufl.] § 158 StPO Rn. 31b; SK/Wohlers § 158 StPO Rn. 52).
  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
    Schon das Reichsgericht (RGSt 62, 53, 54) hat für den Strafantrag anerkannt, dass im Erfordernis der Schriftlichkeit nichts weiter liegt, als dass sich neben dem Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, die Person, von der sie ausgeht, aus dem Schriftstück irgendwie ergibt und es ausreicht, dass sich unter dem Text eine Namensangabe befindet, wobei es genügt, dass diese mit einem Vervielfältigungsmittel - wie der Schreibmaschine - hergestellt worden ist.
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 559 (zur Revisionseinlegung); zu in Betracht kommenden Lockerungen des Unterschriftserfordernisses zudem BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I).
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