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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10.OVG   

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https://dejure.org/2010,3892
OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10.OVG (https://dejure.org/2010,3892)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10.OVG (https://dejure.org/2010,3892)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10.OVG (https://dejure.org/2010,3892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 54 Abs 1 BauO RP, § 54 Abs 2 S 3 BauO RP, § 81 S 1 BauO RP
    Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit; Inhalt einer an den Eigentümer einer Wohnung adressierten Nutzungsuntersagung; Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung bei vorübergehender Einstellung der beanstandeten baurechtswidrigen Nutzung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 54; LBauO § 81 S. 1
    Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit; Inhalt einer an den Eigentümer einer Wohnung adressierten Nutzungsuntersagung; Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung bei vorübergehender Einstellung der beanstandeten baurechtswidrigen Nutzung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untersagung der baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung: Gewerbliche Prostitution in einem Wohngebiet (IMR 2011, 79)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 755
  • DVBl 2010, 1121
  • DÖV 2010, 825
  • BauR 2010, 2099
  • BauR 2011, 564
  • IMR 2011, 79
  • ZfBR 2010, 809 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2007 - 8 B 10019/07

    Untersagung der bordellartigen Nutzung einer Wohnung im Mischgebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beanstandete Nutzung bis zum Beginn des behördlichen Tätigwerdens ausgeübt wurde und bei Würdigung aller Umstände die begründete Sorge besteht, sie werde erneut wieder aufgenommen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG -, LKRZ 2007, 193 und BRS 71 Nr. 191).

    Ist hingegen - etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse - nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 2007, a.a.O., und vom 5. November 2008 - 8 B 11031/08.OVG - auch die Beschlüsse des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG -, ESOVGRP, und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 11653/02.OVG - [Hostessenräume]; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2005, NVwZ-RR 2006, 169 und juris, Rn. 10 ff.).

  • OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10
    Ist hingegen - etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse - nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 2007, a.a.O., und vom 5. November 2008 - 8 B 11031/08.OVG - auch die Beschlüsse des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG -, ESOVGRP, und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 11653/02.OVG - [Hostessenräume]; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2005, NVwZ-RR 2006, 169 und juris, Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    2.1 Vor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerfrei, die Klägerin als Mieterin der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen, denn - ungeachtet der bei Bescheidserlass noch bestehenden brandschutzrechtlichen Problematik - legt der Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes hier ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber nahe, der die angemieteten Räume seinen Arbeitnehmern für eine wohnähnliche Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung im Miet-/Pachtverhältnis: BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4; OVG Rhld.-Pf., B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - NVwZ-RR 2010, 755; OVG NW, B.v. 24.11.1988 - 7 B 2677/88 - juris Rn. 16 -18; Decker in Simon/Busse, a.a.O. Art. 76 Rn. 295; Jäde, Bayer. Bauordnungsrecht, 2013, Rn. 495).
  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 1 CS 24.65

    Nutzungsuntersagung, Nutzung eines Einfamilienhauses als Unterkunft für Arbeiter,

    Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Hinblick auf die Frage des Auswahlermessens und der Störerauswahl auch die Monteure bzw. deren Arbeitgeber als Adressaten der Nutzungsuntersagung in Betracht gekommen seien, fällt ein Nutzerkreis, der ständig wechselt, vor dem Hintergrund einer effektiven Anordnung aus (zu der Störerauswahl bei einem ständig wechselnden Personenkreis vgl. OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - BauR 2010, 2099; BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 - juris Rn. 22) .
  • VG Darmstadt, 11.03.2015 - 2 K 1634/13
    In diesen Fällen bietet letztlich nur ein Vorgehen gegen den Grundstückseigentümer die Gewähr, für die Zukunft eine den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung der Liegenschaft herbeizuführen (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10, NVwZ-RR 2010, 755).7Mit einer solchen Fallgestaltung der erkennbaren Erfolglosigkeit eines behördlichen Vorgehens gegen denjenigen, der die illegale Nutzung tatsächlich ausübt (Handlungsverantwortlicher), ist die hier von der Antragsgegnerin in Bezug auf die Liegenschaft der Antragstellerin vorgefundene Situation indes nicht vergleichbar; dies schon deshalb, weil der Antragstellerin ein paralleles Vorgehen gegen den tatsächlichen Nutzer und auch gegen den Hauptmieter problemlos möglich war.

    Die allein gegen den Kläger gerichtete Anordnung, die Nutzung aller nicht genehmigten Wohnungen zu unterbinden und insbesondere die entsprechenden Mietverträge unverzüglich zu kündigen, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und in Anbetracht der auch hier zu erwartenden langwierigen zivilrechtlichen Räumungsklagen, deren Erfolgsaussichten zudem zumindest zweifelhaft sind, weil der Vermieter selbst durch die Vermietung der nicht zu Wohnzwecken genehmigten Räume die Ursache des späteren Kündigungsgrundes gesetzt hat, kaum geeignet, den baurechtswidrigen Zustand zeitnah und effektiv zu beseitigen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.1988, 7 B 2677/88; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010,8 A 10623/10; VG Neustadt, Beschluss vom 23.07.2004, 4 L 1673/04.NW; jeweils juris).

    Diesbezüglich ist auch die Störerauswahl der Behörde nicht zu beanstanden, insbesondere kann in Fällen der baurechtswidrigen Nutzung von Räumen die Störung nach Beendigung der aktuellen rechtswidrigen Nutzung dauerhaft nur durch ein Nutzungs- und Weitervermietungsverbot gegenüber dem Eigentümer erreicht werden (vgl. beispielsweise: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010, a. a. O.).Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279

    (isolierte) Zwangsgeldandrohung, Vollstreckung einer bestandskräftigen

    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Ls. 1 und Rn. 9 m.w.N.; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 49; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15 - juris Rn. 13).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 48), weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann.

  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.4004

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456, weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob es dem Kläger - wie er vorträgt - gelungen ist, die ungenehmigte Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls vorübergehend - zu unterbinden. Maßgeblich ist vielmehr, dass der rechtliche Erfolg von ihm nicht erbracht werden kann. Der Kläger hat keine Möglichkeit, dem Nießbrauchsberechtigten dessen Nießbrauchsrecht einseitig zu entziehen. Dieses erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 BGB), ferner mit Eintritt der in der Bestellungsurkunde vereinbarten Bedingung (Pfändungsfall oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456, weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob es dem Kläger - wie er vorträgt - gelungen ist, die ungenehmigte Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls vorübergehend - zu unterbinden. Maßgeblich ist vielmehr, dass der rechtliche Erfolg von ihm nicht erbracht werden kann. Der Kläger hat keine Möglichkeit, dem Nießbrauchsberechtigten dessen Nießbrauchsrecht einseitig zu entziehen. Dieses erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 BGB), ferner mit Eintritt der in der Bestellungsurkunde vereinbarten Bedingung (Pfändungsfall oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2021 - 8 B 11248/21

    Baugenehmigung; Gestattung der Geflügelhaltung

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beanstandete Nutzung bis zum Beginn des behördlichen Tätigwerdens ausgeübt wurde und bei Würdigung aller Umstände die begründete Sorge besteht, sie werde erneut wiederaufgenommen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10 -).
  • VG Neustadt, 06.12.2010 - 4 L 1123/10

    Nutzungsuntersagung eines baurechtswidrigen Gaststättenbetriebes

    Ist nach den Umständen des Falles damit zu rechnen, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, kann er vorrangig in Anspruch genommen werden (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG - und vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10.OVG - Hess. VGH, BRS 40 Nr. 229; VGH Baden-Württemberg, BRS 40 Nr. 228 VG Neustadt, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 4 L 1752/04.NW -).

    Um die Fremdnutzung durch den Antragsteller als Mieter zu unterbinden, ist daher die Heranziehung des Mieters ermessensgerecht (s. stattdessen zur Inanspruchnahme des Eigentümers bei häufig wechselnden Nutzungsverhältnissen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10.OVG -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2018 - 1 MB 10/18

    Anordnung der Nutzungsuntersagung und Störerauswahl

    Bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung ist der unmittelbare Nutzer jedenfalls dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 ME 118/15 -, Rn. 10 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 13.01.1993 - 7 B 4794/92 -, Rn. 8 bei juris) und mit dem Vorgehen gegen ihn der baurechtswidrigen Nutzung dauerhaft begegnet werden kann (OVG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10 -, Rn. 12 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 19.04.2016 - 2 A 1778/15 -, Rn. 23 bei juris).

    Geht es nicht darum, jegliche Nutzung zu unterbinden, sondern nur eine bestimmte Art und Weise der Nutzung, so kommen die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Eigentümers wie eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage in Betracht (OVG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10 -, Rn. 13 bei juris).

  • VG Düsseldorf, 20.10.2011 - 4 K 2739/11

    Nutzungsuntersagung, Dauerverwaltungsakt, formelle Illegalität, Wettbüro,

    Richtet sich eine entsprechende Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer einer Baulichkeit, sondern gegen den Eigentümer oder den in erster Linie Verfügungsberechtigten hier den Hauptmieter , so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden dergestalt, dass die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen, vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2010, 8 A 10623/10, in juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2016 - 2 A 1778/15

    Untersagung der aktuellen Nutzung eines Hauses zu bordellartigen Zwecken wegen

  • VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16

    Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion;

  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7081/22
  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7080/22
  • VG Trier, 25.06.2015 - 5 L 1703/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2016 - 2 A 1779/15

    Nutzungsuntersagung eines Bordellbetriebes bis zum Nachweis der

  • VG Düsseldorf, 19.01.2021 - 11 L 1635/20
  • VG München, 02.05.2011 - M 8 K 10.2456

    Nutzungsuntersagung/Nutzungsänderung

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 325.22

    Keine Containerparks in Treptow-Köpenick

  • VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705

    Nutzungsuntersagung einer Wohnung für bordellartige Zwecke

  • VGH Hessen, 06.03.2013 - 4 B 2284/12
  • VG Münster, 01.09.2020 - 2 K 2532/19
  • VG Regensburg, 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb

  • VG Schleswig, 06.01.2021 - 8 B 27/20

    Nutzungsuntersagung

  • VG Neustadt, 24.01.2011 - 4 L 1/11

    Verpflichtung eines Vermieters zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung

  • VG Koblenz, 21.12.2010 - 1 K 1135/10

    Untersagung der Nutzung von Teilen eines Sanitärgebäudes mit Einliegerwohnung und

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 65.23
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