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   OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14   

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https://dejure.org/2014,21233
OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14 (https://dejure.org/2014,21233)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.07.2014 - 13 U 461/14 (https://dejure.org/2014,21233)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 13 U 461/14 (https://dejure.org/2014,21233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückgewähr insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Mietzahlungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 129, 133, 143; ZVG §§ 150 ff., 155, 156
    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückgewähr insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Mietzahlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter zahlungsunfähig: Zwangsverwalter muss Mietzahlung zurückerstatten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anfechtungsklage gegen Zwangsverwalter (IMR 2014, 536)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen: Wann hat Vermieter von Zahlungsunfähigkeit Kenntnis? (IMR 2014, 485)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwalter muss anfechtbar erlangte Mieten auskehren! (IMR 2014, 484)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1642
  • NZI 2014, 923
  • IMR 2014, 484
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 336/08

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter wegen einer vom

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Diese Befugnisse werden vom Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt (BGH NJW 2012, 1293; NJW 2009, 3505).

    Demgemäß ist er im Außenverhältnis zum Mieter wie der Vermieter zu behandeln (vgl. BGH NJW 2009, 3505).

    Die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 182, 361; NJW 2012, 1293; NJW 2009, 3505) befassen sich nicht mit der Einordnung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in das Verteilungssystem der §§ 155 und 156 ZVG und stehen auch sonst der vorliegenden Bewertung nicht entgegen.

  • BGH, 09.12.2011 - V ZR 131/11

    Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung: Schuldnerzurechnung von Zahlungen des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Diese Befugnisse werden vom Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt (BGH NJW 2012, 1293; NJW 2009, 3505).

    Die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 182, 361; NJW 2012, 1293; NJW 2009, 3505) befassen sich nicht mit der Einordnung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in das Verteilungssystem der §§ 155 und 156 ZVG und stehen auch sonst der vorliegenden Bewertung nicht entgegen.

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Nicht zu beanstanden ist schließlich der landgerichtliche Ausspruch zur Verzinsungspflicht (vgl. BGHZ 171, 38, 43 f.).
  • LG Zwickau, 18.07.2013 - 2 O 91/13

    Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung?

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Erfüllung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche als Bestandteil einer gesetzeskonformen und ordnungsgemäßen Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu begreifen und Rückzahlungsansprüche nach § 143 Abs. 1 InsO somit den Ausgaben der Verwaltung zuzuordnen (vgl. LG Zwickau, Urteil vom 18.07.- - Az.: 2 O 91/13).
  • BGH, 15.10.2009 - V ZB 43/09

    Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG ) auf

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 182, 361; NJW 2012, 1293; NJW 2009, 3505) befassen sich nicht mit der Einordnung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in das Verteilungssystem der §§ 155 und 156 ZVG und stehen auch sonst der vorliegenden Bewertung nicht entgegen.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Empfängereigenschaft der Krankenkassen als Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge zeigt (BGH ZInsO 2004, 441, 442; ZIP 2006, 957, 958; ZInsO 2012, 1168, 1169), ist maßgebend auf die gesetzliche Einziehungsbefugnis abzustellen, ohne dass es darauf ankommt, dass vereinnahmte Gelder in der weiteren Folge an andere Rechtsträger weiterzuleiten sind.
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet dessen, dass das Tätigwerden des Zwangsverwalters Elemente eines fremdnützigen Treuhandverhältnisses aufweist, er nicht als reine Zahlstelle fungiert (vgl. BGH ZInsO 2012, 924, 926 ff.).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Denn wenn die Schuldnerin - wie hier - zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner hiervon wusste, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nachfolgend in berechtigter Weise von einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen ausgehen durfte (BGH ZinsO 2012, 2244, 2245 f.).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 7 U 68/06

    Insolvenzverfahren: Anfechtung wegen der Zahlung an einen Gläubiger bei

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die über einen langen Zeitraum offenen Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis resultieren, dessen Fortbestand für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin von grundlegender Bedeutung war (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2007 - Az.: 7 U 68/06).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus OLG Dresden, 30.07.2014 - 13 U 461/14
    Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Empfängereigenschaft der Krankenkassen als Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge zeigt (BGH ZInsO 2004, 441, 442; ZIP 2006, 957, 958; ZInsO 2012, 1168, 1169), ist maßgebend auf die gesetzliche Einziehungsbefugnis abzustellen, ohne dass es darauf ankommt, dass vereinnahmte Gelder in der weiteren Folge an andere Rechtsträger weiterzuleiten sind.
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR 2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; Drasdo, NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; aA Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in Festschrift Kübler, 295, S. 109, 118; Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823).

    Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 mwN; Cymutta, IMR 2014, 484).

    Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln.

    Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652 Rn. 12).

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